TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 L510 2270936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2270936-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.03.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie und ihre Familie aufgrund ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei ständig Probeme mit der Polizei gehabt habe. Die Polizei habe immer wieder grundlos Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach Dokumenten sowie Waffen gesucht. Dabei hätten sie nie einen Durchsuchungsbefehl vorweisen können. Bei diesen Hausdurchsuchungen seien sie immer wieder aufgrund ihrer Herkunft beschimpft und als Terroristen bezeichnet worden. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe die bP ihren Militärdienst antreten müssen. Obwohl sie diesen abgelehnt habe, sei sie mit Gewalt und mit Eskorte dort hingebracht worden. Während ihres Militärdienstes sei sie immer wieder durch ihren Vorgesetzten erniedrigt und von diesem körperlich misshandelt worden. Aus diesem Grund habe sie immer wieder versucht aus der Kaserne zu fliehen, sei jedoch stets festgenommen und zurück in die Kaserne gebracht worden. Schließlich habe sie ihren Dienst beendet. Anschließend sei sie von Sondereinheiten immer wieder gezwungen worden für den Staat als bewaffnete Wachperson zu arbeiten. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin der Druck immer größer geworden sei. Deswegen habe sie sich dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen und nach Istanbul zu gehen um dort Geld für ihre Ausreise anzusparen.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 02.03.2023 führte die bP zum Fluchtgrund - in Wiederholung ihres grundlegenden Vorbringens aus der Erstbefragung - zusammengefasst aus, dass man als Kurde in der Türkei ständiger Diskriminierungen seitens der türkischen Regierung ausgesetzt sei. Ihr Haus wurde des Öfteren von der türkischen Polizei sowie von türkischen Soldaten heimgesucht, weil ihr Cousin einer terroristischen Vereinigung angehört. Aufgrund dessen seien auch sie als Terroristen abgestempelt worden. Ungefähr zehn Jahre lang bis 2020 oder 2021 seien die Polizei bzw. die Soldaten ab und zu täglich, ansonsten wöchentlich zu ihnen nach Hause gekommen. Dabei sei sowohl sie als auch ihre Familie bedroht und des Öfteren mit Waffen geschlagen worden. Sie habe per E-Mail eine Beschwerde an die höchste staatsanwaltliche Behörde gesendet, sei jedoch nicht mehr im Besitz der E-Mail. Sie habe mindestens siebenmal aufgrund ihrer Verletzungen ins Krankenhaus gehen müssen, sei jedoch nur einmal aufgrund einer lebensbedrohlichen Kopfverletzung auf das Nötigste von Ärzten behandlet worden, ansonsten sei sie nicht behandlet worden. Zudem brachte die bP vor, sie sei während ihres Wehrdienstes von 2018 bis 2019 insgesamt sechsmal geflohen, jedoch jedes Mal zurückgeholt worden. Nach Beendigung ihres Wehrdienstes habe man sie zum Beitritt einer Anti-Terrorgruppe zwingen wollen. Sie habe sich bis zu ihrer Flucht im Verborgenen halten müssen, weshalb sie XXXX verlassen und sich in XXXX und XXXX aufgehalten habe.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 02.03.2023 führte die bP zum Fluchtgrund - in Wiederholung ihres grundlegenden Vorbringens aus der Erstbefragung - zusammengefasst aus, dass man als Kurde in der Türkei ständiger Diskriminierungen seitens der türkischen Regierung ausgesetzt sei. Ihr Haus wurde des Öfteren von der türkischen Polizei sowie von türkischen Soldaten heimgesucht, weil ihr Cousin einer terroristischen Vereinigung angehört. Aufgrund dessen seien auch sie als Terroristen abgestempelt worden. Ungefähr zehn Jahre lang bis 2020 oder 2021 seien die Polizei bzw. die Soldaten ab und zu täglich, ansonsten wöchentlich zu ihnen nach Hause gekommen. Dabei sei sowohl sie als auch ihre Familie bedroht und des Öfteren mit Waffen geschlagen worden. Sie habe per E-Mail eine Beschwerde an die höchste staatsanwaltliche Behörde gesendet, sei jedoch nicht mehr im Besitz der E-Mail. Sie habe mindestens siebenmal aufgrund ihrer Verletzungen ins Krankenhaus gehen müssen, sei jedoch nur einmal aufgrund einer lebensbedrohlichen Kopfverletzung auf das Nötigste von Ärzten behandlet worden, ansonsten sei sie nicht behandlet worden. Zudem brachte die bP vor, sie sei während ihres Wehrdienstes von 2018 bis 2019 insgesamt sechsmal geflohen, jedoch jedes Mal zurückgeholt worden. Nach Beendigung ihres Wehrdienstes habe man sie zum Beitritt einer Anti-Terrorgruppe zwingen wollen. Sie habe sich bis zu ihrer Flucht im Verborgenen halten müssen, weshalb sie römisch 40 verlassen und sich in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten habe.

4. Mit Bescheid vom 21.03.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.

7. Am 10.01.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP, jedoch in Abwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die bP gab an, dass die Verhandlung ohne Rechtsvertretung stattfindet, da dieser bei einer anderen Verhandlung ist. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

7.1. Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

7.2. In der Verhandlung legte die bP eine Anmeldebestätigung zum Deutschkurs A1.2 vom 22.08.2022 sowie ihre türkische Identitätskarte und ihren türkischen Führerschein vor.

8. Am 05.07.2024 rief der Arbeitgeber der bP gegen 10:15 Uhr und 10:30 Uhr beim Bundesverwaltunsggericht an und erfragte, ob die Entscheidung des hg. Gerichtes übermittelt werden könne. Es wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine solche Entscheidung noch nicht existiere und, sobald eine solche erlassen werde, diese dem Rechtsvertreter der bP übermittelt werde. In der Zwischenzeit solle sich die bP etwas gedulden. Es wurde zudem auch angefragt, ob die Originaldokumente, welche von der bP bei der mündlichen Verhandlung am 10.01.24 vorgelegt worden seien, an die bP rückübermittelt werden können. Diesbezüglich wurde mitgeteilt, dass diese beim BFA aufliegen würden und sich diese an diese Stelle wenden müssten.

Da um 10:00 Uhr (s. OZ 13) auch eine schriftliche Anfrage betreffend der hg. Entscheidung gestellt wurde, diese jedoch auf kurzem Wege telefonisch beantwortet wurde, erfolgt keine zusätzliche schriftliche Meldung an die bP.

9. Am 09.07.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der von der bP vorgelegten Identitätsdokumente ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe angehörig und islamischer Glaubensausrichtung. Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort ausgewiesene Geburtsdatum.

Die bP stammt aus XXXX in der Provinz Mus, wo sie auch aufwuchs und nahezu ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise zubrachte. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend in der Türkei als Koch in verschiedenen Pizzerien und Restaurants. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihren Wehrdienst hat die bP in der Türkei bereits abgeleistet. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache und ist weiters ledig sowie kinderlos. Die bP stammt aus römisch 40 in der Provinz Mus, wo sie auch aufwuchs und nahezu ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise zubrachte. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend in der Türkei als Koch in verschiedenen Pizzerien und Restaurants. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihren Wehrdienst hat die bP in der Türkei bereits abgeleistet. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache und ist weiters ledig sowie kinderlos.

Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, vier Brüder, zwei Schwestern sowie ein Onkel leben nach wie vor in der Türkei in der Herkunftsprovinz der bP. Die Eltern der bP leben im familieneigenen Haus gemeinsam mit der jüngsten Schwester der bP. Die Brüder der bP sind alle verheiratet. Die älteste Schwester der bP ist ebenfalls verheiratet und hat zwei Kinder. Der älteste Bruder der bP hat fünf Kinder, zwei Brüder haben jeweils drei Kinder und ein Bruder hat vier Kinder. Ein Bruder der bP verfügt über einen Gastronomiebetrieb in XXXX , in welchem alle Geschwister der bP arbeiten. Die bP hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter sowie ihrem ältesten Bruder.Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, vier Brüder, zwei Schwestern sowie ein Onkel leben nach wie vor in der Türkei in der Herkunftsprovinz der bP. Die Eltern der bP leben im familieneigenen Haus gemeinsam mit der jüngsten Schwester der bP. Die Brüder der bP sind alle verheiratet. Die älteste Schwester der bP ist ebenfalls verheiratet und hat zwei Kinder. Der älteste Bruder der bP hat fünf Kinder, zwei Brüder haben jeweils drei Kinder und ein Bruder hat vier Kinder. Ein Bruder der bP verfügt über einen Gastronomiebetrieb in römisch 40 , in welchem alle Geschwister der bP arbeiten. Die bP hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter sowie ihrem ältesten Bruder.

Die bP verließ am 20.03.2022 die Türkei und reiste auf dem Landweg illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen - über der bP behauptetermaßen unbekannt gebliebene Staaten - nach Österreich, wo sie schließlich am 28.03.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Einen anderen Aufenthaltstitel hat die bP nicht.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP besuchte einen Vorbereitungskurs Deutsch auf dem Niveau A1.2, welchen sie jedoch nicht beendete und absolvierte ansonsten im Bundesgebiet keine weiteren Ausbildungen. Die bP legte bisher noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Sie hat lediglich sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, weshalb sie sich nur sehr wenig auf Deutsch verständigen kann.

Die beschwerdeführende Partei bezog bis Ende Juni 2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Von diesem Zeitpunkt an verfügt sie über eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe und arbeitet seit 08.06.2022 in der Pizzeria ihrer Tante als Pizzakoch. Die bP weist im Rahmen dieser Tätigkeiten auch eine zeitraumbezogen-entsprechende Versicherungsmeldung auf und ist vermöge ihres Einkommensbezuges (ca. 1.600,- Euro netto im Monat) in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Österreich aus eigener Kraft zu sichern.

In Österreich leben ein Bruder sowie dessen Ehegattin und vier Kinder, eine Tante und zwei Onkel sowie mehrere Cousins der bP. Von April 2022 bis Oktober 2023 lebte die bP im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder, seit 30.08.2023 wohnt die bP bei einem anderen männlichen Verwandten in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihren Familienangehörigen in Österreich besteht nicht, ebenso wenig wie ein besonderes emotionales Naheverhältnis. Die bP unterhält abgesehen von den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Ihre Freizeit verbringt die bP mit Sport im Fitnesscenter oder sie spielt Fußball. Zudem besucht sie auch gerne kulturelle und historische Orte. Mitgliedschaften in Vereinen wurden keine vorgebracht und auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die bP keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Die bP unterliegt auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-) Verfolgungsgefahr und ist auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt.

Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass die bP im Herkunftsstaat als Mitglied einer Anti-Terrorgruppe angeworben und aufgrund ihrer Weigerung mit Polizeigewalt konfrontiert wurde und/oder im Rückkehrfall Derartiges zu besorgen hätte.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 2023-06-20 13:34

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, Sitzung 21).

Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022

?        Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022

?        Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022

?        JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-20 14:05

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, Sitzung 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, Sitzung 4, EC 12.10.2022, Sitzung 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, Sitzung 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin star

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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