Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
BBG §42Spruch
W207 2292886-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.03.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.03.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Aug Grundlage zweier von der belangten Behörde eingeholter Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 23.02.2024 – dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024 – und vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2024 ein bis 31.01.2029 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024 der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024 der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Dieser Bescheid vom 08.03.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde am 08.03.2024 amtssigniert und laut Dokumentenübersicht des Sozialministeriumservice am 14.03.2024 versendet an das Bundesrechenzentrum. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine handschriftlich verfasste undatierte Beschwerde, die einen schwer lesbaren Postaufgabestempel (mit hoher Wahrscheinlichkeit 24.05.2024) aufweist. Diese Beschwerde langte auf dem Postweg am 28.05.2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ am 17.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt; am 24.06.2024 wurde das Dokument von ihm behoben.
Der Beschwerdeführer gab bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ab und trat damit der Tatsache der nicht fristgerechten Beschwerdeeinbringung nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Die Zustellung des mit 08.03.2024 datierten Bescheides des Sozialministeriumservice betreffend Abweisung des Antrags vom 10.01.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erfolgte ohne Zustellnachweis. Dieser Bescheid wurde am 08.03.2024 amtssigniert und laut Dokumentenübersicht des Sozialministeriumservice am 14.03.2024 an das Bundesrechenzentrum versendet. Der Ausdruck und die Kuvertierungen der Schriftstücke – sohin auch der Bescheide – sowie die anschließende Übergabe der kuvertierten Schriftstücke an die Post erfolgen durch das Bundesrechenzentrum in der Regel binnen zwei (Werk)Tagen. Ausgehend davon wurde der mit 08.03.2024 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice vom Bundesrechenzentrum daher – unter Zuzählung eines hypothetischen zusätzlichen Tages - spätestens am 19.03.2024 an das Zustellorgan, also an die Post, übergeben.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – unter Zugrundelegung einer Übergabe des mit 08.03.2024 datierten Bescheides an das Zustellorgan am 19.03.2024 - als spätestens am 22.03.2024 bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 03.05.2024. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – unter Zugrundelegung einer Übergabe des mit 08.03.2024 datierten Bescheides an das Zustellorgan am 19.03.2024 - als spätestens am 22.03.2024 bewirkt. Die gemäß Paragraph 46, BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 03.05.2024.
Die vom Beschwerdeführer per Post eingebrachte, undatierte Beschwerde weist aber einen Postaufgabestempel vom 24.05.2024 auf, die Beschwerde ist in der Folge am 28.05.2024 beim Sozialministeriumservice eingelangt, was mit einer Postaufgabe am 24.05.2024 vereinbar ist. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs binnen angemessener Frist nicht entgegen.
Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2292886.1.00Im RIS seit
02.08.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024