Norm
ABGB §590Rechtssatz
§ 590 ABGB ist kraft teleologischer Reduktion entgegen dem Verweis in § 70 NO bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines notariellen Protokolls durch einen Blinden nicht anzuwenden.Paragraph 590, ABGB ist kraft teleologischer Reduktion entgegen dem Verweis in Paragraph 70, NO bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines notariellen Protokolls durch einen Blinden nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134852Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024