Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Mit der nachträglichen Übermittlung von korrekt ausgefüllten Schaublättern an die Behörde ist den Verpflichtungen zum Mitführen und Aushändigen der Schaublätter nicht entsprochen. Vielmehr kann der Sinn des Fahrtenschreibers bzw Kontrollgerätes gemäß der VO (EWG) 3821/85, nämlich des jederzeitigen Nachweises eines den Vorschriften der VO (EWG) Nr 3820/85 entsprechenden Lenkverhaltens (vgl VwGH 99/02/0057) gerade bei nachträglicher Übermittlung von – allenfalls im Nachhinein bearbeiteten bzw sodann „korrekt ausgefüllten“ – Schaublättern nicht erreicht werden und konterkariert dieses Vorgehen geradezu den Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 165/2014.Mit der nachträglichen Übermittlung von korrekt ausgefüllten Schaublättern an die Behörde ist den Verpflichtungen zum Mitführen und Aushändigen der Schaublätter nicht entsprochen. Vielmehr kann der Sinn des Fahrtenschreibers bzw Kontrollgerätes gemäß der VO (EWG) 3821/85, nämlich des jederzeitigen Nachweises eines den Vorschriften der VO (EWG) Nr 3820/85 entsprechenden Lenkverhaltens vergleiche VwGH 99/02/0057) gerade bei nachträglicher Übermittlung von – allenfalls im Nachhinein bearbeiteten bzw sodann „korrekt ausgefüllten“ – Schaublättern nicht erreicht werden und konterkariert dieses Vorgehen geradezu den Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 165/2014.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Güterbeförderung; Fahrtenschreiber; Schaublatt; Tatort; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.767.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024