TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 L507 2246133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L507 2246133-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 und 14.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 und 14.03.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 22.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde er am 22.06.2020 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Istanbul als Philosophielehrer gearbeitet habe und aktives Mitglied der Gewerkschaft gewesen sei. Er sei von der Schule gekündigt und sein Bankkonto gesperrt worden. Er habe auch Drohbriefe bekommen. Er habe gewusst, dass es für ihn gefährlich werden würde aufgrund seiner kurdischen Herkunft und der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Im Fall der Rückkehr in die Türkei drohe ihm Haft.

Am 06.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm in der Türkei vorgeworfen werde, er sei bei der Lehrergewerkschaft gewesen und habe ein Abo der Zeitung Zaman gehabt. Zudem werde ihm vorgeworfen, dass er ein Konto bei der Asya-Bank habe. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, dass er Fetö-Anhänger sei. Im E-Devlet stehe, dass er Terrorist sei. Der türkische Staat beschuldige ihn einer Terrororganisation zugehörig zu sein und stehe im E-Devlet, dass ein Verfahren gegen ihn laufe. Der Beschwerdeführer habe auch gegen seine Entlassung eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei der Asya-Bank ein Konto zu haben, Mitglied der Gewerkschaft zu sein, ein Abo bei Zaman zu haben und Anhänger von Fetö zu sein. Kurden würden in der Türkei sowieso verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer sei seit den 90er Jahren Gülen-Anhänger, habe für den Verein „Ist da jemand?“ monatlich Geld gespendet und mit gleichgesinnten Studenten Kontakt gehabt. Nach dem Studium habe er an einer staatlichen und privaten Schule unterrichtet. Nach dem Putsch sei er von der Gesellschaft ausgegrenzt worden und sei deshalb nach XXXX gegangen, wo er zwei Jahre im „Almhaus“ gelebt habe. Danach sei er nach Istanbul zurückgekehrt ohne die Absicht ins Ausland zu gehen oder als Flüchtling das Land zu verlassen. Er sei in Istanbul aber mit Ereignissen konfrontiert worden und habe fortgehen müssen. Es habe „Viertelbewacher“ gegeben, die sich das Recht genommen hätten, die Personalausweise zu kontrolliere. Sie hätten böse reagiert und seien gewalttätig geworden, wenn der Ausweis nicht hergezeigt worden sei. Menschen denen die Arbeit genommen worden sei, seien schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass ihm das auch passiere. Er sei acht- oder zehnmal umzingelt und befragt worden. Einmal sei er geschlagen worden und habe nach diesem Vorfall beschlossen wegzugehen.Der Beschwerdeführer sei seit den 90er Jahren Gülen-Anhänger, habe für den Verein „Ist da jemand?“ monatlich Geld gespendet und mit gleichgesinnten Studenten Kontakt gehabt. Nach dem Studium habe er an einer staatlichen und privaten Schule unterrichtet. Nach dem Putsch sei er von der Gesellschaft ausgegrenzt worden und sei deshalb nach römisch 40 gegangen, wo er zwei Jahre im „Almhaus“ gelebt habe. Danach sei er nach Istanbul zurückgekehrt ohne die Absicht ins Ausland zu gehen oder als Flüchtling das Land zu verlassen. Er sei in Istanbul aber mit Ereignissen konfrontiert worden und habe fortgehen müssen. Es habe „Viertelbewacher“ gegeben, die sich das Recht genommen hätten, die Personalausweise zu kontrolliere. Sie hätten böse reagiert und seien gewalttätig geworden, wenn der Ausweis nicht hergezeigt worden sei. Menschen denen die Arbeit genommen worden sei, seien schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass ihm das auch passiere. Er sei acht- oder zehnmal umzingelt und befragt worden. Einmal sei er geschlagen worden und habe nach diesem Vorfall beschlossen wegzugehen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 03.08.2021 zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 30.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor kurzem die Diagnose Darmkrebs erhalten habe, wurde die lange zurückliegende (über acht Monate) Einvernahme gerügt. In dieser Zeit hätten sich weitere Umstände ergeben, welche eine Rückkehrentscheidung in die Türkei unzulässig machen würden. Die Länderfeststellungen seien insbesondere zu den Themen „Sicherheitslage“ und „Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung“ mangelhaft ausgewertet worden und decke sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze mit den Länderfeststellungen. Es könne im Fall des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm noch ein Strafverfahren drohe, zumal das bestehende Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine Wiedereinreise in die Türkei mit einem Gerichtsverfahren verbunden wäre. Weiters habe sich das BFA nur unzureichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt bzw. diese übergangen. Zum Beweis für die lehrende Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Entlassung aus dem Staatsdienst, zum Beweis der Einzahlungen bei der Asya Bank sowie dem Abonnement der Zeitschrift Zaman, zum Beweis dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer immer noch offen sei sowie dafür, dass diesem keine Rechte auf eine Krankenversicherung zustehen würden, wurde die Übersetzung sämtlicher vorgelegter bzw. bereits im Akt befindlicher Unterlagen beantragt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund sei, sei verfehlt, zumal der Beschwerdeführer kürzlich die Diagnose Darmkrebs erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung auch über keinen Anspruch auf eine Krankenbehandlung. Es sei aktenwidrig, dass eine tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer im Staatsdienst sowie eine dahingehende Entlassung nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Unterlagen vorgelegt und ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen, dass Lehrer mit unterstellter Verbindung zur Gülen-Bewegung in großen Zahlen aus dem Staatsdienst entlassen worden seien. Der Name des Beschwerdeführers sowie seine Entlassung aus dem Staatsdienst seien auch im Amtsblatt veröffentlicht worden. Trotz der Entlassung als vorbeugende Maßnahme sei eine Inhaftierung des Beschwerdeführers möglich und könne laut Länderfeststellungen jederzeit durchgeführt werden. Das Berufungsverfahren sei immer noch anhängig und könne der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Türkei vor Gericht gestellt werden. Eine darauffolgende Verhaftung und Inhaftierung könne nicht ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrages lediglich in Kopie erhalten habe, liege nicht in dessen Sphäre. Die Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer vom Bruder nach Österreich geschickt worden, zumal diese im Zuge des Umzuges zuerst nicht auffindbar gewesen sei. Zuletzt wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären sei.

4. Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auf Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien verweisen sowie ein
E-Devlet-Auszug vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.03.2024 wurde weitere Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vorgelegt, aufgrund der Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingebracht worden seien.

5. Am 20.12.2022 und 14.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden auf das aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei verwiesen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 15.03.2024 wurde zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, sunnitischer Moslem und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in der Provinz Malatya, wo er bis zur Matura die Schule besuchte und anschließend in Istanbul zunächst ein Jahr Theologie (ohne Abschluss) und anschließend ca. vier Jahre Soziologie (mit Abschluss) studierte. Neben seinem Soziologiestudium betrieb der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang ein Kunstgeschichtestudium (ohne Abschluss).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, sunnitischer Moslem und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Malatya, wo er bis zur Matura die Schule besuchte und anschließend in Istanbul zunächst ein Jahr Theologie (ohne Abschluss) und anschließend ca. vier Jahre Soziologie (mit Abschluss) studierte. Neben seinem Soziologiestudium betrieb der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang ein Kunstgeschichtestudium (ohne Abschluss).

Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer acht Monate seinen Militärdienst in Istanbul geleistet (VS 3).

Nach der Beendigung seines Studiums der Soziologie hat der Beschwerdeführer begonnen als Lehrer zu arbeiten. Er war sowohl als privater Lehrer für ein Bildungszentrum in Vorbereitungsklassen für Universitätsprüfungen, als auch an einem staatlichen Gymnasium als Philosophie-, Psychologie- und Soziologielehrer tätig.

In der Türkei leben die Eltern, vier Brüder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern, Schwestern und ein Bruder sind in der Heimatstadt des Beschwerdeführers wohnhaft. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Kraftfahrer tätig. Die Mutter ist Hausfrau und ein Bruder ist in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und Hausfrauen. Eine Schwester lebt noch bei den Eltern. Die drei Brüder in Istanbul sind in der Textilbranche tätig. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in Kontakt (VS 3 20.12.2022).

Im Februar 2020 hat der Beschwerdeführe die Türkei illegal verlassen, hielt sich ca. fünf Monate in Griechenland auf und ist im Juni 2020 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.

In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und spricht stichwortartig die deutsche Sprache.

Beim Beschwerdeführer wurde 2021 ein Adeno Carcinom (Darmtumor) der rechten Seite diagnostiziert. Im Juli 2021 wurde ein Teil des Darms operativ entfernt und erhielt der Beschwerdeführer eine Capox-Chemotherapie. Die Chemotherapie wurde nach fünfmaliger Gabe aufgrund einer Thrombopenie (verminderte Anzahl von Blutblättchen) abgebrochen. Weiters wurde beim Beschwerdeführer Asthma bronchiale diagnostiziert und bei Atemnot Berodual (Asthmaspray zur Akutbehandlung plötzlich auftretender Bronchialkrämpfe) verschrieben, den er aktuelle auch anwendet.

Im Jahr 2022 folgten die Diagnosen hiläre Lymphadenopathie (Lymphknotenvergrößerung), pul. RH bds.(pulmonaler Rundherd), V.a. Prostatahyperplasie (Vergrößerung der Prostata) sowie Eisenmangelanämie und wurde am 03.10.2022 beim Beschwerdeführer ein Leistenbruch operativ behoben. Im Jahr 2022 folgten die Diagnosen hiläre Lymphadenopathie (Lymphknotenvergrößerung), pul. RH bds.(pulmonaler Rundherd), römisch fünf.a. Prostatahyperplasie (Vergrößerung der Prostata) sowie Eisenmangelanämie und wurde am 03.10.2022 beim Beschwerdeführer ein Leistenbruch operativ behoben.

Von 28.11.2022 bis 29.11.2022 war der Beschwerdeführer stationär zur Nachuntersuchung infolge des chirurgischen Eingriffs wegen bösartiger Neubildung, Leberparenchymschadens, Asthmas bronchiale sowie der Leistenoperation in Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde in einem guten Allgemeinzustand bei subjektivem Wohlbefinden wieder nach Hause entlassen.

Aktuell ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf das Darmkarzinom stabil. Er erhält keine medikamentöse Behandlung und werden ca. alle drei Monate eine Koloskopie sowie eine Computertomographie durchgeführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, Sitzung 5).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Ges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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