Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L523 2268285-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA DR. Robert Kerschbaumer, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 06.03.2023, Zl. XXXX betreffend der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch RA DR. Robert Kerschbaumer, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 betreffend der Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte als klagende Partei, rechtsanwaltlich vertreten, am 15.02.2023 im elektronischen Rechtsverkehr eine Klage mit folgendem Urteilsbegehren beim Landesgericht Salzburg ein:
„Die beklagte Partei ist schuldig, jene Bildaufnahme des Klägers zu löschen, die sie abrufbar online hält und zwar die auf ihrer Website […] veröffentlichte Bildaufnahme, wie ersichtlich aus Beilage ./A, die einen integrierten Bestandteil des Spruches bildet, samt den mit der Bildaufnahme verbundenen Tatsachenbehauptungen und Ehrenbeleidigung wie in 1.3.1.1. und 1.3.2. angeführt. [Bewertung EUR 47.500,--]“.
Am Deckblatt des Klageschriftsatzes war als Streitgegenstand „wegen Löschung EUR 47.500,00“ angeführt.
2. Auf Grund der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage von 47.500,- Euro wurde am 16.02.2023 seitens des ermächtigten Kostenbeamten der Gebühreneinzug nach TP 1 GGG in Höhe von 1.556,- Euro veranlasst.
3. Der Beschwerdeführer brachte am 20.02.2023 einen „Antrag auf Refundierung zuviel entrichteter Pauschalgebühr“ ein. Begründet wurde dieser Rückzahlungsantrag damit, dass bei der Bewertung des Streitgegenstandes übersehen worden sei, dass § 10 Z 6 lit. a RATG, abweichend von der Bestimmung der §§ 54 bis 59 JN, eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeit nach § 20 AGBG mit höchstens 21.000 Euro anordne. Damit sei der Kläger in seiner Bewertung nicht frei gewesen und habe gemäß §§ 4, 10 Z 6 lit. a RATG iVm § 56 Abs. 2 JN eine gemäß § 14 GGG gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden. Demnach seien 764,- Euro an zu viel entrichteter Pauschalgebühr zurückzuzahlen. 3. Der Beschwerdeführer brachte am 20.02.2023 einen „Antrag auf Refundierung zuviel entrichteter Pauschalgebühr“ ein. Begründet wurde dieser Rückzahlungsantrag damit, dass bei der Bewertung des Streitgegenstandes übersehen worden sei, dass Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG, abweichend von der Bestimmung der Paragraphen 54 bis 59 JN, eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeit nach Paragraph 20, AGBG mit höchstens 21.000 Euro anordne. Damit sei der Kläger in seiner Bewertung nicht frei gewesen und habe gemäß Paragraphen 4,, 10 Ziffer 6, Litera a, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine gemäß Paragraph 14, GGG gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden. Demnach seien 764,- Euro an zu viel entrichteter Pauschalgebühr zurückzuzahlen.
4. Am 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer als Kläger im diesbezüglichen Grundverfahren XXXX eine Klagseinschränkung dahingehend ein, dass das Klagebegehren nunmehr auf die Kosten eingeschränkt werde (1.000 Euro), da die beklagte Partei den Beitrag gelöscht habe. 4. Am 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer als Kläger im diesbezüglichen Grundverfahren römisch 40 eine Klagseinschränkung dahingehend ein, dass das Klagebegehren nunmehr auf die Kosten eingeschränkt werde (1.000 Euro), da die beklagte Partei den Beitrag gelöscht habe.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 06.03.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von 764,00 Euro der zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg eingezogenen Pauschalgebühren der TP 1 GGG abgewiesen. 5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von 764,00 Euro der zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg eingezogenen Pauschalgebühren der TP 1 GGG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen zusammengefasst aus, dass die vom Rückzahlungswerber begehrte Rückzahlung nicht zustehe. So würden weder die für die Bewertung maßgeblichen Bestimmungen des GGG, noch §§ 54 bis 60 JN auf das RATG zur Bildung von festen (bindenden) Gerichtsgebührenbemessungsgrundlagen verweisen. Insbesondere würde gegenständlich nicht auf § 10 RATG verwiesen, bzw. sei die Regelung des § 10 RATG gebührenrechtlich unbeachtlich (vgl. E4 zu § 14 GGG, in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 14) bzw. VwGH, 96/16/0156). Auch entstehe die TP 1 GGG bereits mit Überreichung der Klage und sei bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung – 47.500,- Euro – gebunden. Ob in der Folge der Streitwert vom Kläger „berichtigt“ oder eingeschränkt werde, hätte keinen Einfluss auf die TP 1 GGG und der Bemessungsgrundlage, da die Gebührenschuld bereits mit Klagsüberreichung entstehe und die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich bleibe. Da weiters kein Fall der Änderung des Streitwertes nach § 18 abs. 2 Z 1 iVm § 7 RATG vorliege, käme eine Neuberechnung nicht in Betracht. Schließlich stehe auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG zu, da die Klage dem Beklagten bereits zugestellt wurde. Folglich sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen zusammengefasst aus, dass die vom Rückzahlungswerber begehrte Rückzahlung nicht zustehe. So würden weder die für die Bewertung maßgeblichen Bestimmungen des GGG, noch Paragraphen 54 bis 60 JN auf das RATG zur Bildung von festen (bindenden) Gerichtsgebührenbemessungsgrundlagen verweisen. Insbesondere würde gegenständlich nicht auf Paragraph 10, RATG verwiesen, bzw. sei die Regelung des Paragraph 10, RATG gebührenrechtlich unbeachtlich vergleiche E4 zu Paragraph 14, GGG, in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 14) bzw. VwGH, 96/16/0156). Auch entstehe die TP 1 GGG bereits mit Überreichung der Klage und sei bei der Bemessung der Gerichtsgebühren die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung – 47.500,- Euro – gebunden. Ob in der Folge der Streitwert vom Kläger „berichtigt“ oder eingeschränkt werde, hätte keinen Einfluss auf die TP 1 GGG und der Bemessungsgrundlage, da die Gebührenschuld bereits mit Klagsüberreichung entstehe und die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich bleibe. Da weiters kein Fall der Änderung des Streitwertes nach Paragraph 18, abs. 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, RATG vorliege, käme eine Neuberechnung nicht in Betracht. Schließlich stehe auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG zu, da die Klage dem Beklagten bereits zugestellt wurde. Folglich sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde – wie bereits im Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe 764,-Euro – vorgebracht, dass für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum bestanden habe, da ein betraglich gebundener Streitwert vorliege, der auch einer Streitwertbemängelung nach § 7 RATG nicht zugänglich sei (Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 2.26, Rz 2.43; Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht 2020, Rz 996). § 10 Z 6a RATG ordne – abweichend von den Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN – eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeiten nach § 20 AGBG mit höchstens 21.000 Euro an. Es habe daher gemäß §§ 4, 10 Z 6a RATG iVm § 56 Abs. 2 JN eine gemäß § 14 GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden (Gitschthaler in Fasching/Konesny3 § 56 JN Rz 8, 30). 6. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde – wie bereits im Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe 764,-Euro – vorgebracht, dass für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach Paragraph 56, Absatz 2, JN kein Raum bestanden habe, da ein betraglich gebundener Streitwert vorliege, der auch einer Streitwertbemängelung nach Paragraph 7, RATG nicht zugänglich sei (Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 2.26, Rz 2.43; Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht 2020, Rz 996). Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG ordne – abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 59 JN – eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeiten nach Paragraph 20, AGBG mit höchstens 21.000 Euro an. Es habe daher gemäß Paragraphen 4,, 10 Ziffer 6 a, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine gemäß Paragraph 14, GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden (Gitschthaler in Fasching/Konesny3 Paragraph 56, JN Rz 8, 30).
7. Nach Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren der nunmehr entscheidenden Richterin zugewiesen.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.
So steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei, rechtsanwaltlich vertreten, im elektronischen Rechtsverkehr am 15.02.2023 eine Klage mit dem Begehren auf Löschung einer online veröffentlichten Bilddatei samt Kommentierung, mit einem angeführten Streitwert von 47.500 Euro, beim Landesgericht Salzburg eingebracht hat. Das diesbezügliche Verfahren wurde unter der Verfahrenszahl XXXX geführt.So steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei, rechtsanwaltlich vertreten, im elektronischen Rechtsverkehr am 15.02.2023 eine Klage mit dem Begehren auf Löschung einer online veröffentlichten Bilddatei samt Kommentierung, mit einem angeführten Streitwert von 47.500 Euro, beim Landesgericht Salzburg eingebracht hat. Das diesbezügliche Verfahren wurde unter der Verfahrenszahl römisch 40 geführt.
Aufgrund der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage von 47.500,- Euro wurde seitens des Kostenbeamten am 16.02.2023 der Gebühreneinzug der TP 1 GGG in Höhe von 1.556,- Euro veranlasst.
Weiters steht fest, dass die Klage der beklagten Partei zugestellt wurde.
Mittels Klagseinschränkung vom 23.02.2023 schränkte der Beschwerdeführer als Kläger im diesbezüglichen Grundverfahren das Klagebegehren nunmehr auf die Kosten (1.000 Euro) ein, da die beklagte Partei den Beitrag inzwischen gelöscht hat.
Mittels „Antrag auf Refundierung von zuviel entrichteter Pauschalgebühr“ am 20.02.2023, begehrt der Beschwerdeführer die Rückzahlung von Gebühren in Höhe von 764,-Euro, gestützt auf § 10 Z 6a RATG.Mittels „Antrag auf Refundierung von zuviel entrichteter Pauschalgebühr“ am 20.02.2023, begehrt der Beschwerdeführer die Rückzahlung von Gebühren in Höhe von 764,-Euro, gestützt auf Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und die Klage, sowie der Antrag auf Refundierung eines Teiles der Pauschalgebühr, liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Das ursprüngliche Klagebegehren samt in der Klage angegebenem Streitwert ergeben sich aus eben dieser mit 14.02.2023 datierten und am 15.02.2023 elektronisch beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage.
Der daraufhin am 16.02.2023 vom Kostenbeamten durchgeführte Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro ist dem Vermerk auf der Klage zu entnehmen und überdies unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass die Klage der beklagten Partei zugestellt wurde.
Die festgestellte Klagseinschränkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus eben dieser.
Das festgestellte Rückzahlungsersuchen der Pauschalgebühren in Höhe von 764,- Euro ist dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2023 zu entnehmen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist im Übrigen auch unstrittig, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).
Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend, wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt. In allen anderen Fällen hat entsprechend § 56 Abs. 2 JN der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend, wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt. In allen anderen Fällen hat entsprechend Paragraph 56, Absatz 2, JN der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in § 18 Abs. 2 GGG: Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in Paragraph 18, Absatz 2, GGG:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (2.). Die weiteren Ausnahmen zu § 18 Abs. 2 GGG beinhalten Regelungen zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage (3.) und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.). Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (2.). Die weiteren Ausnahmen zu Paragraph 18, Absatz 2, GGG beinhalten Regelungen zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage (3.) und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.).
Gemäß § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) kann der Beklagte, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Nach Abs. 2 hat dann das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) kann der Beklagte, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Nach Absatz 2, hat dann das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (Paragraph 7, RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage bei einem Wert des Streitgegenstandes über 35. 000 Euro bis 70. 000 Euro 1.556 Euro.
Gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind unter anderem Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß § 6c Abs. 2 erster Satz GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er gemäß § 6c Abs. 2 letzter Satz GEG von der Vorschreibungsbehörde mit Bescheid abzuweisen.Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind unter anderem Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, letzter Satz GEG von der Vorschreibungsbehörde mit Bescheid abzuweisen.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer brachte am 15.02.2023 eine Klage mit dem Begehren auf Löschung einer online veröffentlichten Bilddatei samt Kommentierung, mit einem angeführten Streitwert von 47.500 Euro, beim Landesgericht Salzburg ein.
Strittig ist nun gegenständlich, ob dieser in der Klage angeführte Streitwert von 47.500 Euro auch die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstellt.
Nach Auffassung der erkennenden Richterin, ist dies klar der Fall. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach § 10 Z 6a RATG eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeit nach § 20 AGBG mit höchstens 21.000 Euro anordne und demnach der Beschwerdeführer als Kläger in seiner Bewertung nicht frei gewesen sei und vielmehr eine gemäß § 14 GGG gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden habe, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zielführend:Nach Auffassung der erkennenden Richterin, ist dies klar der Fall. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG eine gesetzlich zwingende Bewertung der Streitigkeit nach Paragraph 20, AGBG mit höchstens 21.000 Euro anordne und demnach der Beschwerdeführer als Kläger in seiner Bewertung nicht frei gewesen sei und vielmehr eine gemäß Paragraph 14, GGG gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestanden habe, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zielführend:
Für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist gemäß § 14 GGG Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung besteht. Wenn, wie gegenständlich, zweifelsfrei kein Fall der §§ 15 und 16 GGG vorliegt und Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten. An diese Bewertung ist die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 RATG vom Richter geändert wird (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 14 GGG Anm. 1 und 2). Für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist gemäß Paragraph 14, GGG Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung besteht. Wenn, wie gegenständlich, zweifelsfrei kein Fall der Paragraphen 15 und 16 GGG vorliegt und Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. An diese Bewertung ist die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach Paragraph 60, JN oder Paragraph 7, RATG vom Richter geändert wird (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 14, GGG Anmerkung 1 und 2).
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich unbestritten eine Bewertung in seiner Klage in Höhe von 47.500 Euro gemäß § 56 Abs. 2 JN vorgenommen. Entsprechend § 18 Abs. 1 GGG hat nunmehr diese Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich zu bleiben und ist somit die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen. Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens haben bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich unbestritten eine Bewertung in seiner Klage in Höhe von 47.500 Euro gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommen. Entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, GGG hat nunmehr diese Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich zu bleiben und ist somit die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen. Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens haben bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben.
Was die angeführten Bewertungsbestimmungen im Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG betrifft, ist festzuhalten, dass diese entsprechend § 1 Abs. 2 RATG grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig sind. Das hat auch für die in § 10 RATG enthaltene Bewertungsbestimmung zu gelten. Dem Gerichtsgebührengesetz – GGG kann nicht entnommen werden, dass § 10 RATG als Gebührenbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Vielmehr normiert § 18 Abs. 2 explizit, dass nur für den Fall eines Gerichtsbeschlusses im Sinne des § 7 RATG eine Änderung des Streitwertes eintritt (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Was die angeführten Bewertungsbestimmungen im Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG betrifft, ist festzuhalten, dass diese entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, RATG grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig sind. Das hat auch für die in Paragraph 10, RATG enthaltene Bewertungsbestimmung zu gelten. Dem Gerichtsgebührengesetz – GGG kann nicht entnommen werden, dass Paragraph 10, RATG als Gebührenbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Vielmehr normiert Paragraph 18, Absatz 2, explizit, dass nur für den Fall eines Gerichtsbeschlusses im Sinne des Paragraph 7, RATG eine Änderung des Streitwertes eintritt (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Alledem zufolge ist die in § 10 RATG enthaltene Bewertungsbestimmung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren nach dem GGG nicht zu beachten. Dies geht auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2023, VwGH Ra 2023/16/0096, unter Bezugnahme auf das zu dieser Thematik bereits ergangene VwGH Erkenntnis vom 30.03.1998, 96/16/0156, klar hervor. Alledem zufolge ist die in Paragraph 10, RATG enthaltene Bewertungsbestimmung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren nach dem GGG nicht zu beachten. Dies geht auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2023, VwGH Ra 2023/16/0096, unter Bezugnahme auf das zu dieser Thematik bereits ergangene VwGH Erkenntnis vom 30.03.1998, 96/16/0156, klar hervor.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keinerlei Rechtswidrigkeit anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da weiters die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist und auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da weiters die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist und auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Streitwert ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2268285.1.00Im RIS seit
01.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024