Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Bei einer Betriebsweise in Form eines Selbstbedienungsladens wird im Fall der Abgabe von Alkohol die Einhaltung des § 114 GewO nur schwer gewährleistet werden können, woran auch allfällige Zugangsbeschränkungen nichts ändern. Der Verantwortlichkeit kann durch eine Videoüberwachung nicht effektiv nachgekommen werden, da eine Videoüberwachung lediglich die Dokumentation des Geschehens, aber keinen effektiven Eingriff in das Geschehen ermöglicht. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenze genüge getan ist.Bei einer Betriebsweise in Form eines Selbstbedienungsladens wird im Fall der Abgabe von Alkohol die Einhaltung des Paragraph 114, GewO nur schwer gewährleistet werden können, woran auch allfällige Zugangsbeschränkungen nichts ändern. Der Verantwortlichkeit kann durch eine Videoüberwachung nicht effektiv nachgekommen werden, da eine Videoüberwachung lediglich die Dokumentation des Geschehens, aber keinen effektiven Eingriff in das Geschehen ermöglicht. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenze genüge getan ist.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Jugendschutz; Selbstbedienungseinrichtung; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.404.001.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024