TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 L516 2291899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


L516 2291899-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Israel und Moldawien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkte IV und V des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zahl 1385332508-240266576, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Israel und Moldawien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkte römisch IV und römisch fünf des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zahl 1385332508-240266576, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe teilweise abgewiesen und teilweise stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe teilweise abgewiesen und teilweise stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Israels und Moldawiens. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte mit Bescheid vom 11.04.2024 (I.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG, § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig sei, erließ mit Spruchpunkten IV und V gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (VI.) gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, und sprach (VII.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Israels und Moldawiens. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte mit Bescheid vom 11.04.2024 (römisch eins.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte (römisch III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Israel zulässig sei, erließ mit Spruchpunkten römisch IV und römisch fünf gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (römisch VI.) gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, und sprach (römisch VII.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen das mit Spruchpunkten IV und V dieses Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die vorliegende Beschwerde; dies bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.Gegen das mit Spruchpunkten römisch IV und römisch fünf dieses Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die vorliegende Beschwerde; dies bildet damit den ausschließlichen Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten und erwuchsen damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Israel und Moldawien, führt die im Spruch genannten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Seine Identität steht fest. (israelischer Reisepass [AS 23], israelischer Personalausweis [AS 25f], Kopie moldawische Identitätskarte [AS 277], Kopie moldawischer Führerschein [AS 275])

Der Beschwerdeführer hat keine Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers in Deutschland leben und der Beschwerdeführer mit diesen ein inniges Verhältnis hat. (Beschwerde 03.05.2024 S 2, 8)

1.2 Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt (spätestens im November 2023) legal unter Verwendung seines israelischen Reisepasses in Österreich ein und hielt sich für einen nicht feststellbaren Zeitraum in Österreich auf. Er ist als israelischer Staatsbürger zur visumsfreien Einreise und Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt und verfügt(e) darüber hinaus über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet.

1.3 Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit 06.04.2024 rechtskräftigem Urteil vom 02.04.2024 gemäß §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) an verschiedenen Orten im Zeitraum von 13.11.2023 bis (zumindest) 07.02.2024 zumindest sieben Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 4.289,25 mit dem Vorsatz Berechtigten weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend hingegen die Faktenmehrheit. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung LG Korneuburg vom 02.04.2024, 327 Hv 28/24i [AS 85ff])1.3 Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit 06.04.2024 rechtskräftigem Urteil vom 02.04.2024 gemäß Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) an verschiedenen Orten im Zeitraum von 13.11.2023 bis (zumindest) 07.02.2024 zumindest sieben Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 4.289,25 mit dem Vorsatz Berechtigten weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend hingegen die Faktenmehrheit. (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung LG Korneuburg vom 02.04.2024, 327 Hv 28/24i [AS 85ff])

1.4 Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (AS 261). Er reiste noch am selben Tag per Luftweg freiwillig nach Moldawien aus (AS 325). Er ist nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Die konkreten Beweismittel sind in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus dem originalen israelischen Reisepass, der originalen israelischen Identitätskarte, der in Kopie vorgelegten moldawischen Identitätskarte und dem in Kopie vorgelegten moldawischen Führerschein. Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen. (Bescheid 11.04.2024 S 5)

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerde.

Die Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers in Deutschland leben und der Beschwerdeführer mit diesen ein inniges Verhältnis hat war aus dem folgendem Grund zu treffen: Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde behauptet. Die davor vom BFA eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben (vgl. AS 27ff), hatte der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat es aber auch in der Beschwerde unterlassen, irgendwelche Angaben zum Bruder, zu seiner Nichte und zu der behaupteten Beziehung zu machen. Er nannte keine Namen, kein Alter, keinen genauen Aufenthalt in Deutschland und auch keine Häufigkeit der Kontakte und Besuche. Aus diesem Grund war die entsprechende Nichtfeststellung zu treffen.Die Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers in Deutschland leben und der Beschwerdeführer mit diesen ein inniges Verhältnis hat war aus dem folgendem Grund zu treffen: Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde behauptet. Die davor vom BFA eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben vergleiche AS 27ff), hatte der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat es aber auch in der Beschwerde unterlassen, irgendwelche Angaben zum Bruder, zu seiner Nichte und zu der behaupteten Beziehung zu machen. Er nannte keine Namen, kein Alter, keinen genauen Aufenthalt in Deutschland und auch keine Häufigkeit der Kontakte und Besuche. Aus diesem Grund war die entsprechende Nichtfeststellung zu treffen.

2.2 Der Einreisezeitpunkt sowie die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers konnten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügen würde, wurde von ihm nicht vorgebracht und geht auch nicht aus den Auszügen von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister [ZMR], Zentrales Fremdenregister [IZR]) hervor.

2.3. Die festgestellte Verurteilung sowie deren zugrundeliegender Sachverhalt und die Milderungs- und Erschwernisgründe (oben 1.3) ergeben sich aus der dem Verwaltungsverfahrensakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes (AS 85ff).

2.4 Die Haftentlassung und Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vollzugsinformation (AS 261) und der Ausreisebestätigung (AS 325).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Herabsetzung des Einreiseverbotes von fünf auf vier Jahre (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG)Herabsetzung des Einreiseverbotes von fünf auf vier Jahre (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG)

Begründung des BFA zum Einreiseverbot

3.1. Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren darauf, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt wurde. Dabei sei laut Ausführungen des BFA zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrmals – trotz Betretung bei gewerbsmäßigem Diebstahl – weiterhin über einen gewissen Zeitraum in der schädlichen Neigung verharrt sei und so ganz bewusst und gewollt Firmen und Mitbürger zu seinen Gunsten geschädigt habe. Die Vorgangsweise und das besonders negative Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass im Falle einer Haftentlassung eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe. Ein Wohlverhalten sei bisher nicht erkennbar, zumal dies während der Verbüßung einer Haftstrafe nicht möglich sei. Es liege der begründete Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr tristen finanziellen Lebenssituation gestohlen habe. Diese triste finanzielle Lebenssituation habe sich auch während der Verbüßung seiner Haftstrafe nicht gebessert, wodurch im Falle einer Entlassung auf freiem Fuß von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es sei nach Ansicht des BFA auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer dazu benutzt habe, um bewusst und mit voller Absicht nach Österreich einzureisen, um hier Straftaten zu begehen. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer bewusst nicht behördlich angemeldet habe, um seine Straftaten im Verborgenen durchführen zu können und eine Greifbarkeit durch die Behörden zu verhindern. Auch das Landesgericht habe dies so beurteilt, weswegen der Beschwerdeführer wegen bestehender Fluchtgefahr unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt in Untersuchungshaft genommen worden sei.3.1. Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren darauf, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt wurde. Dabei sei laut Ausführungen des BFA zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrmals – trotz Betretung bei gewerbsmäßigem Diebstahl – weiterhin über einen gewissen Zeitraum in der schädlichen Neigung verharrt sei und so ganz bewusst und gewollt Firmen und Mitbürger zu seinen Gunsten geschädigt habe. Die Vorgangsweise und das besonders negative Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass im Falle einer Haftentlassung eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe. Ein Wohlverhalten sei bisher nicht erkennbar, zumal dies während der Verbüßung einer Haftstrafe nicht möglich sei. Es liege der begründete Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr tristen finanziellen Lebenssituation gestohlen habe. Diese triste finanzielle Lebenssituation habe sich auch während der Verbüßung seiner Haftstrafe nicht gebessert, wodurch im Falle einer Entlassung auf freiem Fuß von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es sei nach Ansicht des BFA auch als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer dazu benutzt habe, um bewusst und mit voller Absicht nach Österreich einzureisen, um hier Straftaten zu begehen. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer bewusst nicht behördlich angemeldet habe, um seine Straftaten im Verborgenen durchführen zu können und eine Greifbarkeit durch die Behörden zu verhindern. Auch das Landesgericht habe dies so beurteilt, weswegen der Beschwerdeführer wegen bestehender Fluchtgefahr unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt in Untersuchungshaft genommen worden sei.

Das bisher gezeigte, negative Verhalten des Beschwerdeführers bestätige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich gemäß den österreichischen Gesetzen zu verhalten. Auch das derzeitige, sehr unkooperative Verhalten gegenüber der belangten Behörde zeige, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt habe und die Behörden bewusst missachte. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig anzusehen sei und sei nicht eindeutig davon auszugehen, dass er jetzt bereit sei, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen bzw. sich gemäß diesen ordnungsgemäß zu verhalten. Der Beschwerdeführer habe sich durch dieses, von ihm persönlich gesetzte strafrechtlich relevante Verhalten als Person erwiesen, die mit den Grundsätzen der österreichischen Rechts-und Werteordnung nicht verbunden sei und stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Als Drittstaatsangehöriger sei der Beschwerdeführer zudem zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt, weshalb derzeit keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine legale Einnahmequelle mit der er seinen eventuellen weiteren Aufenthalt finanzieren könnte. Es würden derzeit auch keine Hinweise auf familiäre oder ausreichende private Bindungen im Bundesgebiet vorliegen.

Die Dauer des Einreiseverbots sei unter genauer Beurteilung festgelegt worden, damit der Beschwerdeführer beweisen könne, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Dabei seien die persönlichen, familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie die im Urteil des Landesgerichts angeführten Milderungsgründe berücksichtigt worden (Bescheid 11.04.2024, S 55-60).

Beschwerdevorbringen

3.2 Mit der Beschwerde wird gerügt, dass das fünfjährige Einreiseverbot einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstelle, da damit der Kontakt mit und das Verhältnis zu seinem Bruder und seiner Nichte in Deutschland massiv eingeschränkt werden würde.

Des Weiteren bringt die Beschwerde vor, dass das BFA die Unbescholtenheit und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Taten bereut, nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit einem positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers im Lichte der Gefährdungsprognose beschäftigt und sein Wohlverhalten seit der Festnahme berücksichtigt.

Teilweise Stattgabe und Teilweise Abweisung der Beschwerde

3.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen Bruder und eine Nichte in Deutschland habe und durch das Einreiseverbot der Kontakt zu diesen massiv eingeschränkt werden würde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erstmals vorbrachte, einen Bruder und eine Nichte in Deutschland zu haben, mit denen er ein sehr inniges Verhältnis pflege. Die vom BFA eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben (vgl. AS 27ff), nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Daher ist dem BFA auch nicht anzulasten, dass es sich mit der allfälligen Verletzung des Privat-/Familienlebens des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte. Davon abgesehen wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt, wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Deutschland konkret gestalte und er machte auch keine weiteren Angaben zu seinem Bruder und zu seiner Nichte. Anhand der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde konnte daher nicht festgestellt werden, dass tatsächlich ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers in Deutschland leben und der Beschwerdeführer mit diesen ein inniges Verhältnis hat.3.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen Bruder und eine Nichte in Deutschland habe und durch das Einreiseverbot der Kontakt zu diesen massiv eingeschränkt werden würde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erstmals vorbrachte, einen Bruder und eine Nichte in Deutschland zu haben, mit denen er ein sehr inniges Verhältnis pflege. Die vom BFA eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben vergleiche AS 27ff), nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Daher ist dem BFA auch nicht anzulasten, dass es sich mit der allfälligen Verletzung des Privat-/Familienlebens des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte. Davon abgesehen wird auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt, wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Deutschland konkret gestalte und er machte auch keine weiteren Angaben zu seinem Bruder und zu seiner Nichte. Anhand der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde konnte daher nicht festgestellt werden, dass tatsächlich ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers in Deutschland leben und der Beschwerdeführer mit diesen ein inniges Verhältnis hat.

3.4 Zum Vorbringen der Beschwerde, dass das BFA die Unbescholtenheit und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Taten bereue, nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe und sich die belangte Behörde auch nicht mit einem positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers im Lichte der Gefährdungsprognose beschäftigt und sein Wohlverhalten seit der Festnahme berücksichtigt habe ist zunächst auszuführen, dass ein zu berücksichtigender Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer sofort nach Haftentlassung nach Moldawien ausreiste. Das BFA hat sich auch mit den im Strafurteil des Landesgerichts herangezogenen Milderungsgründen befasst und die erstmalige und eher geringe Verurteilung des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten bei der Beurteilung des zu erlassenen Zeitraumes miteinbezogen.

3.5 Verfahrensgegenständlich liegt kein Fall besonders gravierender bzw schwerer Straffälligkeit (wie etwa Verbrechen des Suchtgifthandels, vorsätzliche Delikte gegen Leib und Leben) vor.

Zudem blieb das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit der konkret verhängten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten im unteren Drittel und der Großteil dieser Haftstrafe – neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – wurde auch bedingt nachgesehen.

Schließlich hat sich die Annahme des BFA, dass vom Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe, tatsächlich nicht realisiert. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar nach seiner Haftentlassung seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und hat das Bundesgebiet verlassen. Er hält sich auch gegenwärtig nicht im Bundesgebiet auf.

Diese Faktoren hat das BFA bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots erkennbar nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt.

Unter Einbeziehung dieser Faktoren und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers erweist sich daher die Herabsetzung des Einreiseverbotes von fünf auf vier Jahre geboten. Anzeichen dafür, dass von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen wäre, sind für das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht ersichtlich und wurde mit der Beschwerde auch nicht substantiiert und glaubhaft vorgebracht.

Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum substantiiert dargetan hat.Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum substantiiert dargetan hat.

3.6 Der Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.3.6 Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.7 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2291899.1.00

Im RIS seit

02.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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