TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/7 W150 2271843-6

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W150 2271843-6/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn XXXX , alias XXXX geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft von Herrn römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 28.04.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 28.04.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Noch am gleichen Tage wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in weiterer Folge auch: „HRZ“) eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde von der belangten Behörde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zu einem Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht.

3. Am 02.05.2023 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab nachweislich an, nicht rückkehrwillig zu sein.

4. Am 10.05.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft.

5. Mit Schreiben vom 12.05.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), gegen den oben unter Punkt 1. genannten Bescheid des BFA vom 28.04.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft.

6. Am 24.05.2023 und am 29.06.2023 wurde seitens des BFA bezüglich der Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft urgiert.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2023, W288 2271843-1/18E, wurde die oben unter Punkt 5. genannte Beschwerde unter Kostenzuspruch an die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Am 01.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung durchgeführt. Dabei gab der BF abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein.

9. Ebenfalls am 01.08.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik.

10. Am 02.08.2023 wurde seitens des BFA erneut bezüglich der Ausstellung eines HRZ urgiert.

11. Am 03.08.2023 langte seitens der indischen Botschaft eine Beantwortung auf die zuvor gestellte Urgenz bezüglich der Ausstellung des HRZ beim BFA ein. Demzufolge ist die Überprüfung seitens der indischen Behörden noch nicht abgeschlossen. Auch wurde um Übermittlung weiterer Einzelheiten und der vollständigen Anschrift des BF ersucht.

12. Am selben Tag wurde dem BF seitens des BFA ein Formblatt übermittelt. Dieses hat der BF jedoch nicht ausgefüllt, vielmehr verweigerte er die Unterschrift.

13. Am 04.08.2023 beendete der BF seinen Hungerstreik wieder.

14. Am 21.08.2023 wurde die Mitteilung gem. § 80 Abs. 7 FPG vom BFA an den BF zugestellt.14. Am 21.08.2023 wurde die Mitteilung gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG vom BFA an den BF zugestellt.

15. Mit weiteren Erkenntnissen des BVwG vom 23.08.2023, W289 2271843-2/17E, 20.09.2023, W154 2271843-3/8E, 17.10.2023, W601 2271843-4/5E und 10.11.2023, W601 2271843-5/8E, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

16. Der BF trat am 02.10.2023 erneut in den Hungerstreik und beendete diesen am 04.10.2023.

16. Mit Schreiben vom 29.11.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur neuerlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.16. Mit Schreiben vom 29.11.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

17. Am 01.12.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 01.12.2023 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, dem zufolge der BF Haft- und Prozessfähig sei.

18. Am 04.12.2024 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, ihre Vollmacht vor.

19. Am 04.12.2023 wurde vom BVwG dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 29.11.2023 gewährt und sowohl ihm persönlich als auch im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

20. Am 04.12.2023 langte seitens der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) die Meldung ein, dass der BF angegeben habe, am 03.12.2023 in Hungerstreik getreten zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der hg. Vorakten, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zum Vorverfahren:

1.2.1. Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet hatte der BF bereits in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

1.2.2. Ebenfalls am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt.

1.2.3. Am 01.09.2022 verließ der BF das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und wurde wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen.

1.2.4. Am 05.12.2022 erschien der BF unangemeldet im Parteienverkehr beim BFA. Hierbei konnte dem BF die Ladung zur Einvernahme betreffend seinen Asylantrag ausgefolgt werden.

1.2.5. Am 14.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF nach wie vor keine Meldeadresse, gab vielmehr an, in einer Obdachlosenunterkunft zu nächtigen. Er wurde neuerlich auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen.

1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. 1321810805/222694324, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des BF mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft.

1.2.7. Mit 10.02.2023 wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung einer Obdachloseneinrichtung an das BFA übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass - nach den Richtlinien der Einrichtung - die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzmeldung eine Vorlaufzeit von drei (längstens vier) Wochen voraussetze und in dieser Zeit eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt werde. Eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz erfolgte nicht. Der BF tauchte unter und hielt sich weiterhin ohne Meldeadresse im Verborgenen und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach.

1.2.8. Der BF wurde in weiterer Folge am Abend des 27.04.2023 von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug, aus Österreich kommend, einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft Trier vom 05.04.2023. Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert.

1.2.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge auch: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann rückübernommen und festgenommen.1.2.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mail über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und bot den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge auch: PAZ) verfügt. Der BF wurde sodann rückübernommen und festgenommen.

1.2.10. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab dabei mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte EURODAC-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts Baden wegen des Verdachts eines Diebstahldelikts.

1.2.11. Am Vormittag des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm - auf entsprechendes Ersuchen des BFA - auch Fragen zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an, einen Wohnsitz in Österreich zu haben, erklärte jedoch danach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei der er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemandem Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich, der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an, in die Niederlande zu wollen und gab sodann an, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. Er wolle nicht in Schubhaft und auch keinen Asylantrag in Österreich stellen.

1.3. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.3.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3.2. Der BF wird seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.4. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.4.1. Der BF reiste durch mehrere Mitgliedstaaten, in denen er mitunter Anträge auf internationalen Schutz stellte, so etwa in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.4.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er entzog sich bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.4.4. Der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen.

1.4.5. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.

1.4.6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Der BF befand sich von 01.08.2023 bis 04.08.2023 sowie von 02.10.2023 bis 04.10.2023 in Hungerstreik und ist nun vor vier Tagen abermals in Hungerstreik getreten. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend die Erlangung eines HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann erstmals an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.1.4.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Zuletzt versuchte er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Der BF befand sich von 01.08.2023 bis 04.08.2023 sowie von 02.10.2023 bis 04.10.2023 in Hungerstreik und ist nun vor vier Tagen abermals in Hungerstreik getreten. Schließlich verweigerte der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend die Erlangung eines HRZ und verweigerte die Unterschrift. Am 21.08.2023 gab er im PAZ sodann erstmals an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land ausreisen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.4.8. Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 bereits 127 HRZ, im Jahr 2022 113 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 bereits 66 Abschiebungen, im Jahr 2022 128 Abschiebungen). Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (in 5 - 7 Tagen eine unbegleitete Abschiebung, falls erforderlich in 3 - 4 Wochen eine begleitete Abschiebung). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.

Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft, nämlich am 24.05.2023, am 29.06.2023, am 02.08.2023, am 28.08.2023, am 13.09.2023 und zuletzt am 27.09.2023. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.Betreffend den BF wurde bereits am 28.04.2023 ein HRZ-Verfahren eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins sind an die indischen Behörden zur Überprüfung übermittelt worden (zusätzliche Erhebungen sind notwendig). Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Es erfolgten regelmäßige Urgenzen des BFA bei der indischen Botschaft, nämlich am 24.05.2023, am 29.06.2023, am 02.08.2023, am 28.08.2023, am 13.09.2023 und zuletzt am 27.09.2023. Von der indischen Botschaft wurde am 02.08.2023 gebeten, weitere Einzelheiten und die vollständige Adresse beim BF zu erfragen, wobei der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und auch seine Unterschrift verweigerte. Am 21.08.2023 gab der BF im PAZ sodann an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen seitens des BFA unmittelbar an die indische Botschaft zur weiteren Überprüfung übermittelt wurde und erst von dieser überprüft werden muss. Sollten die Angaben stimmen, wird die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien voraussichtlich ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den Akten des BVwG die bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF erstmals im PAZ an, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde (vgl. Bescheid vom 23.12.2022 [AS 59 ff - OZ 14]; Beurkundung der Hinterlegung im Akt [AS 131 f - OZ 16] – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Am 21.08.2023 gab der BF erstmals im PAZ an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei das diesbezügliche Vorbringen erst von der indischen Botschaft überprüft werden muss, weshalb dieser Name als Alias in den Spruch mitaufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022 abgewiesen wurde vergleiche Bescheid vom 23.12.2022 [AS 59 ff - OZ 14]; Beurkundung der Hinterlegung im Akt [AS 131 f - OZ 16] – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 28.04.2023 samt Übernahme-bestätigung, AS 77ff – OZ 3 im Verfahren W289 2271843-2) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 28.04.2023 samt Übernahme-bestätigung, AS 77ff – OZ 3 im Verfahren W289 2271843-2) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich primär aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, das kurz vor Beginn des neuerlichen Hungerstreikes des BF erstellt wurde. Die bisherigen Hungerstreike währten nur kurze Dauer und führten zu keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Haftfähigkeit berührt hätten. Aus den Akten haben sich zusätzlich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und solches wurde auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft, ebensowenig ist unzweifelhaft, dass aufgrund des neuerlichen Hungerstreikes der Gesundheitszustand des BF verstärkt überwacht werden wird und der BF im Falle des Eintrittes des Haftunfähigkeit entlassen werden wird.

Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1). Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. AS 3ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde (vgl. AS 59 ff -OZ 14; AS 131 ff - OZ 16 – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in anderen Mitgliedstaaten, nämlich in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden EURODAC-Abfrage und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1). Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche AS 3ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 im Verfahren W288 2271843-1) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde vergleiche AS 59 ff -OZ 14; AS 131 ff - OZ 16 – jeweils zum Verfahren W288 2271843-1) sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des BFA vom 23.12.2022, mit dem auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Verwaltungsakt, dem eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs, was auch nicht bestritten wurde.

Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem (vgl. OZ 4) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet (vgl. Aktenvermerk vom 05.12.2022, AS 43 – OZ 14 in W288 2271843-1; aktueller GVS-Auszug [OZ 4]). Wie bereits dargelegt, musste in weiterer Folge auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden (vgl. AS 165ff - OZ 16 zu W288 2271843-1). Der BF hielt sich auch im Weiteren im Verborgenen und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht Baden wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 nach Deutschland wurde der BF bei einer Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar (vgl. Anhalteprotokoll vom 28.04.2023, AS 31 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (vgl. AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 in W288 2271843-1). Daraus wiederum ergibt sich aber, dass dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten. Der BF hat diese Meldeverpflichtung jedoch bewusst und in der Absicht umgangen, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden, was sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt (siehe sogleich).Dass der BF während seines Asylverfahrens untertauchte, bzw. die Meldevorschriften nicht einhielt, ergibt sich bereits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem vergleiche OZ 4) sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Er verließ bereits nach wenigen Tagen seines damals laufenden Asylverfahrens das ihm zugewiesene Betreuungsquartier und tauchte unter. In weiterer Folge wurde er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet vergleiche Aktenvermerk vom 05.12.2022, AS 43 – OZ 14 in W288 2271843-1; aktueller GVS-Auszug [OZ 4]). Wie bereits dargelegt, musste in weiterer Folge auch der das Verfahren auf internationalen Schutz abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF nicht für die Behörden greifbar und sein Aufenthalt unbekannt war. Auch eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes des BF. Vielmehr tauchte er erneut unter und war nicht greifbar für die Behörden vergleiche AS 165ff - OZ 16 zu W288 2271843-1). Der BF hielt sich auch im Weiteren im Verborgenen und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht Baden wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Erst anlässlich seiner versuchten Ausreise am 27.04.2023 nach Deutschland wurde der BF bei einer Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei am selben Tag, die in seiner Zurückweisung nach Österreich mündete, für die österreichischen Behörden wieder greifbar vergleiche Anhalteprotokoll vom 28.04.2023, AS 31 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Hervorzuheben ist diesbezüglich erneut, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde vergleiche AS 3 ff, AS 33 ff – jeweils OZ 14 in W288 2271843-1). Daraus wiederum ergibt sich aber, dass dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten. Der BF hat diese Meldeverpflichtung jedoch bewusst und in der Absicht umgangen, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden, was sich aus seinem weiteren Verhalten ergibt (siehe sogleich).

Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 (vgl. AS 7 ff – OZ 1 in W289 2271843-2) ergibt sich, dass der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde (vgl. AS 19 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass die Niederlande sein Reiseziel waren und er dorthin wolle.Aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 vergleiche AS 7 ff – OZ 1 in W289 2271843-2) ergibt sich, dass der BF versuchte, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht hervor, dass er am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde ihm die Einreise verweigert ehe er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde vergleiche AS 19 ff – OZ 1 in W289 2271843-2). Bei der sodann durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2023 gab der BF an, dass die Niederlande sein Reiseziel waren und er dorthin wolle.

Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne (vgl. AS 9 – OZ 1 in W289 2271843-2). Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Entgegenstehendes wurde vom BF auch nicht behauptet.Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den bereits genannten Einvernahmen. So gab der BF etwa auch bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne vergleiche AS 9 – OZ 1 in W289 2271843-2). Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Entgegenstehendes wurde vom BF auch nicht behauptet.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er anlässlich der versuchten Ausreise in ein anderes Land, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, betreten.

Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus eben jenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 02.05.2023 und zuletzt am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. AS 165b f [OZ 4], AS 263 [OZ 6] – jeweils in W289 2271843-2). Darüber hinaus hat der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigert, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt (AS 255 ff – OZ 6 in W289 2271843-2). Dass der BF am 21.08.2023 einen neuen Namen angab und diese Angaben von den indischen Behörden geprüft werden müssen, ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (vgl. insb. OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Aus der Angabe eines neuen Namens kann aufgrund des bisherigen Verhalten des BF nicht auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden, zumal auch die Richtigkeit seiner Angaben mangels Vorlage von (Identitäts)Dokumenten nicht feststeht und erst von den indischen Behörden zu prüfen ist. Vielmehr begab sich der BF am 01.08.2023 bis zum 04.08.2023 sowie am 02.10.2023 bis zum 04.10.2023 – somit nach Angabe des neuen Namens – in einen Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus eben jenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF bestrebt ist, in die Niederlande weiterzureisen, wie er anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2023 selbst darlegte. Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 02.05.2023 und zuletzt am 01.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche AS 165b f [OZ 4], AS 263 [OZ 6] – jeweils in W289 2271843-2). Darüber hinaus hat der BF am 03.08.2023 das Ausfüllen des Formblattes betreffend HRZ und die entsprechende Unterschrift verweigert, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Formularblätter ergibt (AS 255 ff – OZ 6 in W289 2271843-2). Dass der BF am 21.08.2023 einen neuen Namen angab und diese Angaben von den indischen Behörden geprüft werden müssen, ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten vergleiche insb. OZ 12, OZ 13 jeweils in W289 2271843-2). Aus der Angabe eines neuen Namens kann aufgrund des bisherigen Verhalten des BF nicht auf eine nunmehrige Kooperationsbereitschaft des BF geschlossen werden, zumal auch die Richtigkeit seiner Angaben mangels Vorlage von (Identitäts)Dokumenten nicht feststeht und erst von den indischen Behörden zu prüfen ist. Vielmehr begab sich der BF am 01.08.2023 bis zum 04.08.2023 sowie am 02.10.2023 bis zum 04.10.2023 – somit nach Angabe des neuen Namens – in einen Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. versuchen wird, sich in ein anderes Land zu begeben, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Dass eine Überprüfung (bei Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen) mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern macht, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, ergibt sich ebenso aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (vgl. OZ 13 in W289 2271843-2). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 (vgl. OZ 12 in W288 2271843-1).Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Dass eine Überprüfung (bei Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen) mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern macht, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, ergibt sich ebenso aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 vergleiche OZ 13 in W289 2271843-2). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 vergleiche OZ 12 in W288 2271843-1).

Die Feststellungen, dass das Bundesamt am 28.04.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 10.05.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und dass das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermins an die indischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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