TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W601 2290391-1

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Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2290391-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.04.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.04.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 16.04.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 15.04.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, der Ausspruch, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 15.04.2024 rechtswidrig war sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, beantragt. Zudem wurde der Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung am 17.04.2024 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dem BFA die eingebrachte Beschwerde am selben Tag weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

4. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2024 vorab den Mandatsbescheid sowie die Niederschriften der Einvernahme des BF vom 14.04.2024 und 15.04.2024. Sodann übermittelte es die bezughabenden Verwaltungsakte und schließlich die Stellungnahme des BFA vom 17.04.2024.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.04.2024 wurde der einschreitenden Rechtsvertreterin aufgefordert eine wirksame Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nachzuweisen, zumal der Beschwerde keine Vollmachtsurkunde angeschlossen war, welche von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am selben Tag übermittelt wurde.

6. Am 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.

7. Am 18.04.2024 wurde sodann dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA die Zustimmung Deutschlands zum Übernahmegesuch sowie der Bescheid des BFA vom 18.04.2024 mit dem dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wurde und gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt wurde, übermittelt. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter noch am selben Tag zum Parteiengehör nachgereicht.

8. Der BF nahm mit Schriftsatz vom 19.04.2024 Stellung zur Beschwerdevorlage bzw. Stellungnahme des BFA vom 17.04.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF stellte am 01.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Der BF befand sich bis 10.04.2008 in einem Quartier der Grundversorgung. Er weist sodann eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum von 02.06.2008 bis 11.09.2009 sowie eine Hauptwohnsitzmeldung von 11.09.2009 bis 17.10.2009 auf. Danach tauchte der BF unter und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen.

1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 kein Rechtsmittel.

1.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.04.2011 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde von 29.04.2011 bis 04.07.2011 in Schubhaft angehalten. Er hat die Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik bewirkt. 1.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.04.2011 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde von 29.04.2011 bis 04.07.2011 in Schubhaft angehalten. Er hat die Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik bewirkt.

1.1.5. Der BF reiste am 01.02.2012 per Zug in die Schweiz, wo er am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Schweiz stellte am 09.03.2012 ein Übernahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO an Österreich, welchem von Österreich am 28.03.2012 zugestimmt wurde. Der BF wurde am 05.06.2012 per Flugzeug nach Österreich rücküberstellt.

1.1.6. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er wurde diesbezüglich am 15.06.2012 einvernommen und im Zuge dessen über die Meldeverpflichtung und Gebietsbeschränkung ausdrücklich belehrt. Ihm wurde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 abs. 3 AsylG mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen sowie ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters am 20.06.2012 ausgehändigt. Der BF kam dem Ladungsbescheid nach und erschien am 20.06.2012 zur Einvernahme beim BFA. 1.1.6. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er wurde diesbezüglich am 15.06.2012 einvernommen und im Zuge dessen über die Meldeverpflichtung und Gebietsbeschränkung ausdrücklich belehrt. Ihm wurde eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, abs. 3 AsylG mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen sowie ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters am 20.06.2012 ausgehändigt. Der BF kam dem Ladungsbescheid nach und erschien am 20.06.2012 zur Einvernahme beim BFA.

1.1.7. Der BF war von 06.06.2012 bis 17.07.2012 in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig, wobei auch in diesem Zeitraum drei Abmeldungen vom Quartier erfolgten, weil der BF bei der Standeskontrolle jeweils nicht anwesend war, kam jedoch innerhalb von spätestens zwei Tagen ins Quartier zurück. Am 17.07.2012 tauchte er hingegen unter, kehrte nicht mehr ins Quartier zurück und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen.

1.1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 wurde der Folgentrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 kein Rechtsmittel.

1.1.9. Am 02.08.2012 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht und noch am selben Tag entlassen.

1.1.10. Am 05.08.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht, die Verfahrenskarte des BF sichergestellt und der BF auf freiem Fuß angezeigt.

1.1.11. Am 06.11.2014 wurde der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen und auf freiem Fuß angezeigt.

1.1.12. Am 06.10.2015 wurde BF wegen des Verdachts des Ladendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde zur Überprüfung des Aufenthaltes am 07.10.2024 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe in XXXX an verschiedenen Adressen bei Bekannten Unterkunft genommen und nicht behördlich gemeldet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen. Der BF wurde aufgefordert jede Unterkunftnahme zu melden. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates laufe. Es wurde festgehalten, dass Sicherungsbedarf besteht, jedoch da mangels Reisedokuments eine Abschiebung des BF zurzeit nicht möglich sei, wurde der BF im Anschluss an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter.1.1.12. Am 06.10.2015 wurde BF wegen des Verdachts des Ladendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde zur Überprüfung des Aufenthaltes am 07.10.2024 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe in römisch 40 an verschiedenen Adressen bei Bekannten Unterkunft genommen und nicht behördlich gemeldet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen. Der BF wurde aufgefordert jede Unterkunftnahme zu melden. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates laufe. Es wurde festgehalten, dass Sicherungsbedarf besteht, jedoch da mangels Reisedokuments eine Abschiebung des BF zurzeit nicht möglich sei, wurde der BF im Anschluss an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter.

1.1.13. Der BF wurde am 23.04.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der Straße liegend aufgefunden und einer Personenkontrolle unterzogen und der BF auf freiem Fuß angezeigt.

1.1.14. Am 06.07.2016 ging der BF auf eine Polizeiinspektion und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Er wurde wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.07.2016 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Leben in Algerien nicht in Gefahr sei, er aber nicht nach Algerien zurück möchte, weil er sich an den Standard in Österreich gewöhnt habe. Er habe bis vor drei Tage an der Adresse XXXX , gewohnt, sei jedoch mit einem Freund umgezogen und ihm sei die neue Adresse nicht bekannt. Dem BF wird aufgetragen dem BFA am nächsten Tag seine neue Adresse bekanntzugeben. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern und binnen 14 Tagen einen Nachweis über die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes vorzulegen. Ihm wurde eine Bestätigung für die Vorlage im Zuge der Wohnsitzmeldung ausgestellt und er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Der BF wurde am selben Tag entlassen. 1.1.14. Am 06.07.2016 ging der BF auf eine Polizeiinspektion und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Er wurde wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.07.2016 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Leben in Algerien nicht in Gefahr sei, er aber nicht nach Algerien zurück möchte, weil er sich an den Standard in Österreich gewöhnt habe. Er habe bis vor drei Tage an der Adresse römisch 40 , gewohnt, sei jedoch mit einem Freund umgezogen und ihm sei die neue Adresse nicht bekannt. Dem BF wird aufgetragen dem BFA am nächsten Tag seine neue Adresse bekanntzugeben. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern und binnen 14 Tagen einen Nachweis über die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes vorzulegen. Ihm wurde eine Bestätigung für die Vorlage im Zuge der Wohnsitzmeldung ausgestellt und er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Der BF wurde am selben Tag entlassen.

1.1.15. Der BF erschien am 08.07.2016 beim BFA und gab seine Adresse bekannt. Im Zuge dessen wurde ihm ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor der algerischen Delegation für den 20.07.2016 ausgehändigt. Der BF leistete der Ladung Folge und erschien am 20.07.2016 zum Delegationstermin.

1.1.16. Am 04.08.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die wegen eines „betrunkenen Randalierers in der Hundezone“ angefordert wurden, in stark alkoholisiertem Zustand auf einer Parkbank angetroffen. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Da eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar ist, wurde der BF am 05.08.2016 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

1.1.17. Der BF hat am 17.10.2016 in XXXX durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, durch urinieren gegen ein Wohnhaus den öffentlichen Anstand verletzt und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Exekutivbeamten während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten indem er mit den Händen wild herumgestikulierte und die Beamten mehrmals gezwungen waren ein paar Schritte zurückzugehen, die Amtshandlung behindert. Er wurden deshalb mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.10.2016 drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 100 Stunden, verhängt.1.1.17. Der BF hat am 17.10.2016 in römisch 40 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, durch urinieren gegen ein Wohnhaus den öffentlichen Anstand verletzt und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Exekutivbeamten während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten indem er mit den Händen wild herumgestikulierte und die Beamten mehrmals gezwungen waren ein paar Schritte zurückzugehen, die Amtshandlung behindert. Er wurden deshalb mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.10.2016 drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 100 Stunden, verhängt.

1.1.18. Am 24.10.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am 25.10.2016 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, weil keine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten sei.

1.1.19. Der BF wurde am 06.03.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. In der Folge wurde er festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.03.2017 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, dass er obdachlos sei und keine Zustelladresse habe. Er schlafe bei Freunden und Bekannten. Er sei zweimal bei der Botschaft gewesen. Er habe seinen Reisepass nach Algerien zurückgeschickt, weil er Angst vor einer Festnahme durch die Polizei hatte. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter.

1.1.20. Am 12.09.2017 wurde der BF am Bahnhof XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Da der BF über Schmerzen klagte wurde er in ein Krankenhaus gebracht und nach ambulanter Behandlung auf die Polizeiinspektion verbracht. Am 13.09.2017 wurde er vom BFA einvernommen. Er gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er bei einem Freund an der Adresse XXXX wohne, aber nicht gemeldet sei. Er sei einmal bei der Botschaft gewesen. Er arbeite illegal auf Baustellen. Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 25.09.2017 ausgefolgt und der BF nach der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.1.1.20. Am 12.09.2017 wurde der BF am Bahnhof römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Da der BF über Schmerzen klagte wurde er in ein Krankenhaus gebracht und nach ambulanter Behandlung auf die Polizeiinspektion verbracht. Am 13.09.2017 wurde er vom BFA einvernommen. Er gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er bei einem Freund an der Adresse römisch 40 wohne, aber nicht gemeldet sei. Er sei einmal bei der Botschaft gewesen. Er arbeite illegal auf Baustellen. Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 25.09.2017 ausgefolgt und der BF nach der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

1.1.21. Der BF leistete dem Ladungsbescheid Folge und erschien am 25.09.2017 beim Bundesamt. Der BF wurde in der Einvernahme zu seinem Herkunftsort im Herkunftsstaat befragt und ihm mitgeteilt, dass versucht werde ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen.

1.1.22. Der BF belästigte am 06.06.2018 mit nacktem Oberkörper Passanten an einer Bushaltestelle und schrie lautstark herum. Er war gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sehr aggressiv und stellte sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.06.2018 wurde er vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er seit 2012 Österreich nicht mehr verlassen habe und bei einem Freund am XXXX , wohne. Dem BF wurde erneut aufgetragen seinen Wohnsitz zu melden und eine Bestätigung für die Vorlage bei der Wohnsitzmeldung ausgestellt. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen.1.1.22. Der BF belästigte am 06.06.2018 mit nacktem Oberkörper Passanten an einer Bushaltestelle und schrie lautstark herum. Er war gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sehr aggressiv und stellte sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.06.2018 wurde er vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er seit 2012 Österreich nicht mehr verlassen habe und bei einem Freund am römisch 40 , wohne. Dem BF wurde erneut aufgetragen seinen Wohnsitz zu melden und eine Bestätigung für die Vorlage bei der Wohnsitzmeldung ausgestellt. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen.

1.1.23. Mit Kostenmandatsbescheid vom 11.02.2019 schrieb das BFA dem BF jene Kosten, die im Zuge der Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden sind sowie die aufgrund der Einvernahme am 07.06.2018 entstandenen Dolmetschkosten vor. Der BF erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Das BFA erließ sodann den Bescheid vom 23.08.2019, mit dem dem BF der Ersatz der Kosten in Höhe von € 89,10 aufgetragen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2019 als unbegründet abgewiesen.

1.1.24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs.1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise an einer näher genannten Unterkunft zu beziehen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Der Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 ausgefolgt. Der BF kam seiner Verpflichtung nicht nach und tauchte im Bundesgebiet unter.1.1.24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz , FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz , AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise an einer näher genannten Unterkunft zu beziehen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Der Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 ausgefolgt. Der BF kam seiner Verpflichtung nicht nach und tauchte im Bundesgebiet unter.

1.1.25. Der BF wurde am 22.05.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schlafend auf der Straße angetroffen und in weiterer Folge festgenommen. Der BF wurde am 23.05.2021 niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er von der Wohnsitzauflage wisse. Er sei einmal hingegangen, jedoch abgelehnt worden. Zudem sei er einmal bei der Botschaft gewesen, jedoch nicht reingelassen worden. Befragt gab er zunächst an, dass er seine Abschiebung nicht mehr verhindern werde und bereit sei freiwillig nach Algerien auszureisen. Nach Vorhalt seiner Situation (Ausreiseverpflichtung, nicht mit Rückkehrberatung in Verbindung gesetzt, kein Reisedokument bei Vertretungsbehörde beantragt, bestehende Wohnsitzauflage) gab der BF an, dass er nicht ausreisen möchte und Österreich nicht verlassen möchte. Er habe in Algerien keine Existenzgrundlage. Der BF wurde mangels Reisedokuments trotz Sicherungsbedarf aus der Anhaltung entlassen.

1.1.26. Am 21.06.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

1.1.27. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , GZ. XXXX , vom 22.07.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körper-verletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.1.27. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom 22.07.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, der schweren Körper-verletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.1.28. Der BF wurde am 27.09.2022 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt vom BFA einvernommen. Der BF gab an, dass er versucht habe einen Reisepass zu erhalten, die Botschaft dies jedoch nicht wolle. Er habe einen festen Wohnsitz an der Adresse XXXX , sei dort jedoch nicht gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde neuerlich eine Bestätigung zur Vorlage beim Meldeamt ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben. Da eine zeitnahe Abschiebung des BF nicht möglich erschien, wurde von der Erlassung von Sicherungs-maßnahmen abgesehen und der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 27.09.2022 kein Rechtsmittel.1.1.28. Der BF wurde am 27.09.2022 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt vom BFA einvernommen. Der BF gab an, dass er versucht habe einen Reisepass zu erhalten, die Botschaft dies jedoch nicht wolle. Er habe einen festen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , sei dort jedoch nicht gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde neuerlich eine Bestätigung zur Vorlage beim Meldeamt ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben. Da eine zeitnahe Abschiebung des BF nicht möglich erschien, wurde von der Erlassung von Sicherungs-maßnahmen abgesehen und der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 27.09.2022 kein Rechtsmittel.

1.1.29. Der BF wurde am 06.09.2023 nach einem Ladendiebstahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen. Er wurde sodann am 07.09.2023 vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in XXXX bei einem Freund wohne, jedoch nicht gemeldet sei, weil sein Freund ihn nicht melden wolle. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er bestreite seinen Unterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten. Der BF wurde erneut über seine Ausreiseverpflichtung und die melderechtlichen Bestimmungen belehrt. Anschließend wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.1.1.29. Der BF wurde am 06.09.2023 nach einem Ladendiebstahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen. Er wurde sodann am 07.09.2023 vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in römisch 40 bei einem Freund wohne, jedoch nicht gemeldet sei, weil sein Freund ihn nicht melden wolle. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er bestreite seinen Unterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten. Der BF wurde erneut über seine Ausreiseverpflichtung und die melderechtlichen Bestimmungen belehrt. Anschließend wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

1.1.30. Das BFA führte Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für den BF mit den algerischen, tunesischen und marokkanischen Behörden, konnte bislang jedoch nicht identifiziert werden.

1.1.31. Am 05.12.2023 richtete Deutschland über SIS-III-Recast eine Anfrage bezüglich des ausgeschriebenes Einreiseverbotes an Österreich und teilte mit, dass der BF am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat.

1.1.32. Der BF reiste zwischen 15.12.2023 und 18.12.2023 wieder nach Österreich ein.

1.1.33. Mit E-Mail vom 14.01.2024 führte der BF gegenüber dem BFA aus, dass er am 31.10.2008 nach Österreich gekommen sei und seit 2010 ohne Personalausweis in Österreich lebe. Er sei am 10.01.2024 auf eine Polizeistation gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er einen Aufenthaltstitel erhalten habe und nicht mehr illegal aufhältig sei. Er habe am nächsten Tag P7 [Anm. BVwG: Wiener Service für Wohnungslose] kontaktiert, die ihm ebenfalls gesagt hätten, dass er legal in Österreich aufhältig sei. Da ihm keine weiteren Informationen gegeben worden seien, sei er noch am selben Tag zum BFA gegangen und habe ihm eine Mitarbeiterin gesagt, dass alles in Ordnung sei und er nach Hause gehen könne. Er begehrte die Ausstellung eines Personalausweises. Eine Adresse an der der BF erreichbar sei, ist in der E-Mail nicht enthalten.

1.1.34. Am 28.02.2024 stellte der BF mittels BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise. Eine Adresse an der der BF im Bundesgebiet aufhältig ist, wurde im Antrag nicht angeführt. Der Antrag wurde vom BFA am 29.02.2024 abgelehnt.

1.1.35. Am 26.03.2024 teilte P7- Wiener Service für Wohnungslose mit, dass der BF aktuell einen Schlafplatz in der Notschlafstelle XXXX habe, die Unterbringung in der Notschlafstelle sei an die Kooperation des BF mit der BBU zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland gebunden gewesen. Für eine weitere Unterbringung sei relevant, wann die Abschiebung des BF erfolgen werde. Unter einem wurde eine Bestätigung der BBU über die Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr, die Bestätigung für die Vorlage beim Meldeamt vom 27.09.2022 für den BF, sowie eine Vollmacht für die Caritas für Anfragen in Zusammenhang mit laufenden oder abgeschlossenen Verfahren vom BF, der derzeit wohnungslos, postalisch unter einer angeführten Postadresse erreichbar sei, erteilt wurde, übermittelt. 1.1.35. Am 26.03.2024 teilte P7- Wiener Service für Wohnungslose mit, dass der BF aktuell einen Schlafplatz in der Notschlafstelle römisch 40 habe, die Unterbringung in der Notschlafstelle sei an die Kooperation des BF mit der BBU zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland gebunden gewesen. Für eine weitere Unterbringung sei relevant, wann die Abschiebung des BF erfolgen werde. Unter einem wurde eine Bestätigung der BBU über die Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr, die Bestätigung für die Vorlage beim Meldeamt vom 27.09.2022 für den BF, sowie eine Vollmacht für die Caritas für Anfragen in Zusammenhang mit laufenden oder abgeschlossenen Verfahren vom BF, der derzeit wohnungslos, postalisch unter einer angeführten Postadresse erreichbar sei, erteilt wurde, übermittelt.

1.1.36. Der BF wurde am 14.04.2024 in der XXXX , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nach Deutschland gefahren sei, weil er aus seiner Unterkunft verwiesen worden sei. Er sei am 18.12.2023 aus Deutschland kommend mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, er habe in Deutschland einem Asylheim geschlafen und wisse, dass er illegal in den Schengen-Staaten reise. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland. Er sei nicht rückkehrwillig, sondern sei von P7 erpresst worden, dass er entweder einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stelle oder auf der Straße schlafen müsse. Er habe keine Familie in Österreich, arbeite gelegentlich auf Baustellen oder Verpackungsfirmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer mit einem Asylantrags- und ED-Datum Deutschland in XXXX vom 04.12.2023.1.1.36. Der BF wurde am 14.04.2024 in der römisch 40 , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nach Deutschland gefahren sei, weil er aus seiner Unterkunft verwiesen worden sei. Er sei am 18.12.2023 aus Deutschland kommend mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, er habe in Deutschland einem Asylheim geschlafen und wisse, dass er illegal in den Schengen-Staaten reise. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland. Er sei nicht rückkehrwillig, sondern sei von P7 erpresst worden, dass er entweder einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stelle oder auf der Straße schlafen müsse. Er habe keine Familie in Österreich, arbeite gelegentlich auf Baustellen oder Verpackungsfirmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer mit einem Asylantrags- und ED-Datum Deutschland in römisch 40 vom 04.12.2023.

1.1.37. Am 15.04.2024 wurde der BF vom BFA erneut einvernommen und gab an, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Sorgepflichten habe. Er sei zufällig nach Deutschland gefahren, weil er den Zug verwechselt habe. Er habe in Deutschland auch keinen Asylantrag gestellt. Er sei zuletzt am 16.09.2007 in seinem Heimatland gewesen. Seinen Reisepass habe er verloren. Er schlafe in Österreich in einem Obdachlosenheim, in dem er sich nicht melden könne, weil er keinen Ausweis habe. Er sei nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen.

1.1.38. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom 15.04.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs.1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 15.04.2024 um 12:25 Uhr übergeben. 1.1.38. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom 15.04.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz , AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 15.04.2024 um 12:25 Uhr übergeben.

1.1.39. Am 15.04.2024 wurde durch das BFA gemäß Art. 18 Abs.1 lit. b ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gestellt, welchem von Deutschland mit Antwort vom 17.04.2024 zugestimmt wurde.1.1.39. Am 15.04.2024 wurde durch das BFA gemäß Artikel 18, Absatz , Litera b, ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gestellt, welchem von Deutschland mit Antwort vom 17.04.2024 zugestimmt wurde.

1.1.40. Der BF erhob am 16.04.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 15.04.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 15.04.2024.

1.1.41. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz erteilt und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zum Entscheidungszeitpunkt weder seitens des BFA noch vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 1.1.41. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz erteilt und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zum Entscheidungszeitpunkt weder seitens des BFA noch vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er ist volljährig und gibt an algerischer Staatsbürger zu sein. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Der BF wird seit 15.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste im Jahr 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der BF hat sich beiden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.

1.3.2. Gegen den BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, sondern er reiste in EU-Mitgliedsstaaten weiter und stellte am 03.02.2012 in der Schweiz sowie am 04.12.2023 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Deutschland durch die Ausreise nach Österreich entzogen. Der BF machte in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland

1.3.3. Der BF reiste zwischen 15.12.2023 und 18.12.2023 aus Deutschland wieder nach Österreich ein. Er hielt sich im Verborgenen auf. Er richtete am 14.01.2024 eine unsubstantiierte E-Mail an das BFA zur Erlangung eines Personalausweises, machte sich dadurch für die Behörden jedoch nicht greifbar. Am 28.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ohne entsprechende Absicht.

1.3.4. Der BF war in Österreich von 02.06.2008 bis 11.09.2009 obdachlos gemeldet. Für den Zeitraum 11.09.2009 bis 17.10.2009 war der BF mit einem Hauptwohnsitz in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet. Weiters weist er von 29.04.2011 bis 04.07.2011, von 06.09.2023 bis 07.09.2023 sowie seit 14.04.2024 Meldungen in PAZ und von 21.06.2022 bis 27.09.2022 eine Meldung in der Justizanstalt auf. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte mehrfach unter und lebte jahrelang ohne behördliche Meldung in Österreich. Die Aufforderungen zur Wohnsitzmeldung ignorierte der BF beharrlich.

1.3.5. Der BF hat gegen die mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 57 Abs.1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG verstoßen.1.3.5. Der BF hat gegen die mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 57, Absatz , FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz , AVG verstoßen.

1.1.42. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.07.2022 wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körper-verletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.1.42. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.07.2022 wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, der schweren Körper-verletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.3.6. Der BF hat in Österreich keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Bekanntschaften, haben den BF auch bisher nicht von der unangemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten, sondern ihm einen unangemeldeten Aufenthalt vielmehr ermöglicht. Der BF hat einen Schlafplatz in der Notschlafstelle in der XXXX sowie eine Postadresse bei der Caritas. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 1.3.6. Der BF hat in Österreich keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Bekanntschaften, haben den BF auch bisher nicht von der unangemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten, sondern ihm einen unangemeldeten Aufenthalt vielmehr ermöglicht. Der BF hat einen Schlafplatz in der Notschlafstelle in der römisch 40 sowie eine Postadresse bei der Caritas. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten.

1.3.8. Aufgrund des beim BF vorliegenden Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 04.12.2024 für Deutschland]) stellte Österreich am 15.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland hat am 17.04.2024 dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands liegt vor. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Überstellung des BF nach Deutschland binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.1.3.8. Aufgrund des beim BF vorliegenden Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 04.12.2024 für Deutschland]) stellte Österreich am 15.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland hat am 17.04.2024 dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands liegt vor. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Überstellung des BF nach Deutschland binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

1.3.9. Das BFA hat dem Mandatsbescheid vom 15.04.2024 folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beim Euordac-Abgleich konnte festgestellt werden, dass der BF am 04.12.2023 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er befindet sich in Deutschland im laufenden Asylverfahren. In Österreich unterliegt er einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es wird ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Deutschland eingeleitet. Der BF hielt sich bisher illegal in Österreich auf, ist illegal nach Österreich eingereist und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass der BF eine Arbeitsstelle finden wird. Er tauchte in Österre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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