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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Organ der Straßenaufsicht darf und soll grundsätzlich selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Damit wird aber nicht für alle Fälle ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Beurteilung medizinischer Hilfestellung bedienen kann, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene mit der Überprüfung seiner vorgebrachten Gründe durch einen herbeigerufenen Amtsarzt einverstanden ist.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020101.L03Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024