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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Verweisungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Verweisungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J07Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024