Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Kontrolle zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung durch eine Auswertung der Schaublätter festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl AB 226 BlgNR, 17. GP, 2). Dies ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH C-906/19 rechtmäßig (vgl VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129; LVwG NÖ 23. August 2023, LVwG-S-3/001-2023).Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Kontrolle zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung durch eine Auswertung der Schaublätter festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht vergleiche Ausschussbericht 226 BlgNR, 17. GP, 2). Dies ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH C-906/19 rechtmäßig vergleiche VwGH, 15.10.2021, Ra 2021/02/0129; LVwG NÖ 23. August 2023, LVwG-S-3/001-2023).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Güterbeförderung; Fahrtenschreiber; Schaublatt; Tatort; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.767.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024