RS Lvwg 2024/5/7 LVwG-S-404/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

GewO 1994 §114
GewO 1994 §368
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Bei einer Betriebsweise in Form eines Selbstbedienungsladens wird im Fall der Abgabe von Alkohol die Einhaltung des § 114 GewO nur schwer gewährleistet werden können, woran auch allfällige Zugangsbeschränkungen nichts ändern. Der Verantwortlichkeit kann durch eine Videoüberwachung nicht effektiv nachgekommen werden, da eine Videoüberwachung lediglich die Dokumentation des Geschehens, aber keinen effektiven Eingriff in das Geschehen ermöglicht. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenze genüge getan ist.Bei einer Betriebsweise in Form eines Selbstbedienungsladens wird im Fall der Abgabe von Alkohol die Einhaltung des Paragraph 114, GewO nur schwer gewährleistet werden können, woran auch allfällige Zugangsbeschränkungen nichts ändern. Der Verantwortlichkeit kann durch eine Videoüberwachung nicht effektiv nachgekommen werden, da eine Videoüberwachung lediglich die Dokumentation des Geschehens, aber keinen effektiven Eingriff in das Geschehen ermöglicht. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenze genüge getan ist.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Jugendschutz; Selbstbedienungseinrichtung; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.404.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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