TE Bvwg Beschluss 2024/7/15 W141 2290890-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1b heute
  2. § 1b gültig ab 01.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  3. § 3 gültig von 25.05.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. § 3 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 3 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  9. § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994

Spruch


W141 2290890-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 28.03.2024, OB: XXXX , betreffend Anerkennung der Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ als Impfschaden gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) sowie Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens, Zuerkennung einer Beschädigtenrente und Abweisung des Antrags auf Pflegezulage, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 28.03.2024, OB: römisch 40 , betreffend Anerkennung der Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ als Impfschaden gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) sowie Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens, Zuerkennung einer Beschädigtenrente und Abweisung des Antrags auf Pflegezulage, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.              Die Beschwerdeführerin hat, einlangend am 04.02.2022, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt.

1.2.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei.

1.3.    Ein weiteres Sachverständigengutachten zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ergab, dass ab 01.03.2022 aufgrund der Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH vorgelegen sei, Pflege und Wartung jedoch nicht erforderlich gewesen seien.

2.       Mit Bescheid vom 28.03.2024 wurde aufgrund des am 04.02.2022 eingelangten Antrags

I.       die Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt.römisch eins.       die Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ gemäß Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt.

II.      gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse sowie die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, zugesprochen und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Ziffer 1 bis 5 zugesprochen.römisch II.      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImpfSchG die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse sowie die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, zugesprochen und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer 1 bis 5 zugesprochen.

III.    gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ImpfSchG in Verbindung mit den §§ 21, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.03.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in der Höhe von monatlich EUR 167,202 und ab 01.01.2014 in Höhe von EUR 183,40 gewährt.römisch III.    gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 ImpfSchG in Verbindung mit den Paragraphen 21,, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.03.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in der Höhe von monatlich EUR 167,202 und ab 01.01.2014 in Höhe von EUR 183,40 gewährt.

IV.      gemäß § 27 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ein Anspruch auf Pflegezulage abgelehnt.römisch IV.      gemäß Paragraph 27, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ein Anspruch auf Pflegezulage abgelehnt.

2.1.    Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 22.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin führte sie im Wesentlichen an, dass sie mit dem Betrag nicht einverstanden sei, da er ihr zu gering erscheine.

3.              Mit Beschwerdevorlage vom 23.04.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.04.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

3.1.    Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, mit dem zuerkannten Betrag nicht einverstanden zu sein, das Beschwerdevorbringen lasse aber nicht erkennen, woraus sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit ergibt. Insbesondere gehe aus der Beschwerde nicht hervor, ob sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit auf einen zu niedrigen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsche Bemessungsgrundlage, eine allfällige rechnerische Unrichtigkeit oder auf andere konkret anzugebende Gründe stütze. Es seien daher der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt.3.1.    Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, mit dem zuerkannten Betrag nicht einverstanden zu sein, das Beschwerdevorbringen lasse aber nicht erkennen, woraus sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit ergibt. Insbesondere gehe aus der Beschwerde nicht hervor, ob sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit auf einen zu niedrigen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsche Bemessungsgrundlage, eine allfällige rechnerische Unrichtigkeit oder auf andere konkret anzugebende Gründe stütze. Es seien daher der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt.

Eine Verbesserung der Beschwerde ist seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat, einlangend am 04.02.2022, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt.

Mit Bescheid vom 28.03.2024 wurde

I.       die Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt.römisch eins.       die Gesundheitsschädigung „rezidivierender Perikarderguss, St.p. Peri-Myokarditis“ gemäß Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt.

II.      gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse sowie die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, zugesprochen und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Ziffer 1 bis 5 zugesprochen.römisch II.      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImpfSchG die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse sowie die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, zugesprochen und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer 1 bis 5 zugesprochen.

III.    gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ImpfSchG in Verbindung mit den §§ 21, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.03.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in der Höhe von monatlich EUR 167,202 und ab 01.01.2014 in Höhe von EUR 183,40 gewährt.römisch III.    gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 ImpfSchG in Verbindung mit den Paragraphen 21,, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.03.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in der Höhe von monatlich EUR 167,202 und ab 01.01.2014 in Höhe von EUR 183,40 gewährt.

IV.      gemäß § 27 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ein Anspruch auf Pflegezulage abgelehnt.römisch IV.      gemäß Paragraph 27, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung ein Anspruch auf Pflegezulage abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 22.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie wie folgt aus:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid weil ich fast 4 Mal durch die Impfung gestorben wäre unendliche Schmerzen hatte u habe unzählige Spitals u Reha Aufenthalte hatte sowie mein Leben komplett beeinträchtigt ist ! Ivh bin letzte woche vom Krankenhaus gekommem hatte andere Probleme. Ich bin erst 24 !!u bin mit diesem Betrag nicht einverstanden weil mir dieser viel zu gering erscheint!Mit freundlichen Grüßen XXXX „Sehr geehrte Frau römisch 40 ,ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid weil ich fast 4 Mal durch die Impfung gestorben wäre unendliche Schmerzen hatte u habe unzählige Spitals u Reha Aufenthalte hatte sowie mein Leben komplett beeinträchtigt ist ! Ivh bin letzte woche vom Krankenhaus gekommem hatte andere Probleme. Ich bin erst 24 !!u bin mit diesem Betrag nicht einverstanden weil mir dieser viel zu gering erscheint!Mit freundlichen Grüßen römisch 40

Am 25.04.2024 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Dieses wurde der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnsitzadresse zugestellt und von ihr am 03.06.2024 persönlich übernommen.Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Dieses wurde der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnsitzadresse zugestellt und von ihr am 03.06.2024 persönlich übernommen.

Eine Verbesserung der Beschwerde ist jedoch nicht erfolgt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Akt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen sich auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie der per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde. Konkrete Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin die Behauptung der Rechtswidrigkeit ableitet, lassen sich hieraus nach Ansicht des erkennenden Senats nicht erschließen. Zur Auslegung siehe II.3.Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie der per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde. Konkrete Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin die Behauptung der Rechtswidrigkeit ableitet, lassen sich hieraus nach Ansicht des erkennenden Senats nicht erschließen. Zur Auslegung siehe römisch II.3.

Dass der Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Verständigung über die Hinterlegung. Aus dieser ergibt sich, dass das Dokument der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnsitzadresse zuzustellen versucht und in weiterer Folge beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Die persönliche Übernahme des Dokuments am 03.06.2024 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155). Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155). Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde weist – abgesehen allenfalls vom global formulierten Wunsch nach einem höheren Geldbetrag – keine der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Angaben auf. Insbesondere konnte aber selbst bei großzügiger Interpretation nicht erschlossen werden, worauf die Beschwerdeführerin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. So wäre es etwa denkbar, dass sich diese aus einem zu niedrigen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin falschen Bemessungsgrundlage, einer allfälligen rechnerischen Unrichtigkeit, der Ablehnung einer Pflegezulage oder zahlreichen anderen Gründen ergeben könnte. Die Beschwerde lässt hierüber jedoch jegliche näheren Angaben vermissen.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde weist – abgesehen allenfalls vom global formulierten Wunsch nach einem höheren Geldbetrag – keine der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Angaben auf. Insbesondere konnte aber selbst bei großzügiger Interpretation nicht erschlossen werden, worauf die Beschwerdeführerin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. So wäre es etwa denkbar, dass sich diese aus einem zu niedrigen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin falschen Bemessungsgrundlage, einer allfälligen rechnerischen Unrichtigkeit, der Ablehnung einer Pflegezulage oder zahlreichen anderen Gründen ergeben könnte. Die Beschwerde lässt hierüber jedoch jegliche näheren Angaben vermissen.

Mangels konkreter Beschwerdegründe war es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich zu erschließen, in welcher Hinsicht eine Überprüfung stattfinden sollte.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Der Beschwerdeführerin wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kommt der Auslegung von Erklärungen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im vorliegenden wurde auf vertretbare Weise verneint, dass der Beschwerde konkrete Beschwerdegründe entnommen werden können sowie deshalb zulässig ein Verbesserungsauftrag erteilt (VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062) und die Beschwerde nach Verstreichen der Frist zurückgewiesen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kommt der Auslegung von Erklärungen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im vorliegenden wurde auf vertretbare Weise verneint, dass der Beschwerde konkrete Beschwerdegründe entnommen werden können sowie deshalb zulässig ein Verbesserungsauftrag erteilt (VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062) und die Beschwerde nach Verstreichen der Frist zurückgewiesen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2290890.1.00

Im RIS seit

02.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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