Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2178321-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 und 10.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen Asyl vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 und 10.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 29.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, G312 2178321-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.12.2019, E 3980/2019-5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2020, Ra 2020/18/0072-5, wurde die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022, L504 2178321-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022, L504 2178321-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2022 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.01.2023 und am 17.10.2023 erfolgten Einvernahmen vor dem BFA.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.04.2024 und am 10.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Der 33-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad und lebte bis kurz vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem in Familienbesitz befindlichen Haus im Stadtviertel XXXX im Bezirk XXXX . Im Februar 2014 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch für etwa einen Monat in eine Mietwohnung im Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer hat fünf bis sechs Jahre die Schule besucht. Im Anschluss arbeitete er ca. vier Jahre als Hilfsarbeiter am Bau, ca. vier Jahre im Bereich Abfallwirtschaft und Straßenreinigung des Stadtviertels XXXX und ca. zwei- bis zweieinhalb Jahre als Tischler. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der 33-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad und lebte bis kurz vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem in Familienbesitz befindlichen Haus im Stadtviertel römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Im Februar 2014 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch für etwa einen Monat in eine Mietwohnung im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat fünf bis sechs Jahre die Schule besucht. Im Anschluss arbeitete er ca. vier Jahre als Hilfsarbeiter am Bau, ca. vier Jahre im Bereich Abfallwirtschaft und Straßenreinigung des Stadtviertels römisch 40 und ca. zwei- bis zweieinhalb Jahre als Tischler. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer verließ im März 2014 den Irak und reiste in die Türkei, wo er sich über ein Jahr aufhielt. Im Anschluss reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 04.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.10.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen den Bescheid vom 29.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.12.2019 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2020 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Am 15.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022 als unbegründet abgewiesen. Am 15.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022 als unbegründet abgewiesen.
Am 04.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stammt aus einer sunnitischen Familie, bezeichnet sich selbst als religionslos und ist am 24.10.2023 formal aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Indes kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Weltanschauung des Atheismus ernsthaft beschäftigt hat und er in fundierter Weise und aus innerer Überzeugung eine atheistische Weltanschauung vertritt.
Der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachte Fluchtgrund, dass er zwei Drohbriefe von der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq erhalten habe und die Familie sodann beschlossen habe, ihren Wohnbezirk zu verlassen und in den sunnitischen Bezirk XXXX umzuziehen, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachte Fluchtgrund, dass er zwei Drohbriefe von der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq erhalten habe und die Familie sodann beschlossen habe, ihren Wohnbezirk zu verlassen und in den sunnitischen Bezirk römisch 40 umzuziehen, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer infolge einer tatsächlichen oder ihm unterstellten Abkehr vom Islam im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung unterliegen würde oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag, um seinen Aufenthalt in Österreich auf Grund wirtschaftlicher/privater Interessen zu prolongieren.
Die irakische Hauptstadt Bagdad und dort der Bezirk XXXX im Südwesten Bagdads sind zunächst im Luftweg mit Linienflügen nach Bagdad und einem anschließenden in etwa halbstündigen Fahrtransport (Taxi, Bus) vom Flughaben aus direkt und sicher erreichbar.Die irakische Hauptstadt Bagdad und dort der Bezirk römisch 40 im Südwesten Bagdads sind zunächst im Luftweg mit Linienflügen nach Bagdad und einem anschließenden in etwa halbstündigen Fahrtransport (Taxi, Bus) vom Flughaben aus direkt und sicher erreichbar.
In Bagdad leben zwei Tanten väterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Die im Irak lebenden Familienangehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch unterschiedliche Tätigkeiten, etwa für die Gemeinde oder als Freiberufler. Seine Eltern halten sich gemeinsam mit seinen vier Schwestern und seinen beiden Brüdern seit dem Jahr 2014 in der Türkei auf. Seine Familie besitzt im Bezirk XXXX weiterhin eine Immobilie. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter monatlich in Kontakt. Sollte der Kontakt zu seinen anderen Familienangehörigen in der Türkei und im Irak tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.In Bagdad leben zwei Tanten väterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Die im Irak lebenden Familienangehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch unterschiedliche Tätigkeiten, etwa für die Gemeinde oder als Freiberufler. Seine Eltern halten sich gemeinsam mit seinen vier Schwestern und seinen beiden Brüdern seit dem Jahr 2014 in der Türkei auf. Seine Familie besitzt im Bezirk römisch 40 weiterhin eine Immobilie. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter monatlich in Kontakt. Sollte der Kontakt zu seinen anderen Familienangehörigen in der Türkei und im Irak tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.
Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Kurse zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A2. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache trotz seines langjährigen Aufenthalts allenfalls in einfachem Ausmaß. Der Beschwerdeführer nahm am 24.10.2016 an einer Kompetenzanalyse der XXXX und am 31.08.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Er hat den ersten Teil der 8 ½ Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildung zum XXXX des Österreichischen Roten Kreuzes im Mai 2017 erfolgreich absolviert und im November 2019 sowie im Jänner 2020 drei jeweils dreistündige Modul-Workshops im Rahmen des Projektes „ XXXX “ des Österreichischen Roten Kreuzes besucht. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtlich am 31.01.2017 im Ausmaß von vier Stunden, von 30.05.2017 bis 02.06.2017 im Ausmaß von 16 ½ Stunden und von 07.06.2017 bis 22.06.2017 im Ausmaß von 41 Stunden Malerarbeiten sowie von 05.04.2017 bis 06.04.2017 im Ausmaß von 8 ½ Stunden Waldarbeiten für eine Gemeinde in Tirol. Ferner verrichtete er etwa in den Jahren 2019 und 2020 im Ausmaß von ca. 210 Stunden gemeinnützig Hausmeistertätigkeiten und die Gartenpflege in einer Asylwerberunterkunft. Seit ca. März 2020 geht der Beschwerdeführer in einer römisch-katholischen Pfarre in Tirol regelmäßig ehrenamtlichen Tätigkeiten, etwa Reinigungsarbeiten, der Garten- und Hofpflege und Reparaturarbeiten, nach. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer ging nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er verfügt über zwei mündliche – unbelegt gebliebene – Einstellungszusagen im Bereich Gebäudereinigung. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und erhält zudem Unterstützung durch Freunde. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Kurse zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A2. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache trotz seines langjährigen Aufenthalts allenfalls in einfachem Ausmaß. Der Beschwerdeführer nahm am 24.10.2016 an einer Kompetenzanalyse der römisch 40 und am 31.08.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Er hat den ersten Teil der 8 ½ Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildung zum römisch 40 des Österreichischen Roten Kreuzes im Mai 2017 erfolgreich absolviert und im November 2019 sowie im Jänner 2020 drei jeweils dreistündige Modul-Workshops im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ des Österreichischen Roten Kreuzes besucht. Er hat in Österreich darüber hinaus keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtlich am 31.01.2017 im Ausmaß von vier Stunden, von 30.05.2017 bis 02.06.2017 im Ausmaß von 16 ½ Stunden und von 07.06.2017 bis 22.06.2017 im Ausmaß von 41 Stunden Malerarbeiten sowie von 05.04.2017 bis 06.04.2017 im Ausmaß von 8 ½ Stunden Waldarbeiten für eine Gemeinde in Tirol. Ferner verrichtete er etwa in den Jahren 2019 und 2020 im Ausmaß von ca. 210 Stunden gemeinnützig Hausmeistertätigkeiten und die Gartenpflege in einer Asylwerberunterkunft. Seit ca. März 2020 geht der Beschwerdeführer in einer römisch-katholischen Pfarre in Tirol regelmäßig ehrenamtlichen Tätigkeiten, etwa Reinigungsarbeiten, der Garten- und Hofpflege und Reparaturarbeiten, nach. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer ging nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er verfügt über zwei mündliche – unbelegt gebliebene – Einstellungszusagen im Bereich Gebäudereinigung. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und erhält zudem Unterstützung durch Freunde.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und führt keine Beziehung.
Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er legte einige Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Diese Personen und der Beschwerdeführer stehen privat in Kontakt und unternehmen gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, zB treffen sie sich oder spielen Fußball. Soziale Kontakte von maßgeblicher Bedeutung liegen in Österreich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Irak:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, Sitzung 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, Sitzung 14).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14).Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, Sitzung 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, Sitzung 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, Sitzung 14).
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA z