RS Vwgh 2024/6/13 Ra 2022/02/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0056 E 28. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB vorzugehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020163.L01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten