Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.01.2024, OB: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), sowie über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.01.2024, OB: römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), sowie über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 13.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe jeweils am XXXX und am XXXX Gaben des COVID-19-Vakzins XXXX der Hersteller XXXX erhalten. Sie leide deshalb an Tinnitus, Cephalea, Gelenksteife, Gelenkschmerzen und Muskelschmerzen, welche teilweise sogar ihre Bewegungsunfähigkeit zur Folge hätten.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 13.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe jeweils am römisch 40 und am römisch 40 Gaben des COVID-19-Vakzins römisch 40 der Hersteller römisch 40 erhalten. Sie leide deshalb an Tinnitus, Cephalea, Gelenksteife, Gelenkschmerzen und Muskelschmerzen, welche teilweise sogar ihre Bewegungsunfähigkeit zur Folge hätten.
2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass mit Wahrscheinlichkeit kein Impfschaden vorliege. Insbesondere bestünden im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen im Wesentlichen lediglich subjektiv berichtete Beschwerden, da keine einzige Untersuchung ein morphologisches Substrat gefunden habe.
3. Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin bis 15.09.2023 verlängert.3. Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin bis 15.09.2023 verlängert.
4. Am 24.07.2023 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich bekannt, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in keinster Weise einverstanden zu sein und Unterlagen bis 14.09.2023 nachreichen zu wollen. Falls sie diesen Termin aufgrund einer Reha von XXXX nicht werde einhalten können, werde sie diesfalls rechtzeitig um Terminverlängerung ersuchen.4. Am 24.07.2023 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich bekannt, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in keinster Weise einverstanden zu sein und Unterlagen bis 14.09.2023 nachreichen zu wollen. Falls sie diesen Termin aufgrund einer Reha von römisch 40 nicht werde einhalten können, werde sie diesfalls rechtzeitig um Terminverlängerung ersuchen.
5. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom XXXX wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis 13.10.2023 verlängert.5. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis 13.10.2023 verlängert.
6. Am 17.10.2023 langte eine ausführliche, 25 Seiten umfassende, Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt umfassender Beilagen bei der belangten Behörde ein.
7. Am 03.01.2024 langte eine Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie bei der belangten Behörde ein.
Er stimme der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Erhebung der Anamnese falsch durchgeführt worden sei, sondern sei diese wie üblich strukturiert gewesen und habe offene und geschlossene Fragen beinhaltet. Es stimme, dass er Vorbefunde anders interpretiert habe als ärztliche Kollegen, doch habe er dies, wo dies erfolgt sei, entsprechend angeführt und begründet. Ebenso stimme es, dass er alle Befunde für das Gutachten verwendet habe, was auch erforderlich sei, um die einzelnen Symptome in einen Kontext zu setzen. Die erwähnte „Belastungssituation in der Kindheit“ habe auf der Sozialanamnese der Beschwerdeführerin beruht. Sie habe von einem Missbrauch im Kindesalter gesprochen. Dies sei aus Rücksicht auf die Patientin nicht in dieser Klarheit ausgeführt, aber in der handschriftlichen Anamnese dokumentiert worden. Ein akustisches Missverständnis könne daher ausgeschlossen werden.
8. Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.8. Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass alle erhobenen Befunde ergebnislos gewesen seien, was gegen einen kausalen Zusammenhang des Beschwerdebildes mit den angeschuldigten Impfungen spreche. Darüber hinaus spreche die im relevanten Zeitraum durchgeführte orthopädische Rehabilitation gegen das Vorliegen einer schweren Impfreaktion. Ein kausaler Zusammenhang habe daher im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens nicht festgestellt werden können.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.03.2024, das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Am 25.03.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2024, datiert mit 16.03.2024, nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid laut Rückschein der Post am 17.01.2024 erfolglos an ihrer Wohnsitzadresse zuzustellen versucht und ab 18.01.2024 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in den Briefkasten eingelegt worden. Die Zustellung gelte daher mit 18.01.2024 rechtswirksam bewirkt. Da die Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.02.2024 geendet habe, sei die Beschwerde vom 16.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.03.2024, verspätet eingebracht worden.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen und wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen und wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
12. Am 27.06.2024 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin rügte die Beschwerdeführerin zunächst die seitens des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Sprache und verklausulierten Texte. Deren Entzifferung habe ihren dauerhaft schlechten Gesundheitszustand weiter verschlechtert und werde sie nach Abgabe dieses Schreibens am Postamt wohl wieder wochenlang kränker sein.
Der Grund für die Verspätung ihrer Beschwerde sei auch noch nicht weggefallen. Sie sei wegen der Impfungen nach wie vor krank. Sie habe impfungsinduziert eine schwere neurologische Multisystemerkrankung davongetragen, was zwei Neurologen nachweislich diagnostiziert hätten. Dabei handle es sich um Bescheinigungsmittel. Die Abgabe am 20.03.2024 sei ihrerseits auch nicht willkürlich später erfolgt, sondern handle es sich aufgrund des unabwendbaren, aufgrund der Impfungen davongetragenen, Krankheitsverlaufs um unvorhersehbare Ereignisse. Sie habe alles getan, um überhaupt einen Antrag einzubringen. Es sei überaus schwierig, verklausulierte Texte, welche für Normalbürger unverständlich und für sie sogar im gesunden Zustand geistig anstrengend wären, zu lesen und zu verstehen.
Im Jänner 2024 habe sie ein berufliches Projekt an eine Kollegin abgeben sollen. Begonnen hätten sie in der ersten Jännerwoche. Wegen des krankheitsbedingten Ausfalls ihrer Kollegin am 06.01.2024 habe sie im Jänner deren Arbeit mitverrichten müssen und habe erst im Februar beginnen können, das Projekt an ihre Kollegin zu übergeben. Die Beschwerdeführerin sei somit massiv überlastet gewesen. Da die 14-tägige Frist sehr kurz sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, eine diesbezügliche Bestätigung einzuholen, diese könne sie aber nachliefern.
Es sei einleuchtend, dass es auch nicht möglich sei, anstatt sich auszuruhen und zu schlafen die Arbeit mit der Beschwerdeeinbringung und der damit verbundenen aufwendigen Recherche anderen Menschen zu geben, da im Allgemeinen niemand die erforderlichen rechtlichen und medizinischen Kenntnisse habe. Selbst die erforderliche Kommunikation sei eine zusätzliche Anstrengung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsbürgerin.
Am 13.12.2021 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Leistungen nach dem Impfschadengesetz.
Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.Mit Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Der Bescheid weist nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:
„Gemäß § 3 des Impfschadengesetzes im Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (post.k3sozialministeriumservice.at) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Beschwerde einzubringen. Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“„Gemäß Paragraph 3, des Impfschadengesetzes im Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (post.k3sozialministeriumservice.at) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Beschwerde einzubringen. Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits im Zeitpunkt des Erhalts des verfahrensgegenständlichen Bescheides möglich gewesen, das Ende der Rechtsmittelfrist zu erkennen.
Der Bescheid vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2024 erfolglos an ihrer Wohnsitzadresse zuzustellen versucht und ab 18.01.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Obwohl die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 29.02.2024 geendet hatte, übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frühestens mit Wirksamkeit 16.03.2024 an die belangte Behörde, wo diese erst am 20.03.2024 einlangte. Die Beschwerdeführerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass sie ihre Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einbrachte. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte sie jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin leidet an diversen gesundheitlichen Erkrankungen, welche sich auch in Form von Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Muskel- und Gelenksschmerzen sowie jedenfalls subjektiv auf die von ihr geschilderte Weise äußern.
Es wäre ihr aber während offener Beschwerdefrist, sohin im Zeitraum vom 18.01.2024 bis 29.02.2024, dennoch jederzeit möglich gewesen, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Rechtsmittel zu verfassen und rechtzeitig an die belangte Behörde zu übermitteln. Es wäre ihr ebenso möglich gewesen, die rechtzeitige Einbringung der Eingabe durch einen Dritten zu veranlassen.
Nach Ablauf des 29.02.2024 wäre es ihr auch jederzeit möglich gewesen, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu verfassen und zu übermitteln. Es wäre ihr ebenso möglich gewesen, die rechtzeitige Einbringung des Antrags durch einen Dritten zu veranlassen.
Indem sie es unterließ, diese Eingaben rechtzeitig zu übermitteln, ließ sie die im Verkehr mit Behörden bzw. Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 07.05.2024. Hieraus ergeben sich ebenso die akademischen Titel, soweit dies die Titel „Ing.“, „Dipl.-Ing.“ und ihre beiden nachgestellten Titel „MSc“ betrifft. Wenngleich sich ein Abschluss ihres Doktoratsstudiums weder aus dem Verfahrensakt noch aus dem Zentralen Melderegister ergibt, wurde der Beschwerdeführerin – so wie von ihr geführt – der Titel „PhD.c.“ nachgestellt, da sich aus dem kleingeschriebenen „c“ der Kandidatinnenstatus hinreichend erschließt.
Aus dem Rückschein der Post ergibt sich zweifelsohne, dass der Bescheid vom 10.01.2024 der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnsitzadresse am 17.01.2024 zuzustellen versucht und ab 18.01.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Ebenso ergibt sich, dass eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen wurde. Sämtliche Umstände betreffend die ordnungsgemäße Zustellung wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die an der ordnungsgemäßen Zustellung mit Wirksamkeit 18.01.2024 zweifeln lassen würden.
Dass die Beschwerdeführerin an Krankheitssymptomen im festgestellten Ausmaß leidet, ergibt sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen, den von ihr übermittelten Bescheinigungsmitteln sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, wobei jedoch strittig war, inwieweit ihre Beschwerden auf physische Ursachen zurückzuführen bzw. überwiegend psychosomatischer Natur sind. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend schwere Beeinträchtigung, da eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine entsprechende Beeinträchtigung ergibt sich aber nicht einmal aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben während offener Beschwerdefrist ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und während des Verfahrens wie auch mit Eingabe vom 16.03.2024 überaus umfassende Eingaben verfassen konnte. Auch können die von ihr beigelegten Bescheinigungsmittel – soweit diese ihren konkreten Fall betreffen – sicherlich eine gewisse psychische bzw. allenfalls physische Beeinträchtigung, jedoch keine hinreichende Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit belegen. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin, die schließlich vom Vorliegen eines Impfschadens überzeugt ist, eine möglichst umfassende Darstellung ihres Beschwerdebildes sowie des Kausalitätszusammenhanges bieten möchte, doch hätte sie hierzu im Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt. Wenn die Beschwerdeführerin aber mit ihren Eingaben vom 13.10.2023 und vom 16.03.2024 in der Lage war, zig Seiten umfassende Eingaben zu verfassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr im Zeitraum vom 18.01.2024 bis 29.02.2024 nicht möglich gewesen sein soll, kurz und in wenigen Sätzen darzulegen, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein einfaches Begehren zu formulieren. Somit ist bereits davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt daran gehindert war, eine Beschwerde bzw. einen – demnach freilich erfolglosen – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfassen und rechtzeitig zu übermitteln. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin subjektiv der Ansicht ist, dass der Hinderungsgrund nach wie vor vorliegen würde. Dass sie trotz dessen ihrer Ansicht nach konstanten Vorliegens dennoch in der Lage war, eine Beschwerde sowie ihre Eingabe vom 24.06.2027 zu übermitteln, verdeutlicht, dass eine hinreichende Einschränkung ihrer Dispositionsfähigkeit nicht gegeben sein kann, wenngleich eine gewisse krankheitsbedingte Belastung freilich anzunehmen ist.Dass die Beschwerdeführerin an Krankheitssymptomen im festgestellten Ausmaß leidet, ergibt sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen, den von ihr übermittelten Bescheinigungsmitteln sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, wobei jedoch strittig war, inwieweit ihre Beschwerden auf physische Ursachen zurückzuführen bzw. überwiegend psychosomatischer Natur sind. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend schwere Beeinträchtigung, da eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine entsprechende Beeinträchtigung ergibt sich aber nicht einmal aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben während offener Beschwerdefrist ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und während des Verfahrens wie auch mit Eingabe vom 16.03.2024 überaus umfassende Eingaben verfassen konnte. Auch können die von ihr beigelegten Bescheinigungsmittel – soweit diese ihren konkreten Fall betreffen – sicherlich eine gewisse psychische bzw. allenfalls physische Beeinträchtigung, jedoch keine hinreichende Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit belegen. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin, die schließlich vom Vorliegen eines Impfschadens überzeugt ist, eine möglichst umfassende Darstellung ihres Beschwerdebildes sowie des Kausalitätszusammenhanges bieten möchte, doch hätte sie hierzu im Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt. Wenn die Beschwerdeführerin aber mit ihren Eingaben vom 13.10.2023 und vom 16.03.2024 in der Lage war, zig Seiten umfassende Eingaben zu verfassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr im Zeitraum vom 18.01.2024 bis 29.02.2024 nicht möglich gewesen sein soll, kurz und in wenigen Sätzen darzulegen, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein einfaches Begehren zu formulieren. Somit ist bereits davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt daran gehindert war, eine Beschwerde bzw. einen – demnach freilich erfolglosen – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfassen und rechtzeitig zu übermitteln. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin subjektiv der Ansicht ist, dass der Hinderungsgrund nach wie vor vorliegen würde. Dass sie trotz dessen ihrer Ansicht nach konstanten Vorliegens dennoch in der Lage war, eine Beschwerde sowie ihre Eingabe vom 24.06.2027 zu übermitteln, verdeutlicht, dass eine hinreichende Einschränkung ihrer Dispositionsfähigkeit nicht gegeben sein kann, wenngleich eine gewisse krankheitsbedingte Belastung freilich anzunehmen ist.
Dass ein Hinderungsgrund, so man entgegen den obigen Ausführungen dennoch von einem solchen ausgehen wollte, überdies ausgerechnet innerhalb von zwei Wochen vor Stellung des nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrages weggefallen sein soll, ist aufgrund der überaus umfassenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.03.2024 auszuschließen. Zu diesem Zeitpunkt – sohin vor über drei Monaten – wäre es ihr ohne jeden Zweifel möglich gewesen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist aber erst nach erfolgter Manuduktion gestellt hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich über die gesetzlichen Fristen schlicht nicht hinreichend informiert hat, wie sie dies ja auch in ihrer Eingabe vom 24.06.2024 unter Hinweis auf ihre fehlende Rechtskunde eingestanden hat. Gerade deshalb, da ihr dieser Umstand bewusst war, hätte sie sich aber umso mehr über die vorgesehenen Fristen Kenntnis verschaffen müssen.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Verfassung einer – einfachen – Beschwerde nicht durch einen Dritten veranlassen konnte und hat sie hierfür auch keinen vernünftigen Grund angegeben, geschweige denn bescheinigt. Umfassende rechtliche und medizinische Kenntnisse, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sind unter Beachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes sowie der Manuduktionspflicht auch nicht erforderlich und können die gesetzlichen Anforderungen regelmäßig von Personen erfüllt werden, welche nicht ansatzweise über den akademischen Hintergrund der Beschwerdeführerin verfügen. Soweit sie ausführt, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe von der Beschwerdeführerin nicht einmal gestellt wurde.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Fristen, über welche sie insbesondere mit Bescheid vom 10.01.2024 umfassend informiert wurde, nicht eingehalten hat, da sie sich über diese keine hinreichende Kenntnis verschafft hat, wenngleich es durchaus naheliegend ist, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und der seinerzeitigen beruflichen Situation eine gewisse Belastung vorgelegen hat. Angesichts der ordnungsgemäßen Belehrung im Bescheid geht der erkennende Senat davon aus, dass es der akademisch gebildeten Beschwerdeführerin, die im Stande war, umfassende Eingaben zu verfassen, möglich gewesen wäre, bereits bei Erhalt des Bescheids durch entsprechendes Studium der Rechtsmittelbelehrung das Ende der Rechtsmittelfrist zu erkennen. Aus diesem Grund wäre es ihr bei Einbringung ihrer Beschwerde auch möglich gewesen, zu erkennen, dass ihre Beschwerde bereits verspätet war. Eine hinreichende Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit ist jedoch aufgrund der dargelegten Umstände ausgeschlossen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Zur Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 3 ImpfSchG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 HVG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, HVG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist gemäß Absatz 2, der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 10.01.2024 der Beschwerdeführerin am 17.01.2024 an ihrer Wohnsitzadresse zuzustellen versucht und ab 18.01.2024 zur Abholung bereitgehalten, worüber die Beschwerdeführerin durch Einwurf der Hinterlegungsanzeige in ihren Briefkasten verständigt wurde. Die Beschwerdefrist begann daher am Donnerstag, dem 18.01.2024, zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags, den 29.02.2024.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde vom 16.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.03.2024, erwies sich daher unstrittig als verspätet.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde vom 16.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.03.2024, erwies sich daher unstrittig als verspätet.
Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:
Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.