Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170042.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024