Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2278037-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KAFKAS Hilal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KAFKAS Hilal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.12.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie als Kurde in der Türkei ihre Muttersprache nirgends sprechen dürfe und dort nicht frei leben könne. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt und geschlagen zu werden. Darüber hinaus würden Kurden zum türkischen Militär eingezogen und müssten bei Kampf- bzw. Tötungshandlungen gegen andere Kurden mitwirken.
3. Eine unter Beiziehung einer türkischen Dolmetscherin geführte Einvernahme am 03.07.2023 musste direkt zu Beginn abgebrochen werden, da die bP angab, Türkisch „nicht so gut“ sprechen zu können. Sie brauche einen für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi beeideten Dolmetscher. Die Einvernahme wurde auf einen neuen Termin verschoben (vgl. AS 39). 3. Eine unter Beiziehung einer türkischen Dolmetscherin geführte Einvernahme am 03.07.2023 musste direkt zu Beginn abgebrochen werden, da die bP angab, Türkisch „nicht so gut“ sprechen zu können. Sie brauche einen für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi beeideten Dolmetscher. Die Einvernahme wurde auf einen neuen Termin verschoben vergleiche AS 39).
4. Am 19.07.2023 wurde die bP - nunmehr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi - einer neuerlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Zu Beginn erklärte sich die bP damit einverstanden, die Einvernahme auf Kurdisch-Kurmandschi durchzuführen (vgl. AS 48). Sie nehme zwar einen Unterschied im Dialekt wahr, verstehe den Dolmetscher allerdings einwandfrei bzw. vollumfänglich (vgl. AS 50). Zum Hintergrund ihrer Flucht befragt führte sie im Wesentlichen aus, ihren Herkunftsstaat primär wegen ihrer bevorstehenden Einziehung zum türkischen Pflichtwehrdienst verlassen zu haben. Die Kurden sähen sich bei der Ableistung des Wehrdienstes mit etlichen Problemen konfrontiert, beispielsweise müssten sie direkte Tötungsbefehle gegenüber anderen Kurden ausführen. Der türkische Staat verspüre für die kurdische Volkgruppe im Allgemeinen nämlich nichts Anderes als Verachtung. Die bP habe zwar keinen schriftlichen Einberufungsbefehl bekommen, die Polizei habe jedoch zwei Monate nach ihrer Ausreise Nachschau bei ihrer Familie gehalten und sich dort nach deren Aufenthalt erkundigt. Dabei soll der Familie u. a. mitgeteilt worden sein, dass die bP bereits zur Musterung aufgefordert worden wäre. Man habe bereits einen Bruder von ihr von zu Hause aus gewaltsam mobilisiert und sehe sich die bP vor diesem Hintergrund ebenso einer entsprechenden Bedrohungslage ausgesetzt. Als es 2014 zum Angriff auf die syrische Stadt Kobane gekommen sei, sei die bP mit mehreren Verwandten aus Solidarität gegenüber den betroffenen Kurden auf die Straße gegangen, um gegen ein mögliches Massaker zu protestieren. Die türkische Polizei sei gewaltsam gegen die Demonstranten vorgegangen. Im Zuge dieses Einschreitens sei die bP krankenhausreif geschlagen worden. In der Gesundheitsakte der bP sei dieser Vofall anschließend als Verkehrsunfall vermerkt worden. Die Polizei habe ihr zuletzt aber deswegen keine Schwierigkeiten mehr bereitet. Die bP sei zwar nicht politisch aktiv (gewesen), habe aber Sympathien für die HDP (bzw. die nunmehrige „Nachfolgepartei“ YSP entwickelt) und diese auch immer wieder gewählt. Sie nehme regelmäßig an Newroz-Festen teil, führe - davon abgesehen - aber ein apolitisches Leben. Ihr Vater sei sowohl Mitglied der HDP als auch der YSP. Vor rund 20 Jahren soll dieser, weil er in seiner damaligen Funktion als Versammlungssprecher Flaggen der HDP und Kurden geweht habe, von der Polizei geschlagen worden sein. Seither würde er sich politisch nicht mehr in Szene setzen und habe aktuell vor diesem Hintergrund keine Probleme mehr zu gewärtigen. Weitere Fluchtgründe nannte die bP nicht.4. Am 19.07.2023 wurde die bP - nunmehr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi - einer neuerlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Zu Beginn erklärte sich die bP damit einverstanden, die Einvernahme auf Kurdisch-Kurmandschi durchzuführen vergleiche AS 48). Sie nehme zwar einen Unterschied im Dialekt wahr, verstehe den Dolmetscher allerdings einwandfrei bzw. vollumfänglich vergleiche AS 50). Zum Hintergrund ihrer Flucht befragt führte sie im Wesentlichen aus, ihren Herkunftsstaat primär wegen ihrer bevorstehenden Einziehung zum türkischen Pflichtwehrdienst verlassen zu haben. Die Kurden sähen sich bei der Ableistung des Wehrdienstes mit etlichen Problemen konfrontiert, beispielsweise müssten sie direkte Tötungsbefehle gegenüber anderen Kurden ausführen. Der türkische Staat verspüre für die kurdische Volkgruppe im Allgemeinen nämlich nichts Anderes als Verachtung. Die bP habe zwar keinen schriftlichen Einberufungsbefehl bekommen, die Polizei habe jedoch zwei Monate nach ihrer Ausreise Nachschau bei ihrer Familie gehalten und sich dort nach deren Aufenthalt erkundigt. Dabei soll der Familie u. a. mitgeteilt worden sein, dass die bP bereits zur Musterung aufgefordert worden wäre. Man habe bereits einen Bruder von ihr von zu Hause aus gewaltsam mobilisiert und sehe sich die bP vor diesem Hintergrund ebenso einer entsprechenden Bedrohungslage ausgesetzt. Als es 2014 zum Angriff auf die syrische Stadt Kobane gekommen sei, sei die bP mit mehreren Verwandten aus Solidarität gegenüber den betroffenen Kurden auf die Straße gegangen, um gegen ein mögliches Massaker zu protestieren. Die türkische Polizei sei gewaltsam gegen die Demonstranten vorgegangen. Im Zuge dieses Einschreitens sei die bP krankenhausreif geschlagen worden. In der Gesundheitsakte der bP sei dieser Vofall anschließend als Verkehrsunfall vermerkt worden. Die Polizei habe ihr zuletzt aber deswegen keine Schwierigkeiten mehr bereitet. Die bP sei zwar nicht politisch aktiv (gewesen), habe aber Sympathien für die HDP (bzw. die nunmehrige „Nachfolgepartei“ YSP entwickelt) und diese auch immer wieder gewählt. Sie nehme regelmäßig an Newroz-Festen teil, führe - davon abgesehen - aber ein apolitisches Leben. Ihr Vater sei sowohl Mitglied der HDP als auch der YSP. Vor rund 20 Jahren soll dieser, weil er in seiner damaligen Funktion als Versammlungssprecher Flaggen der HDP und Kurden geweht habe, von der Polizei geschlagen worden sein. Seither würde er sich politisch nicht mehr in Szene setzen und habe aktuell vor diesem Hintergrund keine Probleme mehr zu gewärtigen. Weitere Fluchtgründe nannte die bP nicht.
Im Anschluss an die behördliche Einvernahme legte die bP am 03.08.2023 dem BFA ein Bestätigungsschreiben des türkischen Verteidigungsministeriums zu ihrem Wehrdienststatus (in Kopie) vor (AS 69), das in weiterer Folge einer amtlichen Übersetzung zugeführt wurde (AS 75f.).
5. Mit Bescheid vom 08.08.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Bescheid vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten aktuelle und entscheidungsrelevante Gefährdungssituationen nicht glaubhaft gemacht bzw. von der bP dezidiert ausgeschlossen worden seien. Weder lasse sich aus den Länderfeststellungen eine Gruppenverfolgung von Kurden ableiten noch habe sich aus dem Vorbringen der bP eine individuelle Verfolgung ihrer Person, welche über fallweise Diskriminierungen hinausgehe, ergeben. Im Übrigen finde in der Türkei keine Pauschalverfolgung von Parteisympathisanten statt und sei sie auch im Falle der Heranziehung zum türkischen Pflichtwehrdienst keinem unter den Begriff der Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) einzuordnenden oder subsidiären Schutzbedarf begründenden Bedrohungsszenario ausgesetzt. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben der bP würde ebenso wenig vorliegen.
6. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist - von der vormaligen Rechtsvertretung der bP - Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, das sich nur unzureichend mit dem Vorbringen der bP und den zitierten Länderberichten auseinandersetzen würde. Inbesondere habe das BFA verabsäumt, sich mit der Situation von kurdischstämmigen Wehrdienstverweigerern im Allgemeinen und den Schwierigkeiten, mit denen sich die (grundsätzlich wehrpflichtige) bP in der Türkei als kurdischer Rekrut bei der operativen Ableistung des Wehrdienstes konfrontiert sehen würde, im Besonderen zu beschäftigen. Kurden würden dem Länderinformationsblatt zufolge nämlich nicht nur diskriminiert, sondern auch Opfer von Gewaltverbrechen werden. Auch habe die bP ihre Befürchtung, in überwiegend kurdisch domizilierten Gebieten der Türkei eingezogen zu werden, hinreichend substantiiert. Diesbezüglich sei auf das Schicksal ihres Bruders zu verweisen, der im Rahmen seines Wehrdienstes in Ostanatolien ausgebildet bzw. eingesetzt worden und in Schussgefechte mit kurdischen Widerstandskämpfern geraten sei. Die Erlebnisse des Bruders würden auf eine gleich bzw. ähnlich gelagerte Gefahrensituation in Bezug auf die bP hindeuten. Im Konkreten mache die bP ihre begründete Furcht vor Verfolgung nicht an einer einzigen Handlung der türkischen Behörden bzw. von Privatpersonen fest, sondern sei vielmehr eine Kumulierung von unterschiedlichen persönlichen und allgemeinen Umständen auschlaggebend, um in Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der in der Türkei vorherrschenden Verhältnisse eine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschrechten ihrerseits anzunehmen. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft erfolgt, da die Länderberichte und maßgebliche Aspekte des beschwerdeführerseitigen Fluchtvorbringens (insbesondere in Bezug auf eine gegenüber sowohl der bP in eigener Person als auch ihrer Familie verwirklichte Vorverfolgung) unberücksichtigt geblieben seien. Es bestehe zudem für die bP das reale Risiko, dass ihr aufgrund ihrer Sympathien für die HDP ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt werde. Im Übrigen unterliege sie als Kurde einer asylrelevanten Gruppenverfolgung.
7. Am 31.01.2024 langte beim BVwG eine Vertreterbekanntgabe ein. Im Übrigen wurde beantragt, für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen. In bisherigen Einvernahmesituationen seien Dolmetscher für Kurmandschi aus Syrien beigezogen worden, wobei die bP „enorme Schwierigkeiten mit dem Verständnis und der Ausdrucksweise“ des jeweiligen Dolmetschers gehabt habe. Zumal die bP in der Türkei im Alltag Türkisch gesprochen habe und sich im Türkischen besser ausdrücken und verständigen könne, sei die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache notwendig.
8. Am 08.02.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.
Die bP erstattete in der mündlichen Verhandlung eine Urkundenvorlage in Form eines AMS-Bescheides vom 10.10.2023 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für 40 Stunden in der Woche, einer Bestätigung der BBU-GmbH über ein ehrenamtliches Engagement der bP und eines auf ihren Namen lautenden Mietvertrages vom 14.11.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden angehörig und islamisch-sunnitischer Glaubensausrichtung. Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.
Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt und gleichnamigen Provinz XXXX , wo sie am XXXX geboren wurde und aufgewachsen ist und ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise im November bzw. Dezember 2022 zubrachte. Die bP besuchte acht Jahre lang die Volks- und Hauptschule und war im Anschluss laut eigenen Angaben für zwei Jahre in einer weiterführenden (Hoch-)Schule bzw. einem Lyzeum im Rahmen eines „Fernstudiums“ inskribiert, welches sie jedoch vorzeitig abbrach. Ab dem 15. Lebensjahr trat die bP in das Erwerbsleben ein und erlernte den Beruf des Kochs, den sie kontinuierlich bis zur Ausreise in einem gastgewerblichen Lokal in XXXX ausübte, das von einem entfernten Verwandten der bP geführt wurde bzw. nach wie vor betrieben wird. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos. Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt und gleichnamigen Provinz römisch 40 , wo sie am römisch 40 geboren wurde und aufgewachsen ist und ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise im November bzw. Dezember 2022 zubrachte. Die bP besuchte acht Jahre lang die Volks- und Hauptschule und war im Anschluss laut eigenen Angaben für zwei Jahre in einer weiterführenden (Hoch-)Schule bzw. einem Lyzeum im Rahmen eines „Fernstudiums“ inskribiert, welches sie jedoch vorzeitig abbrach. Ab dem 15. Lebensjahr trat die bP in das Erwerbsleben ein und erlernte den Beruf des Kochs, den sie kontinuierlich bis zur Ausreise in einem gastgewerblichen Lokal in römisch 40 ausübte, das von einem entfernten Verwandten der bP geführt wurde bzw. nach wie vor betrieben wird. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos.
Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz: in ihrer Heimatstadt bzw. in der Provinz XXXX leben ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern gemeinsam in einem Mietshaus, wo auch die bP vor ihrer Ausreise durchgehend domiziliert war. Der Vater ist Bauarbeiter und erwirtschaftet dadurch für sich und seine Familie den Lebensunterhalt, wobei ein Bruder der bP gelegentlich bei einzelnen Bauprojekten aushilft. Die Mutter ist Hausfrau, während die übrigen im Familienverband lebenden Geschwister allesamt noch schulpflichtig sind. Eine Schwester der bP ist verheiratet und lebt mit ihrem Gatten in Istanbul. Drei Brüder der bP leben im Ausland (Deutschland und Großbritannien). Darüber hinaus verfügt die bP in den Provinzen Mardin, Izmir und Istanbul noch über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte in Person mehrerer Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Sie hat regelmäßig Kontakt zur Mutter und Schwester. Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz: in ihrer Heimatstadt bzw. in der Provinz römisch 40 leben ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern gemeinsam in einem Mietshaus, wo auch die bP vor ihrer Ausreise durchgehend domiziliert war. Der Vater ist Bauarbeiter und erwirtschaftet dadurch für sich und seine Familie den Lebensunterhalt, wobei ein Bruder der bP gelegentlich bei einzelnen Bauprojekten aushilft. Die Mutter ist Hausfrau, während die übrigen im Familienverband lebenden Geschwister allesamt noch schulpflichtig sind. Eine Schwester der bP ist verheiratet und lebt mit ihrem Gatten in Istanbul. Drei Brüder der bP leben im Ausland (Deutschland und Großbritannien). Darüber hinaus verfügt die bP in den Provinzen Mardin, Izmir und Istanbul noch über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte in Person mehrerer Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Sie hat regelmäßig Kontakt zur Mutter und Schwester.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor; die bP ist gesund und arbeitsfähig.
Die bP reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt entweder im November oder Dezember 2022 von Istanbul ausgehend unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation unrechtmäßig zunächst über die Seeroute nach Griechenland, anschließend auf dem Landweg - über mehrere der bP behauptetermaßen unbekannt gebliebene Balkanstaaten und Ungarn - nach Österreich, wo sie schließlich am 17.12.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält.
Die bP bezog bis zum 30.11.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit dem 13.10.2023 steht die bP auf Basis einer mit 10.10.2023 bis zum 09.10.2024 erteilten Beschäftigungsbewilligung des AMS in einem Arbeitsverhältnis als gastgewerbliche Hilfskraft im Vollzeitausmaß und weist eine einschlägige Versicherungsmeldung nach dem ASVG auf, vermöge dessen sie auch imstande ist, ihren Lebensunterhalt in Österreich aus eigener Kraft zu sichern. Sie wohnt aktuell in einer Mietwohnung auf Basis eines selbständig abgeschlossen privatrechtlichen Vertrages. Die bP hat von 27.03.2023 bis 29.03.2023 an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH teilgenomen und dabei diverse Kompetenzen erlangt. Den Nachweis eines Deutsch- bzw. Integrationskursbesuches hat sie ebenso wenig erbracht, wie sie einen entsprechenden Zertifikatserwerb zu bescheinigen vermochte. Die bP verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse praktischer Art. Mitgliedschaften in Vereinen wurden seitens der bP nicht vorgebracht, ebenso wenig ein aktives ehrenamtliches Engagement.
Die bP unterhält ansonsten keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen in Österreich.
Sie ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Das Vorbringen der bP wird den Feststellungen im Wesentlichen nicht als glaubhaft zugrunde gelegt:
Vereinzelte Formen ethnisch (aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit) motivierter Diskriminierungshandlungen gegenüber der bP wie Beschimpfungen, Schikanen, Schlechterstellungen oder mangelnde Wertschätzung im Kontext des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache, sind an sich glaubhaft, nicht hingegen, dass die bP vor diesem Hintergrund vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Verfolgung bzw. Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre und/oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würde.
Die bP hat Sympathien gegenüber der HDP und unterstützt allgemeine prokurdische Anliegen, indem sie etwa an Feierlichkeiten anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes Newroz teilnimmt, sich innerlich mit politischen Forderungen zu erhöhter Selbstbestimmung, insbesondere bei der Sprachverwendung solidarisiert und ein entsprechendes Wahlverhalten aufweist. Die bP ist jedoch nicht Mitglied der HDP oder einer sonsitgen Oppositionspartei und verfügt auch über keine erkennbare politische Außenprofilierung als Sympathisant. Mangels Glaubhaftigkeit kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sie - abgesehen von Newroz-Festen - an von der HDP geführten Demonstrationen teilgenommen hätte und deshalb oder aus anderen Gründen in ihrem Herkunftsstaat persönlich mit Polizeigewalt konfrontiert gewesen wäre. Der bP droht auch im Rückkehfall nicht, aufgrund ihrer politischen Gesinnung nachteilig in das Blickfeld türkischer Behörden oder von Privatpersonen zu geraten.
Die bP hat in der Türkei ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Sie unterliegt als volljähriger männlicher türkischer Staatsangehöriger (ohne erkennbare gesundheitliche Kontraindikation) zwar der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei, hat jedoch für sich persönlich bis zum 31.12.2025 einen Aufschub vom Wehrdienst erwirkt. Danach wird die bP - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - den türkischen Pflichtwehrdienst ableisten müssen, sollte sie bei der Musterung für tauglich befunden werden. Hinweise darauf, dass die bP während der Ableistung des Wehrdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung oder eines subsidiären Schutzbdarfes erreichender Weise benachteiligt würde, kamen jedoch nicht hervor.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung 2023-06-20 13:34
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, Sitzung 21).
Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunk