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40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VStG betreffend die Vollstreckung von GeldstrafenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §54b Abs2 erster Satz VStG idF BGBl I 57/2018 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §54b Abs2 erster Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, GeldstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G46.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024