TE Bvwg Beschluss 2024/7/12 W129 2289452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W129 2289452-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.12.2023, Zl. B/0522/27/22, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.12.2023, Zl. B/0522/27/22, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 29.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung näher genannter Prüfungen und Lehrveranstaltungen für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2. Mit Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2023, Zl. B/0522/27/22, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 per E-Mail zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 10.01.2024 brachte der Beschwerdeführer „zur Fristwahrung“ ein inhaltsloses Schreiben ein. Am 16.01.2024 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Beschluss vom 12.03.2024 sah der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien von der Erstattung eines Gutachtens ab.

5. Mit Schreiben vom 26.03.2024, hg eingelangt am 02.04.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Verspätungsvorhalt vom 03.05.2024, zugestellt am 13.06.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben, von der der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 per E-Mail zugestellt.

Mit Eingabe vom 10.01.2024 brachte der Beschwerdeführer „zur Fristwahrung“ ein inhaltsloses Schreiben ein. (Erst) am 16.01.2024 um 00:00 Uhr brachte der Beschwerdeführer eine begründete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.01.2017 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zugelassen, absolvierte erfolgreich mehrere Lehrveranstaltungen aus dem Öffentlichen Recht, darunter auch Lehrveranstaltungen aus dem Verwaltungsrecht. Seit 2020 führte und führt er siebzehn am BVwG anhängige Beschwerdeverfahren in studienrechtlichen Angelegenheiten, darunter zwei der Gerichtsabteilung W129 zugeteilte Verfahren, welche die erforderlichen Bestandteile einer Beschwerde aufwiesen, darunter insbesondere auch eine Begründung. Dem Beschwerdeführer war daher nicht nur aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung, sondern auch aus dem akademischen Unterricht und gewissermaßen auch aus der „Praxis“ heraus bekannt und bewusst, dass die Begründung einen erforderlichen Teil der Beschwerde darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; insbesondere die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt wurde, sowie jene zum Einlangen der (vollständigen) Beschwerde bei der belangten Behörde am 16.01.2024 um 00:00 Uhr gründen auf den jeweiligen im Verwaltungsakt aufliegenden Zeitstempeln der E-Mails. Die Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus einer Nachschau im eVA-System (elektronische Verfahrensadministration) des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass die Begründung einen erforderlichen Teil der Beschwerde darstellt und dies dem Beschwerdeführer bekannt war, geht nicht nur aus der korrekten Rechtsmittelbelehrung hervor, sondern auch aus dem Satz, wonach er die Begründung nachreichen werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt sie in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt sie in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 2 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 37 Abs 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Den Feststellungen zufolge ist der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 per E-Mail zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (§ 37 Abs 1 Zustellgesetz; vgl. VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102).Den Feststellungen zufolge ist der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 per E-Mail zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetz; vergleiche VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102).

Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Montag, dem 18.12.2023, zu laufen begonnen (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG; vgl. VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Montag, den 15.01.2024 um 24:00 Uhr.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Montag, dem 18.12.2023, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Montag, den 15.01.2024 um 24:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer brachte am 10.01.2024 ein inhaltsloses Schreiben „zur Fristwahrung“ ein; wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, war ihm der Mangel der fehlenden Begründung seiner Beschwerde bewusst, weswegen ein Verbesserungsauftrag unterbleiben konnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102). Der Beschwerdeführer brachte am 10.01.2024 ein inhaltsloses Schreiben „zur Fristwahrung“ ein; wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, war ihm der Mangel der fehlenden Begründung seiner Beschwerde bewusst, weswegen ein Verbesserungsauftrag unterbleiben konnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102).

Die erst am Dienstag, den 16.01.2024 eingebrachte vollständige Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) zurückzuweisen war.Die erst am Dienstag, den 16.01.2024 eingebrachte vollständige Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen war.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG abgesehen werden.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungspflicht Beschwerdeinhalt Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2289452.1.00

Im RIS seit

02.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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