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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 130 Abs. 3 RStDG sind im Verweisungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen (§ 134 erster Satz RStDG). Ferner muss nach § 137 erster Satz RStDG durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Daraus ergibt sich, dass über eine Tat, die im Verweisungsbeschluss nicht angeführt wurde, nicht abzusprechen ist (VwGH 5.11.1976, 1337/75; VwGH 5.4.1990, 90/09/0001). Es entspricht auch der stRsp. des OGH zum RStDG, dass ein über die konkreten Anschuldigungspunkte des Verweisungsbeschlusses hinausgehender Schuldspruch gesetzwidrig ist (OGH 13.10.1992, DS 2/92 = RIS-Justiz RS0072684). Ferner ist aus den angeführten Bestimmungen des RStDG zu folgern, dass nach Erlassung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich einer darin zur Last gelegten Tat nicht mit einer Einstellung, sondern mit Freispruch des Richters von diesem Vorwurf vorzugehen ist. Mit dem Spruch des Verweisungsbeschlusses wird somit der Prozessgegenstand endgültig festgelegt. Dieser begrenzt insofern die sachliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes. Beim Verweisungsbeschluss handelt es sich angesichts dessen Rechtswirkungen nicht um einen bloß der Stoffsammlung dienenden Auftrag oder um eine sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügung. Da somit der Verweisungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, hat das Disziplinargericht darin gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die Revision als ordentliche Revision zu behandeln (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Gemäß Paragraph 130, Absatz 3, RStDG sind im Verweisungsbeschluss die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen (Paragraph 134, erster Satz RStDG). Ferner muss nach Paragraph 137, erster Satz RStDG durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Daraus ergibt sich, dass über eine Tat, die im Verweisungsbeschluss nicht angeführt wurde, nicht abzusprechen ist (VwGH 5.11.1976, 1337/75; VwGH 5.4.1990, 90/09/0001). Es entspricht auch der stRsp. des OGH zum RStDG, dass ein über die konkreten Anschuldigungspunkte des Verweisungsbeschlusses hinausgehender Schuldspruch gesetzwidrig ist (OGH 13.10.1992, DS 2/92 = RIS-Justiz RS0072684). Ferner ist aus den angeführten Bestimmungen des RStDG zu folgern, dass nach Erlassung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich einer darin zur Last gelegten Tat nicht mit einer Einstellung, sondern mit Freispruch des Richters von diesem Vorwurf vorzugehen ist. Mit dem Spruch des Verweisungsbeschlusses wird somit der Prozessgegenstand endgültig festgelegt. Dieser begrenzt insofern die sachliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes. Beim Verweisungsbeschluss handelt es sich angesichts dessen Rechtswirkungen nicht um einen bloß der Stoffsammlung dienenden Auftrag oder um eine sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügung. Da somit der Verweisungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt, hat das Disziplinargericht darin gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aussprechen, ob dagegen die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die Revision als ordentliche Revision zu behandeln (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J06Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024