RS Lvwg 2024/5/27 LVwG-S-438/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

KFG 1967 §44 Abs4
VStG 1991 §3
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Rechtssatz

Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden (vgl Raschauer/Wessely, VStG3 § 3 Rz 9).Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden vergleiche Raschauer/Wessely, VStG3 Paragraph 3, Rz 9).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zurechnungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.438.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten