Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BesoldungsO 1994 mangels Darlegung konkreter BedenkenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des Arbeits- und Sozialgerichts Wien auf Aufhebung des§49v Abs3 Z3 sowie Abs4 Besoldungsordnung 1994 - BO 1994.
Verweisungen auf den Inhalt in anderen Verfahren eingebrachter Schriftsätze ohne präzise Zuordnung der Bedenken stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Bedenken dar und sind unbeachtlich. In seinem Antrag verweist das antragstellende Gericht hinsichtlich der gehegten Bedenken auf das Klagevorbringen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Diese Vorgangsweise genügt den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G87.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024