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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die (unberechtigte) Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der vorliegende Tatbestand (des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960) ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet, und die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung (klinische Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung) nicht straflos (VwGH 16.5.1980, 3468/78).Die (unberechtigte) Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der vorliegende Tatbestand (des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960) ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet, und die Verweigerung einer Atemluftprobe wird durch eine nachfolgende ärztliche Untersuchung (klinische Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung) nicht straflos (VwGH 16.5.1980, 3468/78).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020101.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024