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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §65Rechtssatz
Für das Lenken eines Fahrzeuges ist jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich (VwGH 27.2.1967, 1858/66). Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige - ausufernde - Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020163.L04Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024