Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
KFG 1967 §44 Abs4Rechtssatz
Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden (vgl Raschauer/Wessely, VStG3 § 3 Rz 9).Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden vergleiche Raschauer/Wessely, VStG3 Paragraph 3, Rz 9).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zurechnungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.438.001.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024