TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/27 LVwG-S-438/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

KFG 1967 §44 Abs4
VStG 1991 §3
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.01.2024, ***, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 30.04.2024 zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 21,00 zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 136,50 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 136,50 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 105,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe von 21.11.2023 bis zumindest 20.12.2023 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, FIN: ***, trotz des seit 21.11.2023 vollstreckbaren und seit 20.12.2023 rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.11.2023, Zahl ***, über die Aufhebung der Zulassung der Behörde unverzüglich abgeliefert. Das Straferkenntnis wurde dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter zugestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 105,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe von 21.11.2023 bis zumindest 20.12.2023 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, FIN: ***, trotz des seit 21.11.2023 vollstreckbaren und seit 20.12.2023 rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.11.2023, Zahl ***, über die Aufhebung der Zulassung der Behörde unverzüglich abgeliefert. Das Straferkenntnis wurde dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter zugestellt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 27.02.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter vor, er habe sich bis 21.12.2023 in der Justizanstalt *** befunden und daher innerhalb der offenstehenden Frist der Behörde nicht die Möglichkeit gehabt dem Auftrag nachzukommen. Die rechtliche Konstruktion der Behörde sei naiv, wenn diese vermeint, der Sozialdienst der Haftanstalt würde jemanden zur Privatadresse des Inhaftierten senden um den Zulassungsschein zu beschaffen und die Kennzeichentafeln abzumontieren. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 28.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer bzw. sein gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter sind trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Vertreters durch das Gericht unmittelbar vor der Verhandlung blieb erfolglos.

Die Entscheidung wurde verkündet. Mit Schreiben vom 17.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Ausfertigungsantrag.

4.   Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war bis zum 20.11.2023 Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.11.2023, ***, wurde die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kennzeichentafeln sowie die Zulassungsbescheinigung unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde mit 21.11.2023 nachweislich an den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, C, ***, zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2023 bis 21.12.2023 in der Justizanstalt *** in Haft.

Der Beschwerdeführer lieferte die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln *** im Zeitraum von 21.11.2023 bis 20.12.2023 nicht bei der Behörde ab.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Anstrengungen jedweder Art dahingehend unternommen hat, seiner Ablieferungspflicht der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins nachzukommen. Ein Verlust der Kennzeichentafeln bzw. des Zulassungsscheins wurde nicht behauptet.

C wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 03.03.2023, Zl. ***, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Beschluss vom 05.01.2024, Zl. ***, wurde B, ***, zum einstweiligen Erwachsenenvertreter, zur Besorgung dringender Angelegenheiten in Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden bestellt.

Zum Tatzeitpunkt lagen 17 einschlägige im Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen vor. Davon betrafen 3 Vormerkungen eine Übertretung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967.Zum Tatzeitpunkt lagen 17 einschlägige im Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen vor. Davon betrafen 3 Vormerkungen eine Übertretung nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967.

Mit E-Mail vom 29.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer persönlich ein Schreiben an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:

„EINSPRUCH

Während benannter Zeit vom 21.11.23 - 20.12.23 konnte ich zu GZ weder den Zulassungsschein noch die Kennzeichen abgeben, da ich mich während dieser Zeit in Haft in der Justizanstalt *** befand.

Das Verfahren hat die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen.

A“

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem nunmehr bestellten Erwachsenenvertreter mit 30.01.2024 zugestellt.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere auch aus dem bekämpften Straferkenntnis.

Unstrittig ist, dass mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges aufgehoben wurde, die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln jedoch vom Beschwerdeführer innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht abgeliefert wurden. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum in Haft befand.

6.   Rechtslage:

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

§ 44 (4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Paragraph 44, (4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

[…]

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

7.   Erwägungen:

Nach § 44 Abs. 1 und 2 KFG 1967 ist die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr unter den im Gesetz angeführten Tatbeständen aufzuheben bzw. kann diese nach Abs. 2 aufgehoben werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.11.2023, ***, wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid erlangte damit ab Zustellung an den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter mit 21.11.2023 Vollstreckbarkeit und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.Nach Paragraph 44, Absatz eins und 2 KFG 1967 ist die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr unter den im Gesetz angeführten Tatbeständen aufzuheben bzw. kann diese nach Absatz 2, aufgehoben werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.11.2023, ***, wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid erlangte damit ab Zustellung an den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter mit 21.11.2023 Vollstreckbarkeit und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung jedenfalls nicht bis zum 20.12.2023 nachgekommen ist, demnach keine Ablieferung der Kennzeichentafeln bzw. der Zulassungsbescheinigung in unverzüglicher Art und Weise erfolgte, sodass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.Nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung jedenfalls nicht bis zum 20.12.2023 nachgekommen ist, demnach keine Ablieferung der Kennzeichentafeln bzw. der Zulassungsbescheinigung in unverzüglicher Art und Weise erfolgte, sodass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Auf Verschuldensebene ist zu klären, ob der Beschwerdeführer die Übertretung zu vertreten hat. Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Raschauer/Wessely, VStG3, § 3, Rz 9).Auf Verschuldensebene ist zu klären, ob der Beschwerdeführer die Übertretung zu vertreten hat. Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Sachlich geht es bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das konkret in Rede stehende Delikt. Die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Allein aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden vergleiche Raschauer/Wessely, VStG3, Paragraph 3,, Rz 9).

Für das erkennende Gericht ergeben aus dem Akt keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Begehung des gegenständlichen Delikts. So hat der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen mit E-Mail vom 29.12.2023 in einwandfreier Ausdrucksweise ohne Hinweis auf eine Fehleinschätzung der Realität der Behörde gegenüber artikuliert, die ihm auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 zu verstehen und wäre er zweifelsohne – die Inhaftierung außer Acht lassend – nach seinem Schreiben dazu in der Lage gewesen, dieser Verpflichtung gemäß zu handeln.Für das erkennende Gericht ergeben aus dem Akt keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Begehung des gegenständlichen Delikts. So hat der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen mit E-Mail vom 29.12.2023 in einwandfreier Ausdrucksweise ohne Hinweis auf eine Fehleinschätzung der Realität der Behörde gegenüber artikuliert, die ihm auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 zu verstehen und wäre er zweifelsohne – die Inhaftierung außer Acht lassend – nach seinem Schreiben dazu in der Lage gewesen, dieser Verpflichtung gemäß zu handeln.

Im Übrigen wurde Vorbringen zum Fehlen der Zurechnungsfähigkeit weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren erstattet.

Gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie festgestellt befand sich der Beschwerdeführer als bisheriger Zulassungsbesitzer bis 21.12.2023 in Haft. Es trifft zwar zu, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung – wie diese hier vorliegt – einen Mangel an Verschulden der strafbaren Tat nach sich zieht. Für die Verpflichtung iSd. § 44 Abs. 4 KFG 1967 ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befand, grundsätzlich jedoch ohne Einfluss (VwGH 20.10.1992, 92/11/0097). Auf Grund seiner Haft war der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten zur Ablieferung eingeschränkt, die Erfüllung der Leistung war an sich aber nicht gänzlich unmöglich.Wie festgestellt befand sich der Beschwerdeführer als bisheriger Zulassungsbesitzer bis 21.12.2023 in Haft. Es trifft zwar zu, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung – wie diese hier vorliegt – einen Mangel an Verschulden der strafbaren Tat nach sich zieht. Für die Verpflichtung iSd. Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befand, grundsätzlich jedoch ohne Einfluss (VwGH 20.10.1992, 92/11/0097). Auf Grund seiner Haft war der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten zur Ablieferung eingeschränkt, die Erfüllung der Leistung war an sich aber nicht gänzlich unmöglich.

Vielmehr ist die Unterlassung der Ablieferung der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins auch bei Haft nur dann entschuldigt, wenn der Verpflichtete alle in der Haftsituation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen (VwGH 20.10.1992, 92/11/0097). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal behauptet, diesbezüglich Schritte unternommen zu haben. So hätte der Beschwerdeführer versuchen müssen, der Anstaltsleitung sein Problem der Beschaffung der geforderten Urkunden darzulegen. Dazu wäre der Beschwerdeführer – nach den Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit – zweifelsohne in der Lage gewesen. Alternativ hätte er versuchen können, mit Personen, die Zugang zu den Kennzeichentafeln bzw. dem Zulassungsschein haben, in Kontakt zu treten (VwGH, 20.10.1992, 92/11/0097; UVS Steiermark, 01.10.1999, 30.10-54/1999). Auch dazu fehlt jegliches Vorbringen. Weiters wurde im Verfahren nicht behauptet, dass die Kennzeichentafeln bzw. der Zulassungsschein in Verlust geraten seien, die Leistung demnach gänzlich unmöglich sei (VwGH, 20.10.1992, 92/11/0097). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwirklichung des Deliktes des § 44 Abs. 4 KFG 1967 zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.Vielmehr ist die Unterlassung der Ablieferung der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheins auch bei Haft nur dann entschuldigt, wenn der Verpflichtete alle in der Haftsituation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen (VwGH 20.10.1992, 92/11/0097). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal behauptet, diesbezüglich Schritte unternommen zu haben. So hätte der Beschwerdeführer versuchen müssen, der Anstaltsleitung sein Problem der Beschaffung der geforderten Urkunden darzulegen. Dazu wäre der Beschwerdeführer – nach den Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit – zweifelsohne in der Lage gewesen. Alternativ hätte er versuchen können, mit Personen, die Zugang zu den Kennzeichentafeln bzw. dem Zulassungsschein haben, in Kontakt zu treten (VwGH, 20.10.1992, 92/11/0097; UVS Steiermark, 01.10.1999, 30.10-54/1999). Auch dazu fehlt jegliches Vorbringen. Weiters wurde im Verfahren nicht behauptet, dass die Kennzeichentafeln bzw. der Zulassungsschein in Verlust geraten seien, die Leistung demnach gänzlich unmöglich sei (VwGH, 20.10.1992, 92/11/0097). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwirklichung des Deliktes des Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift soll im Falle der Entziehung der Zulassung durch rasche Einziehung des Zulassungsscheines bzw. der Kennzeichentafeln eine missbräuchliche Verwendung des Fahrzeuges – nicht nur durch den Beschwerdeführer – verhindert werden. Das Fahrzeug befindet sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind erheblich. Wie bereits oben ausgeführt ist angesichts des in Haft befindlichen Beschwerdeführers von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist, insbesondere drei Vormerkungen betreffen Übertretungen nach § 44 Abs. 4 KFG 1967. Wegen zweier davon wurde der Beschwerdeführer noch im Jahr 2023 rechtskräftig bestraft. Die Behörde hat diese einschlägigen und aktenkundigen Vorstrafen zu Recht erschwerend gewertet (siehe bspw. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht.Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist, insbesondere drei Vormerkungen betreffen Übertretungen nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967. Wegen zweier davon wurde der Beschwerdeführer noch im Jahr 2023 rechtskräftig bestraft. Die Behörde hat diese einschlägigen und aktenkundigen Vorstrafen zu Recht erschwerend gewertet (siehe bspw. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht.

Mangels eigener Angaben des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht von nicht für ihn ungünstigen persönlichen Verhältnissen aus.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 legt den Strafrahmen in der anzuwendenden Fassung mit bis zu Euro 10.000 fest. Die Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von Euro 105,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Diese liegt mit rund einem Prozent der Maximalstrafe im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens. Auch unter Zugrundelegung eines am Existenzminimum liegenden Einkommens ist die verhängte Strafe notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Herabsetzung der verhängten Strafe liegen vor allem in Anbetracht der mehrfachen einschlägigen Vormerkungen auch unter Berücksichtigung der Verschuldensform der nur leichten Fahrlässigkeit nicht vor.Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 legt den Strafrahmen in der anzuwendenden Fassung mit bis zu Euro 10.000 fest. Die Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von Euro 105,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Diese liegt mit rund einem Prozent der Maximalstrafe im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens. Auch unter Zugrundelegung eines am Existenzminimum liegenden Einkommens ist die verhängte Strafe notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Herabsetzung der verhängten Strafe liegen vor allem in Anbetracht der mehrfachen einschlägigen Vormerkungen auch unter Berücksichtigung der Verschuldensform der nur leichten Fahrlässigkeit nicht vor.

Ein Vorgehen nach § 33a sowie § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bedingt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dies ist in Anbetracht des normierten Strafrahmens nicht der Fall (vgl. VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sind nicht gegeben, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im konkreten Fall nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).Ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, sowie Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bedingt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dies ist in Anbetracht des normierten Strafrahmens nicht der Fall vergleiche VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG sind nicht gegeben, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im konkreten Fall nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/02/0125).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Verschulden des Beschwerdeführers wird auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (siehe VwGH 20.10.1992, 92/11/0097).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zurechnungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.438.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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