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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0021 B 7. September 2023 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den VwGH zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032; VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den VwGH zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032; VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024