Entscheidungsdatum
27.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L501 2291988-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX SVNR XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.04.2024, OB XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 SVNR römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.04.2024, OB römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) war von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einer Befristung bis 30.11.2023 ausgestellt worden.römisch eins.1. Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) war von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einer Befristung bis 30.11.2023 ausgestellt worden.
Am 21.02.2024 stellte die bP beim Sozialministeriumsservice einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Antrag der bP abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass mangels erhobener Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nicht abgegangen werden könne. Das beiliegende, einen Bestandteil der Begründung bildende Sachverständigengutachten werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit E-Mail vom 27.04.2024 erhob die bP „Wiederspruch“ gegen das „Schreiben vom 22.04.2024“. Es sei richtig, dass sie bereits mehrmals an ambulanter Reha teilgenommen habe, leider bis heute noch nicht mit dem Erfolg, den sie sich erwartet habe.
Mit E-Mail vom 07.05.2024 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass sich ihre Nachricht mit der Bescheiderteilung überschnitten habe und ersuchte sie um Formulierung einer Beschwerde. Unter anderem wurde die bP darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde als solche zu bezeichnen sei und den Bescheid anzuführen habe, gegen den sie sich richte. Es sei eine Begründung nötig, warum sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Die Beilage von aktuellen Urkunden zur Untermauerung wäre förderlich.
Am 09.05.2023 langte ein E-Mail der bP mit Betreff „Beschwerde/Wiederspruch/Einspruch“ ein, in der sie sich auf die Abweisung des Antrags vom 21.04.2024 bezog und unter „Begründung der Beschwerde“ Folgendes ausführte: „Ich wurde im Okt.2018 einer Prostata Karzinom unterzogen. 2 Jahre später eines OP eines bösartigen schwarzen Hautkrebses. Wenn ein OP erfolgt ist, geht mann davon aus das es entweder wieder in Ordnung ist, oder mann lebt mit den Folgen. Ich hatte bei jedem Termin immer meine Schwierigkeiten dem jeweiligen Azt gemeldet, aber das Papier ist geduldig. Gerne wie Sie Schreiben können wir einen vor Ort Termin vereinbaren, was ich nicht verstehen werde, da ich erst vor 3 Monaten auf Ambulanter Reha geweseen bin. hier wurde alles besprochen, und ein viertel Jahr später beginnen wir wieder vorne. Das meine Ich mit Bürokratie, oder meinen Sie ich fahre Freiwillig in meinem Urlaub, ohne zuzahlung von der Kasse zur Ambulanten Reha?“
Mit Schreiben vom 16.05.2024 legte die belangte Behörde dieses von ihr als Beschwerde gewertete E-Mail samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 wurde der bP ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Unter Hinweis auf und teilweiser Zitierung von § 9 VwGVG wurde sie aufgefordert, ihre Beschwerde in diesem Sinne zu erläutern bzw. darzulegen, aus welchen Gründen das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten nicht ihrem Krankheits-(Gesundheits)zustand entspreche. Für das Einlangen wurde eine Frist bis 22.07.2024 gewährt. Abschließend wurde die bP darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben wurde von der bP nachweislich am 10.07.2024 persönlich übernommen.römisch eins.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 wurde der bP ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Unter Hinweis auf und teilweiser Zitierung von Paragraph 9, VwGVG wurde sie aufgefordert, ihre Beschwerde in diesem Sinne zu erläutern bzw. darzulegen, aus welchen Gründen das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten nicht ihrem Krankheits-(Gesundheits)zustand entspreche. Für das Einlangen wurde eine Frist bis 22.07.2024 gewährt. Abschließend wurde die bP darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben wurde von der bP nachweislich am 10.07.2024 persönlich übernommen.
Bis dato langte kein Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zusammengefasst dargelegt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
II.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5), zu enthalten.römisch II.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5), zu enthalten.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075, vom 07.09.2009, 2009/05/0153).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075, vom 07.09.2009, 2009/05/0153).
II.3.3. Dem E-Mail der bP vom 09.05.2024 ist zwar zu entnehmen, dass sie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erheben will. Es finden sich darin jedoch keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.römisch II.3.3. Dem E-Mail der bP vom 09.05.2024 ist zwar zu entnehmen, dass sie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erheben will. Es finden sich darin jedoch keine Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Das Anbringen der bP ist sohin nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG zu werten. Der bP wurde die Behebung der konkreten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die bP hat jedoch von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.Das Anbringen der bP ist sohin nicht als zulässige Beschwerde im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu werten. Der bP wurde die Behebung der konkreten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die bP hat jedoch von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche – auszugsweise auch zitierte – ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche – auszugsweise auch zitierte – ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Schlagworte
Beschwerdegründe Fristablauf Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2291988.1.00Im RIS seit
02.08.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024