TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/20 95/19/0043

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994, Zl. 4.323.021/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist am 29. Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 31. Juli 1991 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 11. März 1992 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien diesen Antrag ab.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 25. September 1991 entscheidungswesentlich hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, nie Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen zu sein. Er sei auch wegen seiner Rasse oder Nationalität nicht verfolgt worden. Sein Vater sei im Besitze eines Transportunternehmens mit einigen LKW"s gewesen. Im Jänner 1990 sei ein "Soldat", der vom Beschwerdeführer als Hauptmann identifiziert worden sei, "in die Firma" gekommen. Dort habe er den Beschwerdeführer, der im Betrieb anwesend gewesen sei, ersucht, einen LKW mit Fahrer für einen Möbeltransport zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt; tatsächlich jedoch habe der Kunde den LKW für den Transport von Waffen und Munition benützt und sei dabei (offenbar von den Sicherheitsbehörden) "erwischt" worden. Im Zuge der folgenden Ermittlungen sei der Vater des Beschwerdeführers am 22. März 1990 festgenommen und seien die Firmenunterlagen überprüft worden. Der Beschwerdeführer sei geflohen, noch bevor festgestellt habe werden können, daß er an diesem Tag für die Übergabe des LKW zuständig gewesen sei. In der Folge sei der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen.

In seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter aus, daß er nicht wisse, ob sein Vater getötet worden sei; dies sei jedoch möglich. Er selbst wäre ebenfalls verhaftet worden und hätte keine Chancen gehabt, seine Unschuld zu beweisen. Er habe fürchten müssen, getötet zu werden, da "Waffentransport" ein schweres Verbrechen sei.

Die belangte Behörde versagte den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit und gelangte so dazu, dessen Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu verneinen.

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, daß er in Nigeria nicht mit einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren habe rechnen können und auch nicht damit, daß ihm jemand seine Verantwortung, wonach er nicht gewußt habe, daß der LKW zum Waffentransport verwendet werden solle, glauben würde.

Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist jedoch, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nur vorgebracht, im Zusammenhang mit dem unerlaubten Transport von Waffen verfolgt worden zu sein. Darin kann für sich allein keine Verfolgung aus einem der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe gesehen werden (vgl. etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/19/1417 mwN.) Daß der Waffentransport dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer bestimmten politischen Gesinnung zur Last gelegt worden wäre, läßt sich seinen Angaben vor den Verwaltungsbehörden nicht entnehmen, weshalb auch sein erstmals vor dem Gerichtshof erstattetes Vorbringen, er hätte "als Regimegegner mit der Todesstrafe zu rechnen", als Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich bleiben muß.

Die belangte Behörde ist somit zumindest im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist.

Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190043.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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