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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §65 Abs1Rechtssatz
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in konkreten Fallgestaltungen mehrere Personen als Lenker eines E-Scooters anzusehen, vorausgesetzt, sie würden nach den Umständen des Einzelfalls die für das Lenken des Fahrzeuges erforderlichen wirksamen Tätigkeiten gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken vornehmen. Hat eine Person lediglich die Hände an der Lenkstange, ohne das Lenkverhalten (bzw. die Fahrgeschwindigkeit) zu beeinflussen, macht sie das nicht zum Lenker des E-Scooters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020163.L03Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024