Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W218 2293446-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den ÖZIV Burgenland – Verband für Menschen mit Behinderungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 05.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den ÖZIV Burgenland – Verband für Menschen mit Behinderungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 05.03.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.03.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich durch die beim Beschwerdeführer bestehenden Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat die Atemwegserkrankung verschlechtere. Darüber hinaus sei die beim Beschwerdeführer vorliegende Psoriasis nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beim Beschwerdeführer liege ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vor.
3. Mit Bescheid vom 19.05.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 19.05.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.
Diesem Bescheid wurde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.04.2024, zugrunde gelegt.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2024, beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation, Pos.Nr.: 05.05.02, Grad der Behinderung 30 %
2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II), Pos.Nr.: 06.06.02, Grad der Behinderung 30 %2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch II), Pos.Nr.: 06.06.02, Grad der Behinderung 30 %
3. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20 %
4. Psoriasis vulgaris, Pos.Nr.: 01.01.02, Grad der Behinderung 20 %
5. Fettleber, Pos.Nr.: 07.05.03, Grad der Behinderung 10 %
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 11.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH (die diesbezüglichen Parameter der Einschätzungsverordnung lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) eingestuft. Begründet wurde die Wahl mit dem unteren Rahmensatz mit der kardialen Kompensation ohne maßgebliche Komplikationen und bestehender guter Leistungsfähigkeit im Ausmaß von 83 % der Norm. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie ist hierbei bereits ausreichend miterfasst. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2023 ist eine Koronare Herzkrankheit und eine normale Linksventrikelfunktion als Diagnose bei Entlassung zu entnehmen und konnte in der diagnostischen Ergometrie eine Leistungsfähigkeit von 83 % der Norm festgestellt werden. Das führende Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH (die diesbezüglichen Parameter der Einschätzungsverordnung lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) eingestuft. Begründet wurde die Wahl mit dem unteren Rahmensatz mit der kardialen Kompensation ohne maßgebliche Komplikationen und bestehender guter Leistungsfähigkeit im Ausmaß von 83 % der Norm. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie ist hierbei bereits ausreichend miterfasst. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2023 ist eine Koronare Herzkrankheit und eine normale Linksventrikelfunktion als Diagnose bei Entlassung zu entnehmen und konnte in der diagnostischen Ergometrie eine Leistungsfähigkeit von 83 % der Norm festgestellt werden.
Der medizinische Sachverständige ordnete weiters das Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)“ der Positionsnummer 06.06.02 aufgrund weitgehender Stabilisierbarkeit unter spezifischer Medikation und ohne wesentliche Komplikationen mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH zu. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2023 ist eine COPD II zu entnehmen, der FEV wurde mit 65 % bei Entlassung angeführt. Eine höhere Einstufung ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht vorzunehmen. Der medizinische Sachverständige ordnete weiters das Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch II)“ der Positionsnummer 06.06.02 aufgrund weitgehender Stabilisierbarkeit unter spezifischer Medikation und ohne wesentliche Komplikationen mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH zu. Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2023 ist eine COPD römisch II zu entnehmen, der FEV wurde mit 65 % bei Entlassung angeführt. Eine höhere Einstufung ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht vorzunehmen.
Die „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ wurden vom unfallchirurgischen Sachverständigen dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da im Zuge der persönlichen Untersuchung lediglich an der Wirbelsäule eine funktionelle Einschränkung objektivierbar war und kein relevantes motorisches Defizit besteht.
Der Beschwerdeführer kam ohne Gehhilfe zur Untersuchung und konnte symmetrisch, hinkfrei und sicher gehen. Im Bereich der Halswirbelsäule war die Reklination endlagig eingeschränkt, der Kinn-Jugulum-Abstand war 1/20. Auch im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule bestanden Bewegungseinschränkungen, so betrug der Finger-Boden-Abstand 20 cm und der Fingerkuppe-Kniegelenks-Abstand beim Seitwärtsneigen jeweils
5 cm. Im Bereich der oberen Extremitäten konnten bei den Schultergelenken geringe Einschränkungen objektiviert werden, die übrigen Gelenken waren seitengleich frei beweglich. In den unteren Extremitäten bestanden ebenfalls geringe Einschränkungen in der Beweglichkeit, die Kniegelenke, Sprunggelenke und Zehen waren seitengleich frei beweglich.
Dem MRT Befund vom 19.08.2023 ist eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule sowie „Aktivierte Osteochondrose L5/S1 mit rechts posterolateral betonter Protrusion sowie links posterolateraler, teils extraforaminärer Protrusion L4/5 mit potenzieller Irritation der Wurzel L4 links extraforaminär“ zu entnehmen. Dem Röntgenbefund vom 18.08.2023 ist eine seichte rechtskonvexe Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule zu entnehmen. Dem MRT-Befund vom 03.03.2023 sind zudem eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule und degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule zu entnehmen.
Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse in Zusammenhang mit den vorliegenden Befunden nicht vorzunehmen.
Unter der Positionsnummer 01.01.02 wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende „Psoriasis vulgaris“ wegen der Stabilisierung unter laufender Therapie mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH (die diesbezüglichen Parameter in der Einschätzungsverordnung lauten: „20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen.“ eingestuft. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde dieses Leiden im Beschwerdevorprüfungsverfahren nunmehr um eine Stufe höher eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren am ganzen Körper des Beschwerdeführers fleckige Exantheme zu erkennen und geht aus dem Sachverständigengutachten auch eine medikamentöse Behandlung (Humira) hervor.
Den vorliegenden medizinischen Befunden geht zudem hervor, dass die Psoriais mit Genitalbeteiligung und Kopfhautbeteiligung besteht, dem im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Befundbericht vom 27.03.2024 ist keine relevante Verschlechterung des Leidens zu entnehmen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens kann aufgrund der vorliegenden Befunde nicht vorgenommen werde, der Beschwerdeführer beeinspruchte diese Einstufung zudem im Vorlageantrag nicht.
Schließlich wurde das Leiden 5 „Fettleber“ vom medizinischen Sachverständigen dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.03 mit einem Grad der Behinderung von
10 vH eingestuft, da beim Beschwerdeführer keine relevante Syntheseleistungsstörung besteht.
Der medizinische Sachverständige führte zudem aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wurde, die übrigen Leiden mangels maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung jedoch nicht weiter erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten das nunmehr unter der laufenden Nummer 4 angeführte Leiden „Psoriasis vulgaris“ zwar um eine Stufe höher eingestuft, dies hat – mangels ungünstiger Leidensbeeinflussung zum führenden Leiden „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation“ auf den Gesamtgrad der Behinderung jedoch keine Auswirkungen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung gleichbleibend eingestuft wurde.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2293446.1.00Im RIS seit
02.08.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024