Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W150 2266207-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Herrn XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , StA Libyen, geb XXXX 1980, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Herrn römisch 40 , StA Nigeria, alias römisch 40 , StA Libyen, geb römisch 40 1980, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte – nachdem er bereits Asylanträge in Griechenland (Jänner 2014) und Ungarn (August 2015) gestellt hatte – am 23.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er vornehmlich damit begründete, dass er Informationen über die Al-Kaida weitergegeben habe.
2. Am 04.07.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und erklärte hinsichtlich seiner Fluchtgründe, sein Vater habe als höherrangiger Offizier für das Gaddafi-Regime gearbeitet.
3. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 15-1083977501/151161722, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem BF weder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK noch aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner gewährte sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 15-1083977501/151161722, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich erteilte sie dem BF weder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK noch aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.). Ferner gewährte sie ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch IV.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 06.09.2017, Zl I411 21654672 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., und VI. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.4. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 06.09.2017, Zl I411 21654672 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV., und römisch VI. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch III. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch II. (erster Teil) zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.
5. Am 23.11.2022 wurde der BF bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und festgestellt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Mandatsbescheid datiert vom 24.11.2022, erlassen am 25.11.2022, wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
6. Am 28.11.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.12.2022 sowohl hinsichtlich den internationalen Schutzes (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG.6. Am 28.11.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.12.2022 sowohl hinsichtlich den internationalen Schutzes (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023, I415 2165467-2/4E, wurde die vom BF dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde stattgegeben und diese behoben.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023, I415 2165467-2/4E, wurde die vom BF dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. wurde stattgegeben und diese behoben.
8. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG am 31.01.2023, GZ. G314 2266207-1/8Z, ausgefertigt am 21.02.2023, GZ G314 2266207-1/9E, wurde der Schubhaftbeschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.11.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.11.2022 Folge gegeben, festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der BF wurde am gleichen Tage aus der Schubhaft entlassen.
9. Am 23.01.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er sich mit seinen Eltern auf Englisch unterhält.
10. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 erteilt. Der BF wies am 31.01.2023 seine letzte Meldung im Anhaltezentrum auf. Der BF war erst wieder am 16.02.2023 obdachlos gemeldet. Vom 01.02.2023 bis 15.02.2023 fand sich keine Meldung im Bundesgebiet, daher wurde der Bescheid am 06.02.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.10. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Der BF wies am 31.01.2023 seine letzte Meldung im Anhaltezentrum auf. Der BF war erst wieder am 16.02.2023 obdachlos gemeldet. Vom 01.02.2023 bis 15.02.2023 fand sich keine Meldung im Bundesgebiet, daher wurde der Bescheid am 06.02.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
11. Am 22.03.2023 brachte der BF einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Zeitgleich erhob er gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde im vollem Umfang.
12. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2023 wurden die Anträge des BF auf ordnungsgemäße Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, dem Wiedereinsetzungsantrag die die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde vom 22.03.2023 zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG, dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
13. Im Jahr 2023 erfolgte eine Durchsicht der Kontakte am Mobiltelefon des BF, welche ergab, dass Telefonnummern mit Vorwahlen aus verschiedenen afrikanischen Staaten (Nigeria, Sierra Leone, Kenia, etc) gespeichert waren.
14. Am 09.02.2024 wurde der BF von Beamten der LPD-Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Aufgrund eines ausgesprochenen Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden auch: „PAZ“) eingeliefert.
15. Am 11.02.2024 um 09:50 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Trotz mehrfacher Fragen wirkte der BF nicht mit und verweigerte die Antwort auf die gestellten Fragen.
16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.02.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und im Anschluss daran dem BF persönlich zugestellt.16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und im Anschluss daran dem BF persönlich zugestellt.
17. Vom BFA wurde mit der libyschen Botschaft ein Vorführungstermin für den 21.02.2024 um 11:00 Uhr vereinbart. Dieser Termin musste auf Wunsch des libyschen Konsuls auf den 22.02.2024 um 11:00 Uhr verschoben werden. Die Vorführung wurde zwar erfolgreich durchgeführt, jedoch verweigerte der BF vor Ort die Mitwirkung, indem der BF die Kommunikation mit dem Vertreter der libyschen Botschaft verweigerte. Der BF sprach kaum und gab lediglich an, dass er aus Afrika stamme. Der BF war nicht bereit auszusagen, woher aus Afrika er stammen soll. Auf Fragen des Konsuls hat der BF nicht geantwortet.
18. Am 26.02.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein.
19. Am 28.02.2024 führte das BFA erneut eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der BF verhielt sich unkooperativ, aggressiv und laut.
20. Am 28.02.2024 berichtete das BFA dem BVwG, dass nunmehr ein HRZ-Verfahren mit Nigeria gestartet worden sei und eine Vorführung vor diese Delegation anvisiert sei. Dies wurde zusammen mit einer Anfragebeantwortung dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Dazu erstattete der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme.
21. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W291 2266207-2/32E, wurde die vom BF gegen die verhängte Schubhaft erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem BF Kostenersatz auferlegt.
22. Am 19.04.2024 rüttelte der BF an den Gitterstäben, schrie laut, schimpfte und stellte sein Verhalten trotz Aufforderung nicht ein. Mehrere Zellengenossen des BF kamen ebenfalls zum Gitter und gaben an, dass dieses Verhalten des BF schon öfters in deren Zelle vorkommt und sich die Insassen dadurch massiv gestört fühlten. Weiteres gaben diese an, dass der BF ungepflegt sei, sich seit Tagen nicht dusche, seine Kleidung 24h trage und damit auch schlafe. Infolgedessen wurde der BF in eine Einzelzelle im PAZ verlegt. Er versuchte diese Verlegung zu verhindern, verletzte dabei zwei Sicherheitswachebeamte (im Folgenden auch: „SWB“) und drohte einem SWB, ihn ins Gesicht zu schlagen, wenn dieser nicht seinen Mund halte.
23. Am 26.04.2024 prüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft und stellte mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG fest, dass diese weiterhin vorliege. 23. Am 26.04.2024 prüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft und stellte mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass diese weiterhin vorliege.
24. Mit Bericht der nigerianischen Delegation vom 03.05.2024 wurde einer HRZ Ausstellung zugestimmt. Der BF wurde im EURLO Nigeria mit dem oben im Spruch genannten Namen identifiziert.
25. Am 13.05.2024 wurde der BF für den Charter am 11.06.2024 gebucht.
26. Am 14.05.2024 hat der BF den Fernseher in seiner Zelle im PAZ Hernalser Gürtel beschädigt.
27. Am 24.05.20224, um 10:00 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt.
28. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2024, AZ 013 Hv 54/24i, wurde der BF wegen der oben unter Punkt 22. erwähnten Handlungen wegen §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung) und §§15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.28. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2024, AZ 013 Hv 54/24i, wurde der BF wegen der oben unter Punkt 22. erwähnten Handlungen wegen Paragraphen 15,, 269 Absatz eins,, 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung) und §§15, 105 Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
29. Am 27.05.2024 prüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft und stellte mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG fest, dass diese weiterhin vorliege.29. Am 27.05.2024 prüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft und stellte mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass diese weiterhin vorliege.
30. Am 28.05.2024 wurde von der nigerianischen Botschaft ein bis 30.06.2024 gültiges HRZ ausgestellt.
31. Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten betreffend den BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Darin führte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass sich seit der letzten Stellungnahme vom 26.02.2024 das bisherige aggressive Verhalten des BF massiv verstärkt habe. Er habe sich gegenüber seinen Mithäftlingen und den PAZ Beamten aggressiv verhalten bzw. sei auch besonders gewalttätig. Seitens der nigerianischen Botschaft sei er als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und es wurde ein HRZ ausgestellt. Er wurde für den Charter auch bereits gebucht und ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den 11.06.2024 persönlich zugstellt. Der Sicherungsbedarf sei weiterhin gegeben. 31. Mit Schreiben vom 04.06.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten betreffend den BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Darin führte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass sich seit der letzten Stellungnahme vom 26.02.2024 das bisherige aggressive Verhalten des BF massiv verstärkt habe. Er habe sich gegenüber seinen Mithäftlingen und den PAZ Beamten aggressiv verhalten bzw. sei auch besonders gewalttätig. Seitens der nigerianischen Botschaft sei er als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und es wurde ein HRZ ausgestellt. Er wurde für den Charter auch bereits gebucht und ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den 11.06.2024 persönlich zugstellt. Der Sicherungsbedarf sei weiterhin gegeben.
32. Am 04.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Bis dato langte keine Stellungnahme des BF ein.
33. Am 07.06.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom selben Tage, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren.
1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Nigerias. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF spricht kaum Deutsch, Englisch und etwas Arabisch.
1.3.2. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2024, AZ 013 Hv 54/24i, wegen der Vergehen §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung) und §§15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Monaten verurteilt.1.3.2. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2024, AZ 013 Hv 54/24i, wegen der Vergehen Paragraphen 15,, 269 Absatz eins,, 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung) und §§15, 105 Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Monaten verurteilt.
1.3.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über € 1.930,00 an Bargeld und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.4. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.
1.3.5. Der BF tauchte in Österreich mehrfach unter, um sich vor den Behörden verborgen zu halten und ist nicht bereit, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Er hat unter Vortäuschung einer falschen Identität die Behörden glauben lassen, Staatsangehöriger Libyens zu sein und dadurch das Verfahren verzögert und seine Abschiebung behindert.
1.3.6. Die belangte Behörde hat nach Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des BF rechtzeitig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) bei den nigerianischen Behörden beantragt, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.
1.3.7. Der BF befindet sich seit dem 11.02.2024 in Schubhaft. Ein HRZ wurde seitens der nigerianischen Behörden bereits ausgestellt, ein Charterflug für den 13.06.2024 gebucht. Es ist daher mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Abschiebungen nach Nigeria finden statt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die hg. Akten die Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.
2.3.2. Dass der BF seit 11.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei und vor allem aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten derzufolge der BF haftfähig sei.
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, ergibt sich allgemein aus seiner Missachtung meldegesetzlicher, asyl- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Entscheidungen, insbesondere aus seiner rezenten strafgerichtlichen Verurteilung und der Ausreiseunwilligkeit. Dass der BF untertauchte, ergibt sich einerseits aus der Verwendung einer Alias-Identität, andererseits aus dem Umstand, dass er unter beiden Identitäten lt. ZMR längere Meldungslücken aufweist.
2.4.2. Dass der BF keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich hat ergibt sich aus dem zentralen Melderegister und dem Umstand, dass er über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt. Dass der BF rückkehrunwillig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Versuch, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit vor den Behörden geheim zu halten.
2.4.3. Die Sprachkenntnisse des BF, insbesondere, dass er kaum Deutsch spricht, ergeben sich aus seinen bisherigen Vernehmungen vor den Behörden, insbesondere jedoch aus der der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.04.2024 zur GZ. G307 2287857-2/8Z.
2.4.3. Dass sich die belangte Behörde zeitgerecht um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht hat, ergibt sich aus der Aktenlage.
2.4.5. Dass der BF nicht gänzlich mittellos ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er laut Anhaltedatei über fast € 2000,- an Bargeld verfügt. Mangels legalen Aufenthaltes im Inland vermag der BF keiner legalen Arbeit nachzugehen. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
2.4.6. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus dem rezenten Urteilsvermerk des Straflandesgerichtes Wien.
2.4.7. Aus den vom Flughafen Wien veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach Nigeria möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremde