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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG entscheidet, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Allfällige "Stoffsammlungsmängel" können erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden (VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021).Bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG entscheidet, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Allfällige "Stoffsammlungsmängel" können erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden (VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J05Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024