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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Es gilt grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird danach die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189; VwGH 26.5.1995, 95/17/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090036.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024