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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 2Stammrechtssatz
Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).Die Regelung des letzten Satzes des Artikel 133, Absatz 9, B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den Paragraph 25 a, Absatz 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024