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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005Rechtssatz
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, wobei auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280; VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0163, 0164). Eine Aufhebung des Erkenntnisses des VwG im Revisionsverfahren bliebe daher ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Fremden während der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, wobei auch dafür Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280; VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0163, 0164). Eine Aufhebung des Erkenntnisses des VwG im Revisionsverfahren bliebe daher ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Fremden während der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170089.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024