Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/09/0028 E 9. August 2017 RS 2Stammrechtssatz
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. E 5. November 1997, 95/21/0348).Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll vergleiche E 5. November 1997, 95/21/0348).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090036.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024