Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
ALSAG 1989 §17Rechtssatz
§ 31 WRG ist zwar verschuldensunabhängig, geht aber vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG trifft somit den objektiven Verursacher (vgl VwGH Ro 2015/07/0033 mHa; VwGH 2013/07/0233).Paragraph 31, WRG ist zwar verschuldensunabhängig, geht aber vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG trifft somit den objektiven Verursacher vergleiche VwGH Ro 2015/07/0033 mHa; VwGH 2013/07/0233).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; Abfallwirtschaft; Sicherungsmaßnahmen; Haftung; Verursacher; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2800.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024