TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 W601 2293945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2293945-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.06.2024 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.06.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.06.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 erhob der BF, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft seit 08.06.2024. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BFA den Ersatz gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2024 eine Stellungnahme und den Verwaltungsakt betreffend die Sicherungsmaßnahmen.

4. Dem BF wurde mit Schreiben vom 20.06.2024 Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Es langte am 21.06.2024 eine Stellungnahme des BF ein.

5. Am 21.06.2024 langte der Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zum Antrag des BF auf internationalen Schutz ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er stellte am 10.04.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2014, Gz. XXXX , wegen § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.09.2014, Gz. römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB und Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.09.2015, Gz. XXXX wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 11.09.2014 gesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.09.2015, Gz. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil vom 11.09.2014 gesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.04.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.05.2019, Gz. XXXX , wurde der BF wegen § 134 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde der mit Urteil vom 11.09.2014 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. 1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.05.2019, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 134, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zudem wurde der mit Urteil vom 11.09.2014 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.07.2020, Gz. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 240,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt. 1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.07.2020, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 240,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt.

1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.04.2021, Gz. XXXX wurde der BF wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2a 3. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.04.2021, Gz. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a, 3. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

1.8. Der BF wurde zuletzt vom 01.01.2022 bis 06.06.2024 in Strafhaft angehalten. Das BFA wurde spätestens mit E-Mail vom 02.05.2022 vom Strafantritt des BF verständigt, mit dem unter einem das (voraussichtliche) Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus der Strafhaft (07.06.2024 bzw. 06.06.2024) mitgeteilt wurde.

1.9. Am 11.08.2023 stellte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Im Erstbefragungsprotokoll wurde auf die Anhaltung des BF in Strafhaft bis zum 07.06.2024 hingewiesen. Das Asylverfahren wurde noch am 11.08.2023 zugelassen.

1.10. Am 06.02.2024 wurde die Einvernahme des BF für 07.03.2024 anberaumt und der BF darüber informiert. Am 07.02.2024 wurde die Besucherliste des BF der Justizanstalt angefordert und diese noch am selben Tag dem BFA übermittelt.

1.11. Am 07.03.2024 wurde der BF vom BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 einvernommen.

1.12. Die Ehefrau des BF wurde mit Ladung vom 08.03.2024 zur Einvernahme als Zeugin für den 03.04.2024 geladen. Sie kam der Ladung nicht nach und teilte am 05.04.2024 mit, dass sie krank gewesen sei und der Ladung nicht nachkommen habe können. Mit Ladung vom 09.04.2024 wurde die Ehefrau des BF als Zeugin für den 06.05.2024 geladen. Am 06.05.2024 fand die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF statt.

1.13. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.06.2024 in der Justizanstalt zugestellt. 1.13. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.06.2024 in der Justizanstalt zugestellt.

1.14. Am 06.06.2024 wurde der BF aus der Anhaltung in Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

1.15. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.15. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.16. Am 10.06.2024 wurde der BF zur Prüfung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) vom BFA einvernommen.

1.17. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. XXXX , mit dem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 entschieden wurde. Die vom BFA vorgelegte Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 21.06.2024 am Bundesverwaltungsgericht ein. Die Frist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG läuft noch. Das Bundesverwaltungsgericht hat (noch) keine Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung sowie über die Beschwerde getroffen. 1.17. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 , mit dem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 entschieden wurde. Die vom BFA vorgelegte Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 21.06.2024 am Bundesverwaltungsgericht ein. Die Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG läuft noch. Das Bundesverwaltungsgericht hat (noch) keine Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung sowie über die Beschwerde getroffen.

1.18. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2024.

1.19. Das BFA hat mehr als ein halbes Jahr lang keine Schritte im Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 gesetzt. Das BFA hat das Verfahren im Hinblick auf die Entlassung des BF aus der Strafhaft am 07.06.2024 nicht zügig betrieben. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht möglich gewesen ist das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz zügig zu führen bzw. Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zügig zu betreiben, liegen nicht vor.

1.20. Das BFA hat weder vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft noch vor der Erlassung des Mandatsbescheides am 08.06.2024 Ermittlungen betreffend die Verhängung der Schubhaft über den BF durchgeführt. Erst am 10.06.2024 wurde der BF zur Prüfung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) vom BFA einvernommen. Anhaltspunkte dafür, dass dem BFA die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den BF geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen nicht vor.

1.21. Der BF wird seit 08.06.2024 in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in den Gerichtsakt sowie in den Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 (Gz. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in den Gerichtsakt sowie in den Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 (Gz. römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).

2.1. Dass der BF ein Staatsangehöriger Nigerias ist ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF.

2.2. Dass der BF am 10.04.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dieser mit Bescheid vom 29.10.2018 abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Fremdenregister.

2.3. Die Feststellungen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

2.4. Die Feststellung zur letzten Anhaltung des BF in Strafhaft von 01.01.2022 bis 06.06.2024 und der Verständigung des BFA davon sowie vom voraussichtlichen Entlassungsdatum, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im Akt einliegenden E-Mail der zuständigen Justizanstalt vom 02.05.2022.

2.5. Die Feststellungen betreffend die Asylantragstellung des BF am 11.08.2023, die Ersteinvernahme des BF am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Einvernahme des BF durch das BFA am 07.03.2024, die Ladungen und Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin durch das BFA sowie zur Entscheidung betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.06.2024, ergeben sich aus dem Akteninhalt, zumal die entsprechenden Unterlagen, Niederschriften und der Bescheid dort einliegen.

2.6. Dass der BF am 06.06.2024 aus der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde sowie die Feststellungen betreffend die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 08.06.2024 und der Einvernahme des BF am 10.06.2024, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.7. Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 sowie, dass diesbezüglich (in der noch laufenden Frist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG) keine Entscheidung ergangen ist, ergibt sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Gerichtsakt (Gz. XXXX ). Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2024 ergeben sich aus der Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt.2.7. Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 sowie, dass diesbezüglich (in der noch laufenden Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) keine Entscheidung ergangen ist, ergibt sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Gerichtsakt (Gz. römisch 40 ). Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2024 ergeben sich aus der Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt.

2.8. Dass das BFA fast ein halbes Jahr lang im Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 keine (Ermittlungs-)Schritte im Verfahren gesetzt hat, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren. Aus diesem geht hervor, dass am 11.08.2023 die Erstbefragung des BF und die Zulassung des Verfahrens stattgefunden hat und sodann erst am 06.02.2024 die Einvernahme des BF für den 07.03.2024 anberaumt wurde und am 07.02.2024 die Besucherliste des BF von der Justizanstalt angefordert wurde. Am 07.03.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 einvernommen. (Ermittlungs-)Schritte im Zeitraum vom 12.08.2023 bis zur Anberaumung der Einvernahme des BF am 06.02.2024 bzw. Anforderung der Besucherliste am 07.02.2024 sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Aufgrund der sehr langen Untätigkeit des BFA über einen Zeitraum von fast sechs Monaten – der gesetzlichen Entscheidungsfrist – hat das BFA das Verfahren betreffend den Asylantrag des BF vom 11.08.2023 erheblich verzögert. Das BFA hat sodann den BF am 07.03.2024 zu seiner Asylantragstellung einvernommen und seine Ehefrau am 08.03.2024 zur Einvernahme als Zeugin für den 03.04.2024 geladen, welche der Ladung nicht nachgekommen ist, weshalb das BFA sie neuerlich für den 06.05.2024 lud. Aufgrund der erheblich langen Untätigkeit des BFA während der Anhaltung des BF in Strafhaft, führen auch die ab 06.02.2024 gesetzten Ermittlungsschritte – wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin aus nicht in der Sphäre des BFA liegenden Gründen nicht bereits am 03.04.2024 durchgeführt werden konnte – nicht dazu um von einer zügigen Verfahrensführung des BFA auszugehen, zumal das BFA fast sechs Monate lang keinerlei (Ermittlungs-)Schritte setzt, obwohl der BF in Strafhaft angehalten und somit jederzeit für die Behörde greifbar war. Darüber hinaus wartete das BFA auch nach der Einvernahme der Ehefrau als Zeugin fast ein Monat zu bevor es über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 mit Bescheid vom 03.06.2024 – somit lediglich drei Tage vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft – entschied. Dass es dem BFA nicht möglich gewesen ist, die erst ab 06.02.2024 gesetzten (Ermittlungs-)Schritte früher zu tätigen und somit das Verfahren zügig zu führen oder Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zügig zu betreiben, wurde weder im Bescheid vom 03.06.2024, im Mandatsbescheid vom 08.06.2024 noch in der Stellungnahme des BFA vom 19.06.2024 vorgebracht und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Verwaltungsakten.

2.9. Dass das BFA weder vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft noch vor der Erlassung des Mandatsbescheides am 08.06.2024 Ermittlungen betreffend die Verhängung der Schubhaft über den BF durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, der entsprechende Schritte vermissen lässt. Erst am 10.06.2024 wurde der BF zur Prüfung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) vom BFA einvernommen. Dass dem BFA die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den BF geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, wurde weder im Mandatsbescheid vom 08.06.2024 noch in der Stellungnahme des BFA vom 19.06.2024 vorgebracht und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Verwaltungsakten.

2.10. Dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt sc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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