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70/05 SchulpflichtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot betreffend die Anordnung der (weiteren) Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule anstelle der Teilnahme am häuslichen Unterricht; Anordnung der allgemeinen Schulpflicht für bestimmte Schuljahre oder die gesamte restliche Schulpflicht auf Grund der Prognoseentscheidung der Bildungsdirektion, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des Fehlens eines Erfolgsnachweises zur Wahrung eines dem öffentlichen Pflichtschulwesen gleichwertigen UnterrichtsRechtssatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des §5 zu erfüllen hat" in §11 Abs6 SchulpflichtG 1985 idF BGBl I 37/2023. (Anfechtungsumfang nicht zu eng: Die grundsätzliche Bestimmung des §5 Schulpflichtgesetz 1985, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie mittleren oder höheren Schulen vorsieht, steht in keinem untrennbaren Zusammenhang. Ebenso wenig stellt der Umstand allein, dass nach einer allfälligen Aufhebung der Wortfolge in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 der Verweis auf den angeordneten Schulbesuch in §42 Abs14 zweiter Satz SchUG ins Leere ginge, einen solchen untrennbaren Zusammenhang her).Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des §5 zu erfüllen hat" in §11 Abs6 SchulpflichtG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,. (Anfechtungsumfang nicht zu eng: Die grundsätzliche Bestimmung des §5 Schulpflichtgesetz 1985, der die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie mittleren oder höheren Schulen vorsieht, steht in keinem untrennbaren Zusammenhang. Ebenso wenig stellt der Umstand allein, dass nach einer allfälligen Aufhebung der Wortfolge in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 der Verweis auf den angeordneten Schulbesuch in §42 Abs14 zweiter Satz SchUG ins Leere ginge, einen solchen untrennbaren Zusammenhang her).
Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot:
§11 Abs3 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 enthielt zwei voneinander getrennte Verfahren: Nach §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 konnte die Bildungsdirektion die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw an häuslichem Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß §11 Abs2a Schulpflichtgesetz 1985 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen war. Nur wenn der zureichende Erfolg des Unterrichtes an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss nicht erbracht wurde, hatte die Bildungsdirektion gemäß §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat.§11 Abs3 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, enthielt zwei voneinander getrennte Verfahren: Nach §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, konnte die Bildungsdirektion die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw an häuslichem Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß §11 Abs2a Schulpflichtgesetz 1985 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen war. Nur wenn der zureichende Erfolg des Unterrichtes an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss nicht erbracht wurde, hatte die Bildungsdirektion gemäß §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat.
Mit BGBl I 232/2021 wurde §11 Schulpflichtgesetz 1985 geändert. Für die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde ein verpflichtendes Reflexionsgespräch eingeführt und im neu eingefügten §11 Abs6 geregelt, dass die zuständige Behörde in drei Fällen anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat: Erstens, wenn das Reflexionsgespräch nicht stattfindet. Zweitens, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird und drittens, wenn Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 232 aus 2021, wurde §11 Schulpflichtgesetz 1985 geändert. Für die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde ein verpflichtendes Reflexionsgespräch eingeführt und im neu eingefügten §11 Abs6 geregelt, dass die zuständige Behörde in drei Fällen anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat: Erstens, wenn das Reflexionsgespräch nicht stattfindet. Zweitens, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird und drittens, wenn Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.
§11 Schulpflichtgesetz 1985 wurde mit BGBl I 37/2023 erneut geändert und sieht in Abs6 nunmehr sechs unterschiedliche Tatbestände vor, nach denen von der Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und unter einem anzuordnen ist, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 zu erfüllen hat. Damit unterscheidet sich die Rechtsvorschrift des §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 deutlich von §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018: Nach §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 war die Erfüllung der Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 ausschließlich dann anzuordnen, wenn der jährliche Nachweis des zureichenden Erfolges vor Ende des Schulschlusses nicht erbracht wurde, also wenn das Kind bereits ein Jahr an häuslichem Unterricht teilgenommen hat und offenkundig der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden und ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, auch wenn das Kind noch gar nicht an häuslichem Unterricht teilgenommen hat bzw noch kein Nachweis des zureichenden Erfolgs erforderlich war. Bei §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 nicht vergleichbar ist. Die Auslegung des VwGH (26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 kann deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 übertragen werden.§11 Schulpflichtgesetz 1985 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, erneut geändert und sieht in Abs6 nunmehr sechs unterschiedliche Tatbestände vor, nach denen von der Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und unter einem anzuordnen ist, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 zu erfüllen hat. Damit unterscheidet sich die Rechtsvorschrift des §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, deutlich von §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl römisch eins 35/2018: Nach §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, war die Erfüllung der Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 ausschließlich dann anzuordnen, wenn der jährliche Nachweis des zureichenden Erfolges vor Ende des Schulschlusses nicht erbracht wurde, also wenn das Kind bereits ein Jahr an häuslichem Unterricht teilgenommen hat und offenkundig der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden und ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, auch wenn das Kind noch gar nicht an häuslichem Unterricht teilgenommen hat bzw noch kein Nachweis des zureichenden Erfolgs erforderlich war. Bei §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, nicht vergleichbar ist. Die Auslegung des VwGH (26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, kann deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, übertragen werden.
Eine Übertragung der Auslegung des §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 85/2018 auf §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 bedeutete etwa im Fall der Z1, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach §11 Abs1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließt. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.Eine Übertragung der Auslegung des §11 Abs4 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2018, auf §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, bedeutete etwa im Fall der Z1, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach §11 Abs1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließt. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.
Nach dem Regelungssystem des §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023 hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach §11 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des §11 Abs1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann.Nach dem Regelungssystem des §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach §11 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des §11 Abs1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann.
Vor diesem Hintergrund verstößt die in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art14 Abs5a B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.
Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in §11 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in §5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist.
Kein Verstoß gegen Art2 1. ZPEMRK:
Das BVwG wendet sich im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Diesem Vorbringen kann schon auf Grund der in Art14 Abs7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Art2 1. ZPEMRK garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
BVG über die Rechte von Kindern und Art18 StGG:
Im öffentlichen Schulwesen existieren zahlreiche Fördermöglichkeiten und Rechte für Kinder mit Behinderung sowie differenzierte pädagogische Instrumente, um der jeweiligen Situation eines Kindes gerecht zu werden. Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht besteht die Möglichkeit, die Klassengröße selbst festzulegen und von den gesetzlichen Vorschriften über die Unterrichtszeit abzuweichen. Dem Antrag des BVwG ist nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gründen und worin genau eine Beeinträchtigung der gemäß Art6 BVG über die Rechte von Kindern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte liegen soll.
Der Schutzbereich des gem Art18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulpflicht, Schulunterricht, Auslegung, Verwaltungsgerichtshof, Novellierung, Ermittlungsverfahren, Schulen, VfGH / Prüfungsumfang, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Kinder, VfGH / Gerichtsantrag, Bundesverwaltungsgericht, Schulbehörden, Unterrichtsfreiheit, SchulorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3494.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024