Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Aus der EuGH-Entscheidung vom 9. September 2021, C-906/19 lässt sich ableiten, dass Übertretungen der Verordnung (EU) Nr 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden (vgl etwa RV 1954 BlgNR 27. GP, 5 f, zur mittlerweile erfolgten Novellierung des KFG 1967).Aus der EuGH-Entscheidung vom 9. September 2021, C-906/19 lässt sich ableiten, dass Übertretungen der Verordnung (EU) Nr 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden vergleiche etwa Regierungsvorlage 1954 BlgNR 27. GP, 5 f, zur mittlerweile erfolgten Novellierung des KFG 1967).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Güterbeförderung; Fahrtenschreiber; Schaublatt; Tatort; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.767.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024