TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/16 LVwG-S-767/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §102 Abs1a
32014R0165 KontrollgeräteV Art34
32014R0165 KontrollgeräteV Art36
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird ihr gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.   Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird diese als unbegründet abgewiesen.

3.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit EUR 96,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 192,-- zu leisten.

4.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 3, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19,, 45 Absatz eins, Ziffer 3,, 64 Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.248,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 1.248,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.       Zum maßgeblichen Verfahren:

1.1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, wurden Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) insgesamt vier Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 folgendermaßen zur Last gelegt:

„1.      Datum/Zeit: 03.03.2022, 11:02 Uhr

Ort: ***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug:  LKW, Kennzeichen: *** (A)

Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Lastkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Hauptrahmen nach der zweiten Achse links und rechts einen Riss aufwies.

2.       Datum/Zeit: 03.03.2022, 11:02 Uhr

Ort:     ***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug: Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)

LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:

Sie haben auf den Schaublättern für den 08.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:25 Uhr und von 10:50 Uhr bis 11:55 Uhr, sowie von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 21.02.2022, von 00:00 Uhr bis 07:45 Uhr und von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 23.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr; für den 4.02.2022, von 11:37 Uhr bis 24:00 Uhr sowie für den 03.03.2022, von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr, die Zeiten, in denen Sie sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten haben, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen. Es fehlten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die täglichen Ruhezeiten. Sie haben somit gegen Artikel 34 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen.Sie haben auf den Schaublättern für den 08.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:25 Uhr und von 10:50 Uhr bis 11:55 Uhr, sowie von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 21.02.2022, von 00:00 Uhr bis 07:45 Uhr und von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr; für den 23.02.2022, von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr; für den 4.02.2022, von 11:37 Uhr bis 24:00 Uhr sowie für den 03.03.2022, von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr, die Zeiten, in denen Sie sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten haben, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen. Es fehlten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die täglichen Ruhezeiten. Sie haben somit gegen Artikel 34 Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, sehr schwerwiegende Verstöße dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, sehr schwerwiegende Verstöße dar.

3.       Datum/Zeit: 03.03.2022, 11:02 Uhr

Ort:     ***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug:  LKW, Kennzeichen: *** (A)

Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie am 08.02.2022 im Gerät (analoger Fahrtenschreiber) mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Am 08.02.2022 wurden zwei Schaublättern verwendet.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

4.       Datum/Zeit: 03.03.2022, 11:02 Uhr

Ort:     ***, ***, Knoten ***, Str.km ***, ***, Baukm. ***, Richtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug: Anhängerwagen, Kennzeichen: *** (A)

LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges mit dem hochstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg folgende Übertretungen begangen:

Sie haben am 03.03.2022, obwohl das oben angeführte Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet war, dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter für den 04.02.2022 bis 07.02.2022, für den 09.02.2022 bis 20.02.2022, für den 22.02.2022 sowie für den 25.02.2022 bis 01.03.2022 nicht vorweisen können und haben somit gegen Artikel 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen, wonach der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, vorlegen muss.Sie haben am 03.03.2022, obwohl das oben angeführte Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet war, dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter für den 04.02.2022 bis 07.02.2022, für den 09.02.2022 bis 20.02.2022, für den 22.02.2022 sowie für den 25.02.2022 bis 01.03.2022 nicht vorweisen können und haben somit gegen Artikel 36 Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen, wonach der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, vorlegen muss.

Sie haben für die oben angeführten Tage auch keine entsprechende Bestätigung über Ihre Abwesenheit gern. Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) vorweisen können. Auf Ihrer Fahrerkarte waren keine Daten vorhanden und haben Sie auch alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, nicht mitgeführt.Sie haben für die oben angeführten Tage auch keine entsprechende Bestätigung über Ihre Abwesenheit gern. Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) vorweisen können. Auf Ihrer Fahrerkarte waren keine Daten vorhanden und haben Sie auch alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, nicht mitgeführt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., sehr schwerwiegende Verstöße dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., sehr schwerwiegende Verstöße dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 102 Abs. 1 i.V.m. §4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/20091.       § 102 Absatz eins, i.V.m. §4 Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,

2.       Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL2.       Art. 34 Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL

3.       Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL3.       Art. 34 Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL

4.       Art. 36 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) i.V.m. § 102 Abs. 1a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/20224.       Art. 36 Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020 EGVL i.V.m. Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) i.V.m. Paragraph 102, Absatz eins a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 50,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020,

2. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, i.V.m. Absatz eins b, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,

3. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, i.V.m. Absatz eins b, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,

4. € 360,00

1 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, i.V.m. Absatz eins b, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 106,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).“

Diesem Straferkenntnis liegt insbesondere die Anzeige vom 12. März 2022, ***, eine Abfrage des KFZ-Zentralregisters des Bundesministers für Inneres (KZR) betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, eine niederschriftliche Einvernahme des Zeugen C am 28. September 2022, das Gutachten vom 16. November 2022 des D zu den Rissen des tragenden Fahrzeug-Hauptrahmens auf der linken und rechten Fahrzeugseite, zugrunde.

1.2.    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er – soweit für das weitere Verfahren relevant auf das Wesentlichste – zusammengefasst hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ausführte, dass vom Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer als Lenker tätig sei, die „korrekt ausgefüllten Schaublätter für die gegenständlichen Zeiträume“ an die die belangte Behörde nachgereicht worden seien, sodass die Behörde spätestens zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Vorschriften über die Lenkzeit und Arbeitszeit gewährleisten habe können.

Aus den nachgereichten Schaublättern sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorschriften hinsichtlich seiner gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe. Dass der Beschwerdeführer diese Schaublätter am Tag der Kontrolle nicht mit sich geführt habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Durch dieses Versehen sei jedoch keine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, nämlich Gefahren im Straßenverkehr durch übermüdete Fahrer zu verhindern, erfolgt. Aus diesem Grund sei eine Strafe hinsichtlich dieses Vorwurfes vom Gesetzgeber nicht gewollt und nicht gerechtfertigt. Selbst, wenn man eine Beeinträchtigung annehmen würde, was ausdrücklich bestritten werde, so treffe den Beschwerdeführer an dieser nur geringfügigen Übertretung ohne Auswirkungen nur geringstes Verschulden, sodass mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorzugehen sei.Aus den nachgereichten Schaublättern sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorschriften hinsichtlich seiner gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe. Dass der Beschwerdeführer diese Schaublätter am Tag der Kontrolle nicht mit sich geführt habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen. Durch dieses Versehen sei jedoch keine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, nämlich Gefahren im Straßenverkehr durch übermüdete Fahrer zu verhindern, erfolgt. Aus diesem Grund sei eine Strafe hinsichtlich dieses Vorwurfes vom Gesetzgeber nicht gewollt und nicht gerechtfertigt. Selbst, wenn man eine Beeinträchtigung annehmen würde, was ausdrücklich bestritten werde, so treffe den Beschwerdeführer an dieser nur geringfügigen Übertretung ohne Auswirkungen nur geringstes Verschulden, sodass mit einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vorzugehen sei.

Betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hiermit vorwerfe, zwei Schaublätter an einem Tag verwendet zu haben. Fakt sei, dass keine Manipulation der vom eingesetzten Fahrer tatsächlich abgeleisteten Fahrzeiten erfolgt sei und die vom eingesetzten Fahrer tatsächlich abgeleisteten Fahrzeiten ohne Probleme aus den vom „Arbeitsinspektorat“ kontrollierten Schaublättern ablesbar seien. Es finde sich in der Verordnung kein Verbot, mehr als ein Schaublatt verwenden zu dürfen, wenn denn die aufgezeichneten Aufzeichnungen die tatsächlichen Fahrzeiten korrekt wiedergeben würden.

Die Behörde hätte, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei, ihn beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte auffordern müssen, innerhalb einer angemessen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG). Die Behörde hätte, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sei, ihn beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte auffordern müssen, innerhalb einer angemessen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 33 a, VStG).

Für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund des obigen Vorbringens eingestellt werde, hätte die Behörde mit der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG vorgehen müssen.Für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund des obigen Vorbringens eingestellt werde, hätte die Behörde mit der Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorgehen müssen.

1.3.    Mit Schreiben vom 21. März 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

1.4.    Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 brachte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses vor. Darin wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, zusammengefasst eingewandt, dass Ermittlungsergebnisse zur Frage fehlen würden, wo die im Spruch angeführten geforderten Nachträge und der ordnungsgemäße Umgang mit den Schaublättern hätte erfolgen müssen, insbesondere ob der Tatort im In- oder Ausland liege. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gelte, sei für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht anwendbar und erweise sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich jener der Kontrollstelle, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.1.4.    Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 brachte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses vor. Darin wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021, C-906/19, zusammengefasst eingewandt, dass Ermittlungsergebnisse zur Frage fehlen würden, wo die im Spruch angeführten geforderten Nachträge und der ordnungsgemäße Umgang mit den Schaublättern hätte erfolgen müssen, insbesondere ob der Tatort im In- oder Ausland liege. Die Rechtsvorschrift des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gelte, sei für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht anwendbar und erweise sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich jener der Kontrollstelle, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.

1.5.    Am 4. März 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Verfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Beschwerdeführervertreters und Einvernahme des Zeugen C, der am 3. März 2022 die verfahrensgegenständliche fahrzeugtechnische Überprüfung und Auslesung der vorgelegten Schaublätter unter anderem vorgenommen hat. Zudem wurde der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik E dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 16 NÖ LVGG beigezogen.1.5.    Am 4. März 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Verfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Beschwerdeführervertreters und Einvernahme des Zeugen C, der am 3. März 2022 die verfahrensgegenständliche fahrzeugtechnische Überprüfung und Auslesung der vorgelegten Schaublätter unter anderem vorgenommen hat. Zudem wurde der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik E dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 16, NÖ LVGG beigezogen.

2.       Feststellungen:

2.1.    Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist auf F Gesellschaft m.b.H., ein in ***, ***, ansässiges inländisches Unternehmen, zugelassen. Dabei handelt es sich um einen LKW der Marke Renault mit einem Eigengewicht von 17.300 kg und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg. Dieses Fahrzeug war mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet.

Am 3. März 2022, 11:02 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftwagenzuges, mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 12.000 kg überstieg, im Zuge einer durch Erhebungsorgane der LPD Niederösterreich *** im Gemeindegebiet *** in Richtung Nordosten auf der ***, Baukm. ***, durchgeführten Amtshandlung einer Fahrzeugkontrolle mit Auswertung des analogen Fahrtenschreibers unterzogen.

2.2.    A, geboren am *** (in der Folge: „Beschwerdeführer“), hat am 3. März 2022 diesen Kraftwagenzug gelenkt. Der Beschwerdeführer selbst ist ebenfalls in Österreich ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***.

2.3.    Bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fahrten handelt es sich um rein inlandsbezogene Fahrten; sowohl der Fahrtantritt als auch das Fahrtende befand sich jeweils in ***.

2.4.    Bei der Überprüfung des Fahrzeuges gab der Beschwerdeführer dem überprüfenden Kontrollorgan C acht Stück Schaublätter in Vorlage. Diese waren nur an der Vorderseite beschrieben, an deren Rückseite fanden sich keine Ein- oder Nachtragungen.

An den Schaublättern für den

?    8. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 06:25 Uhr und von 10:50 Uhr bis 11:55 Uhr, sowie von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr

?    21. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 07:45 Uhr und von 14:40 Uhr bis 24:00 Uhr

?    23. Februar 2022 von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr

?    24. Februar 2022 von 11:37 Uhr bis 24:00 Uhr sowie

?    3. März 2022 von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr

fehlen die Nachträge zu den Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten hat. Eintragungen an der Rückseite zu den täglichen Ruhezeiten sind diesen Schaublättern nicht zu entnehmen.

Am 8. Februar 2022 verwendete der Beschwerdeführer in einem 24-Stundenzeitraum zwei Schaublätter. Auf den Schaublättern vom 8. Februar 2022 ist die Einsatzzeit nicht vollständig und nicht lückenlos erfasst, da das erste Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) um ca. 11:00 Uhr entnommen und das zweite Schaublatt (eingetragenes Kennzeichen auf Schaublatt: ***) erst gegen ca. 12:00 Uhr eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat das erste Schaublatt ohne Angabe eines Grundes auf diesem oder am zweiten Schaublatt, das am 8. Februar 2022 weiterverwendet wurde, entnommen.

Bei der verfahrensgegenständlichen Überprüfung am 3. März 2022 hat der Beschwerdeführer auf Verlangen dem kontrollierenden Aufsichtsorgan C die Schaublätter für den 4. Februar 2022 bis 7. Februar, für den 9. Februar 2022 bis 20. Februar 2022, für den 22. Februar 2022 sowie für den 25. Februar 2022 bis 1. März 2022 nicht vorweisen können. Es fehlten für diese Tage entsprechende Bestätigungen über eine allfällige Abwesenheit. Der Beschwerdeführer hat auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vom laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen – außer seiner Bescheinigung über den Urlaubstag am 2. März 2022 – mitgeführt.

Am 2. März 2022 hatte der Beschwerdeführer einen Urlaubstag und führte die dahingehende Bescheinigung (Bestätigung Anhang Bescheinigung von Tätigkeiten Verordnung (EG) Nr. 561/2006) mit.

2.5.    Mit dem Spruchpunkt 1. der Strafverfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, § 4 Abs. 2 KFG übertreten zu haben, wobei der Tatvorwurf wortident mit dem späteren Spruch des Spruchpunktes 1. des späteren Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt hinsichtlich dieses Spruchpunktes, insbesondere auch nicht in der Übermittlung der Aktenabschrift enthaltenen polizeilichen Anzeige, nicht enthalten.2.5.    Mit dem Spruchpunkt 1. der Strafverfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, Paragraph 4, Absatz 2, KFG übertreten zu haben, wobei der Tatvorwurf wortident mit dem späteren Spruch des Spruchpunktes 1. des späteren Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt hinsichtlich dieses Spruchpunktes, insbesondere auch nicht in der Übermittlung der Aktenabschrift enthaltenen polizeilichen Anzeige, nicht enthalten.

2.6.    Der Beschwerdeführer ist geschieden und bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.100,--. Ansonsten liegen durchschnittliche Vermögensverhältnisse vor.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und verfügte zum Tatzeitpunkt über folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Dabei handelt es sich:

1.       um eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer mit 18. September 2019 rechtskräftig ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt (***);1.       um eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Hierbei wurde über den Beschwerdeführer mit 18. September 2019 rechtskräftig ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt (***);

2.       um eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs 3

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten