TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 L504 2289672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2270847-1/20E

L504 2270845-1/16E

L504 2289672-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmBH, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023 und 07.03.2024 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmBH, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023 und 07.03.2024 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 [kurz: bP] sind Ehegatten und sie stellten am 22.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP 2 brachte für die am 24.09.2023 in Österreich geborene bP3 am 17.10.2023 einen solchen Antrag ein.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP1 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Aus politischen Gründen (Volksgruppenzugehörigkeit)

(…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie: „Ich bin mir sicher, dass ich von der Polizei verfolgt und getötet werde. Alles nur aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit.“

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an: „Ich kann nur angeben, dass ich und meine Familie von der türkischen Polizei bedroht wurden. Unser Hab und Gut wurde in Nusaybin zerstört. Deswegen mussten wir nach Mardin flüchten.“

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP1 zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

LA: Geben Sie einen Lebenslauf an.

VP: Ich bin am XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe XXXX Geschwister, XXXX . Ich habe 8 Jahre in Nusaybin die Schule besucht. Dann habe ich das Gymnasium 4 Jahre im Zentrum von XXXX besucht. Dann habe ich vier Jahre lang Rechtswissenschaften in Diyarbakir besucht. Ein Jahr lang habe ich dann als Rechtspraktikantin gearbeitet und wenn ich mich erinnern kann, habe ich am XXXX 2021 meine Lizenz als Rechtsanwältin erhalten. Ich habe meinen Gatten im Jahr 2015 kennen gelernt, damals ging ich noch ins Gymnasium. Seit sieben Jahren sind wir zusammen. Wir haben uns bei einer Sportveranstaltung im Rahmen einer Schulveranstaltung kennen gelernt. Er hat damals studiert. Nachdem ich mein Studium abgeschlossen habe, haben wir uns verlobt, glaublich am 16.03. haben wir uns verlobt und am 16.07. hatten wir die Hochzeit. VP: Ich bin am römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe römisch 40 Geschwister, römisch 40 . Ich habe 8 Jahre in Nusaybin die Schule besucht. Dann habe ich das Gymnasium 4 Jahre im Zentrum von römisch 40 besucht. Dann habe ich vier Jahre lang Rechtswissenschaften in Diyarbakir besucht. Ein Jahr lang habe ich dann als Rechtspraktikantin gearbeitet und wenn ich mich erinnern kann, habe ich am römisch 40 2021 meine Lizenz als Rechtsanwältin erhalten. Ich habe meinen Gatten im Jahr 2015 kennen gelernt, damals ging ich noch ins Gymnasium. Seit sieben Jahren sind wir zusammen. Wir haben uns bei einer Sportveranstaltung im Rahmen einer Schulveranstaltung kennen gelernt. Er hat damals studiert. Nachdem ich mein Studium abgeschlossen habe, haben wir uns verlobt, glaublich am 16.03. haben wir uns verlobt und am 16.07. hatten wir die Hochzeit.

LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.

VP: Bis zum Jahr 2015 oder 2016 habe ich mit meiner ganzen Familie in XXXX gelebt und dann danach ging ich zu meiner Schwester, die in Bismil/Diyarbakir lebte. Es gab in XXXX Vorfälle, Häuser wurden zerstört und es gab Verbote, nach draußen zu gehen und deshalb ging ich zu meiner Schwester. Dann habe ich zum Studieren angefangen und lebte vier Jahre lang im Studentenheim Diyarbakir. Nach dem Abschluss des Studiums, ging ich zu einer anderen Schwester, die in Artuklu lebt. Ich habe dort ein Jahr das Praktikum gemacht, dann habe ich meine Lizenz erhalten. Meine Schwester und ich sind dann umgezogen, innerhalb von Artuklu, das gehört zu Mardin. Nachdem ich geheiratet habe, bin ich mit meinem Mann in eine Wohnung eingezogen, befragt in Mardin. Befragt in eine Dachgeschosswohnung und dort lebte ich mit meinem Mann gemeinsam. Das war eine Mietwohnung. VP: Bis zum Jahr 2015 oder 2016 habe ich mit meiner ganzen Familie in römisch 40 gelebt und dann danach ging ich zu meiner Schwester, die in Bismil/Diyarbakir lebte. Es gab in römisch 40 Vorfälle, Häuser wurden zerstört und es gab Verbote, nach draußen zu gehen und deshalb ging ich zu meiner Schwester. Dann habe ich zum Studieren angefangen und lebte vier Jahre lang im Studentenheim Diyarbakir. Nach dem Abschluss des Studiums, ging ich zu einer anderen Schwester, die in Artuklu lebt. Ich habe dort ein Jahr das Praktikum gemacht, dann habe ich meine Lizenz erhalten. Meine Schwester und ich sind dann umgezogen, innerhalb von Artuklu, das gehört zu Mardin. Nachdem ich geheiratet habe, bin ich mit meinem Mann in eine Wohnung eingezogen, befragt in Mardin. Befragt in eine Dachgeschosswohnung und dort lebte ich mit meinem Mann gemeinsam. Das war eine Mietwohnung.

[…]

LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland?

VP: Soweit ich weiß, haben sie keine Probleme. Unter Bekannte gab es politische Probleme, die wir mitbekommen haben. Ich weiß, dass vor meiner Geburt zwei Onkel getötet worden sind.

LA: Was wollen Sie nun damit sagen?

VP: Damals gab es eine Auseinandersetzung zwischen den Kurden und Türken und die Kurden haben sich bewaffnet und im Zuge der Auseinandersetzung sind die Onkel gestorben.

LA: Haben diese Probleme irgendwelche Auswirkungen auf Sie persönlich gehabt?

VP: Ich denke, es könnte eine Verbindung zu den letzten Vorfällen geben. Ich habe politische Fälle übernommen und deshalb hat mich die Polizei bedroht.

LA: Gab es davor irgendwelche Probleme?

VP: Nein.

LA: Waren Sie, außer aufgrund der Asylansuche jemals im Ausland?

VP: Als ich in der Volksschule war, gingen wir mit der Schule nach Spanien. Das war alles.

LA: Wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

VP: Ca. September 2022, deswegen haben wir auf den Antrag mit dem Pass gewartet, damit ich den neuen Namen habe.

LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Ab wann haben Sie nun als Rechtsanwältin gearbeitet?

VP: Ab XXXX VP: Ab römisch 40

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt?

VP: Da ich Rechtsanwältin war und mein Mann aus einer reichen Familie kam, ging es uns gut. Mein Mann hat noch studiert.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

VP: Ich war freiwilliges Mitglied der HDP, ich habe sie unterstützt.

LA: Hatten Sie einen Parteimitgliedsausweis?

VP: Nein.

LA: Welche Aufgaben hatten Sie als Mitglied dieser Partei?

VP: Ich habe an politischen Veranstaltungen, an Feiern wie Newroz und Frauentag teilgenommen.

LA: Was meinen Sie damit, dass Sie die Partei unterstützt haben?

VP: Da ich eine Kurdin bin, habe ich die Kandidaten und die Partei gewählt.

LA: Warum bezeichnen Sie sich nun als Mitglied dieser Partei?

VP: Die Partei unterstützt die Kurden und ich habe mich also als freiwilliges Mitglied bezeichnet, da ich die Partei gewählt habe.

LA: Wenn ich mit einer Partei sympathisiere und auch diese wähle, ist man kein Mitglied?

VP: Bei uns ist das ganz normal, man bezeichnet sich als Mitglied.

LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

VP: Nein.

LA: Welche Volksgruppe/Religion gehören Sie an?

VP: Kurde, Moslem.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?

VP: Wegen meiner ethnischen Zugehörigkeit ja, aber wegen der Religion nein.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

VP: Nachdem ich als Anwältin zugelassen worden bin, habe ich politische Fälle übernommen. Ein Mandant von mir, der kam aus Syrien, hatte die türkische Grenze passiert und wurde von der Polizei vernommen und obwohl er in der Einvernahme gesagt hat, dass er gegen den IS gekämpft hat, wurde er festgenommen. Ich habe ihn als Mandanten vertreten. Er hatte gemeinsam mit YPG gegen den IS gekämpft und das hat die türkische Polizei gestört. Er war dann im Gefängnis, ich habe ihm in Gefängnis besucht. Seine Familie war in Syrien und daher habe ich den Kontakt zu seiner Familie hergestellt. Er hat in der gleichen Zelle noch einen Gefangenen, der das gleiche Problem hatte und konnte seine Familie seit 8 Monaten nicht kontaktieren. Ich habe auch seinen Fall übernommen. Ich habe den Kontakt zu seiner Familie herstellen können. Da ich zwei Mandate hatte, ging ich öfters zum Gefängnis befragt in Mardin und die Polizisten haben indirekt gemeint, dass ich einen Terroristen vertrete und warum ich das mache. Ich habe dem Polizisten geantwortet, dass jeder das Recht auf Verteidigung hat. Nach der Eheschließung habe ich noch einen ähnlichen Fall übernommen. Beim Besuch im Gefängnis muss man seinen Namen aufschreiben und dies dann unterschreiben. Einmal als ich wieder unterschreiben wollte, beim Rausgehen, sah ich, dass am Heft ein Briefumschlag liegt und die Polizisten haben angedeutet, dass ich den Briefumschlag nehmen soll. Da war ein Drohbrief drinnen. Ich habe eine Kopie des Briefes gemacht und das Original einem Kollegen gegeben, falls mir was passiert. Daraufhin hat mein Mann gesagt, dass wir sofort das Land verlassen müssen. Aber ich wollte nicht aufgeben, da ich als Person aus Nusaybin vieles mitbekommen habe, dass z.B. eine Frau, die ihr Kind in die Schule bringen wollte, auf dem Weg dorthin erschossen wurde und dass viele grundlos verhaftet worden sind, deswegen wollte ich ja Rechtsanwältin werden. Mein Mann wollte unbedingt das Land verlassen, aber ich habe es verschoben und habe ihn hingehalten. Bei dem letzten Fall habe ich das Verfahren gewonnen und der Mann wurde freigesprochen. Zwei Tage nachdem der Mann freigesprochen worden ist, ging ich wieder zum Gefängnis und als ich wieder rausging, es war schon Abend, ging ich zur Bushaltestellte, die liegt ca. 100m entfernt. Während ich auf den Bus wartete, sah ich ein Auto und drinnen saß eine Person, die mich beobachtete. Ich nahm den Bus und fuhr nach Hause. Als ich zu meiner Haltestelle kam, stieg ich aus und musste zu meiner Wohnung ca. 200m zu Fuß gehen und da sah ich wieder das gleiche Auto und bekam Angst und lief zu einem Paar, das vor mir ging und fühlte mich daher sicher. Das Auto hat mich weiterhin verfolgt. Ich habe dann meinen Mann angerufen, aber er ging nicht ran. Dann ging ich in die Wohnung. Ich war sehr ängstlich, ich habe an der Wohnung geklingelt und mein Mann machte die Wohnungstür auf und ich musste dann vor Angst weinen. Daraufhin sagte mein Mann, dass wir das Land verlassen müssen. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen. Am nächsten Tag gingen wir zu meiner Schwester nach Batman. Wir haben recherchiert und festgestellt, dass die Ausreise auf legalem Weg lange dauert. Ich war traumatisiert und fühlte mich nicht sicher, deshalb wollten wir nicht warten. Die Familie meines Gatten hat uns mit dem Auto nach Mardin gebracht, von dort sind wir nach Istanbul geflogen, dann von Istanbul nach Albanien und über Albanien nach Serbien.

LA: Also sind Sie legal ausgereist?

VP: Ja, die Ausreise bis nach Serbien war legal und danach waren wir illegal unterwegs.

LA: Wann haben Sie nun den Drohbrief erhalten und was stand in dem Brief bzw. können Sie die gemachte Kopie vorlegen?

VP: Ende Juli und ja ich habe die Kopie mit. Es stand: Sie sind als eine Person aus Nusaybin ein Terrorist und wir haben die Mehrheit von euch getötet oder gefangen genommen, aber nicht alle. Wenn das nicht schon genug wäre, verteidigt ihr noch die Terroristen aus Syrien. Wir haben dich davor mündlich gewarnt, aber du hast es nicht verstanden. Wir werden dich dorthin schicken, woher du kommst.

LA: Woher sollten die Polizisten im Gefängnis wissen, woher Sie stammen?

VP: Ich denke mir, da ich politische Fälle übernommen habe, haben sie wahrscheinlich recherchiert. Auf dem Ausweis steht auch, dass ich aus Nusaybin stamme.

LA: Wann wurden Sie mündlich gewarnt?

VP: Ich kann keine genauen Daten angeben, aber, wenn ich meine Mandanten besucht habe, haben sie mündlich Warnungen ausgesprochen.

LA: Was genau wurde gesagt?

VP: Sie haben mich gefragt, warum ich Terroristen aus Syrien verteidige, dass macht keinen Sinn und ich soll mich nicht um diese Fälle kümmern. Beim Empfang sagten sie, dass ich gekommen wäre, um Terroristen zu besuchen.

LA: Das sind keine Warnungen und keine Drohungen.

VP: Unter diesem Umstand, wie sie es gesagt haben, in einem entsprechenden Ton und entsprechenden Blick ist das als Warnung zu verstehen. Normalerweise, wenn ein Anwalt ins Gefängnis kommt, wird nichts gesprochen.

LA: Wie sind Sie zu Ihrem ersten Fall gekommen?

VP: Die Mutter des Mandanten hat mich aus Syrien kontaktiert. Zu jener Zeit habe ich in einem Rechtsanwaltbüro gearbeitet. Vielleicht die Verwandten des Mandanten lebten in einem Dorf in Sirnak und auch meine Familie lebte in jenem Dorf und vielleicht haben sie so über mich erfahren.

LA: Seit wann sind Sie nun selbständig?

VP: Anfang Juli 2022, bis dahin habe ich in einer Anwaltskanzlei gearbeitet.

LA: Geben Sie nun chronologisch an, wann Sie nun welche Fälle übernommen haben.

VP: Den ersten Fall habe ca. im Februar oder März 2022 übernommen, am 17.05.2022 war die erste Verhandlung.

LA: Da waren Sie ja noch nicht selbständig?

VP: Ja, ich war zwar in der Anwaltskanzlei, aber ich konnte einige Fälle übernehmen. Soll ich die weiteren Verhandlungen sagen.

LA. Welche Unterlagen haben Sie nun vorliegen, wo Sie nachschauen?

VP: Das sind die Verhandlungsprotokolle. Betreffend meinen ersten Mandanten namens XXXX fanden Verhandlungen nun am 17.05.2022, dann war eine zweite Verhandlung, die habe ich leider nicht, die dritte Verhandlung fand am 05.07.2022 statt. Die Verhandlung war wegen der Anklage zu § 156/3 Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung. Er wurde am 05.07.2022 zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, aber der Rechtsmittelweg ist noch offen. VP: Das sind die Verhandlungsprotokolle. Betreffend meinen ersten Mandanten namens römisch 40 fanden Verhandlungen nun am 17.05.2022, dann war eine zweite Verhandlung, die habe ich leider nicht, die dritte Verhandlung fand am 05.07.2022 statt. Die Verhandlung war wegen der Anklage zu Paragraph 156 /, 3, Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung. Er wurde am 05.07.2022 zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, aber der Rechtsmittelweg ist noch offen.

LA: Sie müssten eigentlich als Anwältin konkret Angaben tätigen können?

VP: Ich habe mehr als 100 Fälle bearbeitet, da kann man sich nicht auf jeden einzelnen Fall erinnern.

LA: Welche Fälle haben Sie während Ihrer Zeit im Anwaltsbüro bearbeitet?

VP: Zivilsachen, Strafsachen, Familiensachen, Scheidungssachen.

LA: Wann war die Verhandlung, die Sie gewonnen haben?

VP: Soll ich vorher den zweiten Fall angeben.

LA: Ja.

VP: XXXX war wegen dem gleichen Delikt angeklagt. Es gab insgesamt vier Verhandlungen, beginnend am 16.06.2022. An der letzten Verhandlung habe ich nicht teilgenommen, ein Kollege hat übernommen und am 20.10.2022 erging das Urteil, er wurde zu 4 Jahren und 7 Monate Freiheitsstrafe verurteilt. Er blieb aber nur ein Jahr im Gefängnis und wurde dann entlassen. VP: römisch 40 war wegen dem gleichen Delikt angeklagt. Es gab insgesamt vier Verhandlungen, beginnend am 16.06.2022. An der letzten Verhandlung habe ich nicht teilgenommen, ein Kollege hat übernommen und am 20.10.2022 erging das Urteil, er wurde zu 4 Jahren und 7 Monate Freiheitsstrafe verurteilt. Er blieb aber nur ein Jahr im Gefängnis und wurde dann entlassen.

LA: Sind Sie jetzt im falschen Jahr, wie soll sich das ausgehen?

VP: Er war zuvor 8 Monate im Gefängnis, diese Zeit wurde ihm angerechnet und er wurde davor schon wegen der gleichen Sache verurteilt, er hat aber Rechtsmittel eingelegt und dem wurde stattgegeben und das Verfahren wurde erneut durchgeführt, so kam ich ins Spiel.

LA: XXXX hatte zwei Verteidiger, warum?LA: römisch 40 hatte zwei Verteidiger, warum?

VP: Das weiß ich nicht, nachdem ich den Fall übernommen habe, war die andere Verteidigung nicht mehr anwesend, das war die Pflichtverteidigung. Ich kann mich auch nicht mehr so genau erinnern, manchmal nehmen sich die Mandanten auch mehrere Verteidiger.

LA: Ihr dritter Fall.

VP: XXXX Die erste Verhandlung war am 20.07.2022 und wieder wegen dem gleichen Delikt. Am 30.09.2022 erging das Urteil, er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt, aber er wurde freigelassen. Die Haftdauer wurde angerechnet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und weil die Strafe nicht so hoch war, wurde er freigelassen. Mit freigelassen ist gemeint, er wurde nach Syrien zurückgeschickt.VP: römisch 40 Die erste Verhandlung war am 20.07.2022 und wieder wegen dem gleichen Delikt. Am 30.09.2022 erging das Urteil, er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt, aber er wurde freigelassen. Die Haftdauer wurde angerechnet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und weil die Strafe nicht so hoch war, wurde er freigelassen. Mit freigelassen ist gemeint, er wurde nach Syrien zurückgeschickt.

Anmerkung: Die Verhandlungsprotokolle wurden zum Akt genommen.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

VP: Nein, ich möchte nur anmerken, dass meine Mandanten keine Terroristen waren, sie haben in Syrien gegen den IS gekämpft und weil sie auf der Seite der YPG gekämpft haben, wurden sie in der Türkei festgenommen und das fand ich rechtswidrig und deshalb habe ich sie vertreten.

LA: Fanden außer dem Drohbrief, die mündlichen Bemerkungen der Polizisten und die Beobachtung an jenem Abend noch andere Vorfälle statt?

VP: Nein.

LA: Wieso meinen Sie nun, dass Ihnen in der Türkei eine Verfolgung droht?

VP. Im Drohbrief stand, dass sie mich zu jenem Ort schicken werden, dem ich angehöre. Sie haben mich mit dem Auto verfolgt, ich denke, dass sie mir was antun könnten. Der Vorsteher der Anwaltskammer von Diyarbakir hat politische Fälle übernommen, der war auch Kurde und wurde schlussendlich umgebracht. Ich möchte noch anmerken, dass alle meine Mandanten Kurden waren. Er war Kurde und hat politische Fälle übernommen und wurde am helllichten Tag umgebracht.

Dazu kann ich einen Zeitungsausschnitt vorlegen

Anmerkung. Tahir Elci, Attentat am 28.11.2015

LA: Wie erklären Sie sich, dass Sie Ende Juli 2022 den Drohbrief erhalten haben und dass es trotz Drohbrief zu keinen Übergriffen bzw. weiteren Bedrohungen kam, obwohl Sie in jenem Zeitraum weitere Verhandlungen geführt haben.

VP: Nach dem Drohbrief kam mein Mandant raus und als ich die anderen Mandanten besucht habe, haben sie mich verfolgt. Ich habe nach dem Drohbrief keine weiteren Fälle übernommen.

LA: Warum beziehen Sie sich bei Ihren Fluchtgründen auf eine ethnische Verfolgung wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Ich bin Kurde und Kurdenvertreter, die auch freigelassen werden und ich stamme aus Nusaybin.

LA: Wurde Ihre Familie von der Polizei bedroht?

VP: Nein.

LA: Warum gaben Sie dies in der ersten Einvernahme an?

VP: Nein, sowas habe ich nicht gesagt. Die Niederschrift wurde mir nicht rückübersetzt.

LA: Warum gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass Sie aus politischen Gründen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden und gaben mit keinem einzigen Wort an, dass Sie als Anwältin kurdische Straftäter verteidigt haben und deshalb verfolgt worden sind`

VP: Damals haben sie mich spezifisch nicht befragt, sondern ich soll nur den Fluchtweg beschreiben. Ich habe erwähnt, dass ich Anwältin bin und deshalb bedroht worden bin.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, was hat Ihre Familie Ihnen über die Situation berichtet?

VP: Ja, ich habe Kontakt, sie leben nicht mehr in Nusaybin, deshalb wissen sie nichts darüber.

LA: Gab es Anzeichen dafür, dass nach Ihnen gesucht wird?

VP. Nein, nur, dass sie mich mit dem Auto verfolgt haben.

LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

VP: Nein.

LA: Was würde bei aktueller Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Die Verfolgung, die Drohbriefe würden weitergehen. Ich denke, dass sie mir was antun könnten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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