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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0235 B 21. März 2022 RS 3Stammrechtssatz
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 4 EpidemieG 1950 sehen einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 legcit. taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung.Die Bestimmungen der Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, EpidemieG 1950 sehen einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vor, die durch eine in Paragraph 32, Absatz eins, legcit. taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Absatz 4, enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090029.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024