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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Falle, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden, ob der Betroffene dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen (VwGH 27.1.2006, 2005/02/0321).Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Falle, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden, ob der Betroffene dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen (VwGH 27.1.2006, 2005/02/0321).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Feststellung der AlkoholbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020101.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024