Norm
ZPO §226Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
überschießende Feststellung, ParteivorbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134855Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024