Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W108 2250401-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. ZELLENBERG und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2021, Zl. D124.5173 2021-0.750.741, betreffend Datenschutzbeschwerden (Mitbeteiligte: 1. XXXX vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, 2. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. ZELLENBERG und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.11.2021, Zl. D124.5173 2021-0.750.741, betreffend Datenschutzbeschwerden (Mitbeteiligte: 1. römisch 40 vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, 2. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In ihren (mit einem gemeinsamen Schriftsatz) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO wegen Verletzung des Datenschutzes (Datenschutzbeschwerden) vom 22.10.2021 gegen 1. die XXXX ; Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Erstmitbeteiligte) und 2. die XXXX ; Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Zweitmitbeteiligte) behaupteten die (ursprünglich sechs) beschwerdeführenden Parteien eine „Rechtswidrige Veröffentlichung (besonderer Kategorien personenbezogener Daten; Daten über Verurteilungen) gemäß Art 45 DSG, Art 12 und Art 17 DSGVO“.1. In ihren (mit einem gemeinsamen Schriftsatz) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO wegen Verletzung des Datenschutzes (Datenschutzbeschwerden) vom 22.10.2021 gegen 1. die römisch 40 ; Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Erstmitbeteiligte) und 2. die römisch 40 ; Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde und nunmehrige Zweitmitbeteiligte) behaupteten die (ursprünglich sechs) beschwerdeführenden Parteien eine „Rechtswidrige Veröffentlichung (besonderer Kategorien personenbezogener Daten; Daten über Verurteilungen) gemäß Artikel 45, DSG, Artikel 12 und Artikel 17, DSGVO“.
Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die beschwerdeführenden Parteien seien Sportler und die nunmehrige Erstmitbeteiligte veröffentliche auf der Webseite „ XXXX “ eine Liste von Suspendierungen und Sperren. Auf der genannten Website seien ihre vollständigen Namen, die Sportart, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion sowie der Ausschluss gemäß § 24 Abs. 4 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG) veröffentlicht. Der Eintrag auf der Website bringe erhebliche Nachteile für die Bewerbung am Arbeitsmarkt der ehemaligen Sportler mit sich und ziehe eine Prangerwirkung und Stigmatisierung nach sich. Die nunmehrige Zweitmitbeteiligte veröffentliche auf der Website „ XXXX “ (Rubrik Pressemittlungen) alle Sperren und Sanktionen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die Mitbeteiligten mit E-Mails vom 14.10.2021 bzw. 15.10.2021 aufgefordert, ihre Daten zu löschen, gegen die Veröffentlichung Widerspruch erhoben und eine allfällige Einwilligung widerrufen, die tatsächlich aber nicht vorgelegen habe. Es handle sich bei den veröffentlichten Daten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, respektive um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO. Die undifferenzierte Ausgestaltung des Veröffentlichungsrechtes verstoße gegen Art. 6 Abs. 3 DSGVO und das Grundrecht auf Datenschutz in § 1 DSG. Eine proaktive Information der Allgemeinheit gegenüber sei weder sachgerecht noch erforderlich und schon gar nicht verhältnismäßig. Zudem sei im Gesetz keine Löschfrist vorgesehen. Es würden daher die Anträge gestellt, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die Mitbeteiligten durch die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf den Webseiten XXXX sowie auf XXXX (in der Rubrik Pressemitteilungen) das Gesetz verletzt haben, insbesondere das Recht auf Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung nach DSGVO und DSG, sowie den Mitbeteiligten auftragen, die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf XXXX sowie auf XXXX (in der Rubrik Pressemitteilungen) zu löschen.Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die beschwerdeführenden Parteien seien Sportler und die nunmehrige Erstmitbeteiligte veröffentliche auf der Webseite „ römisch 40 “ eine Liste von Suspendierungen und Sperren. Auf der genannten Website seien ihre vollständigen Namen, die Sportart, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion sowie der Ausschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG) veröffentlicht. Der Eintrag auf der Website bringe erhebliche Nachteile für die Bewerbung am Arbeitsmarkt der ehemaligen Sportler mit sich und ziehe eine Prangerwirkung und Stigmatisierung nach sich. Die nunmehrige Zweitmitbeteiligte veröffentliche auf der Website „ römisch 40 “ (Rubrik Pressemittlungen) alle Sperren und Sanktionen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die Mitbeteiligten mit E-Mails vom 14.10.2021 bzw. 15.10.2021 aufgefordert, ihre Daten zu löschen, gegen die Veröffentlichung Widerspruch erhoben und eine allfällige Einwilligung widerrufen, die tatsächlich aber nicht vorgelegen habe. Es handle sich bei den veröffentlichten Daten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO, respektive um eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10, DSGVO. Die undifferenzierte Ausgestaltung des Veröffentlichungsrechtes verstoße gegen Artikel 6, Absatz 3, DSGVO und das Grundrecht auf Datenschutz in Paragraph eins, DSG. Eine proaktive Information der Allgemeinheit gegenüber sei weder sachgerecht noch erforderlich und schon gar nicht verhältnismäßig. Zudem sei im Gesetz keine Löschfrist vorgesehen. Es würden daher die Anträge gestellt, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die Mitbeteiligten durch die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf den Webseiten römisch 40 sowie auf römisch 40 (in der Rubrik Pressemitteilungen) das Gesetz verletzt haben, insbesondere das Recht auf Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung nach DSGVO und DSG, sowie den Mitbeteiligten auftragen, die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf römisch 40 sowie auf römisch 40 (in der Rubrik Pressemitteilungen) zu löschen.
Weiters wurde an die belangte Behörde der Antrag gestellt, die Weiterführung der Datenverarbeitung aufgrund der wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (Gefahr im Verzug) mit Bescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG ohne Anhörung der Mitbeteiligten zu untersagen.Weiters wurde an die belangte Behörde der Antrag gestellt, die Weiterführung der Datenverarbeitung aufgrund der wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (Gefahr im Verzug) mit Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG ohne Anhörung der Mitbeteiligten zu untersagen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerden u.a. der beschwerdeführenden Parteien wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten der Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten anordnen [gemeint: untersagen], wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerden u.a. der beschwerdeführenden Parteien wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten der Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten anordnen [gemeint: untersagen], wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Art. 17 DSGVO zu qualifizieren. Die Aufforderungsschreiben enthielten keinen Hinweis auf die Geltendmachung des Rechts gemäß Art. 17 DSGVO, die Beschwerdeführer forderten damit von den Mitbeteiligten auch nicht die Löschung ihrer Daten, sondern lediglich, die Daten innerhalb von acht Tagen „nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“, was als Unterlassungsbegehren zu werten sei. Mangels Antrags auf Löschung liege ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, der zur Abweisung der Beschwerde führe. Aber selbst wenn man die Schreiben als Löschungsbegehren werten wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da das ADBG – insbesondere in § 5 Abs. 6 und § 21 Abs. 3 – ausdrücklich die hier monierte Veröffentlichung vorsehe. Der begehrten Löschung stehe somit Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO entgegen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das ADBG im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz oder unionsrechtlichen Vorgaben stehe, sei von der Prüfungskompetenz der Datenschutzbehörde nicht umfasst. Eine derartige Prüfungskompetenz obliege alleine dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG bzw. dem EuGH nach Art. 267 AEUV, wobei deren Anrufung durch die Datenschutzbehörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Da die Veröffentlichungen bzw. Offenlegungen der Daten der Beschwerdeführer durch die Mitbeteiligten somit gesetzlich gedeckt seien, lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs. 4 iVm § 57 Abs. 1 AVG nicht vor.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren. Die Aufforderungsschreiben enthielten keinen Hinweis auf die Geltendmachung des Rechts gemäß Artikel 17, DSGVO, die Beschwerdeführer forderten damit von den Mitbeteiligten auch nicht die Löschung ihrer Daten, sondern lediglich, die Daten innerhalb von acht Tagen „nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“, was als Unterlassungsbegehren zu werten sei. Mangels Antrags auf Löschung liege ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, der zur Abweisung der Beschwerde führe. Aber selbst wenn man die Schreiben als Löschungsbegehren werten wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da das ADBG – insbesondere in Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 21, Absatz 3, – ausdrücklich die hier monierte Veröffentlichung vorsehe. Der begehrten Löschung stehe somit Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO entgegen. Ob und allenfalls in welchem Umfang das ADBG im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz oder unionsrechtlichen Vorgaben stehe, sei von der Prüfungskompetenz der Datenschutzbehörde nicht umfasst. Eine derartige Prüfungskompetenz obliege alleine dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, B-VG bzw. dem EuGH nach Artikel 267, AEUV, wobei deren Anrufung durch die Datenschutzbehörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Da die Veröffentlichungen bzw. Offenlegungen der Daten der Beschwerdeführer durch die Mitbeteiligten somit gesetzlich gedeckt seien, lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht (mit gemeinsamem Schriftsatz) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Die beschwerdeführenden Parteien brachten darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO vorlägen. Die Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 seien auch als Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO zu qualifizieren. Formal seien an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen, er könne auch konkludent erfolgen. Die Erstmitbeteiligte habe auf das Löschungsbegehren inhaltlich referenziert und mitgeteilt, dass der Aufforderung der Beschwerdeführer, deren volle Namen und Sportarten binnen acht Tagen im Internet nicht mehr abrufbar zu halten, nicht Folge geleistet werde. Bereits dem Wortlaut des Schreibens nach könne dies nur als Ablehnung des Löschungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO gewertet werden.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht (mit gemeinsamem Schriftsatz) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Die beschwerdeführenden Parteien brachten darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17, DSGVO vorlägen. Die Schreiben vom 17.08.2021, 14.10.2021 und 15.10.2021 seien auch als Antrag auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren. Formal seien an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen, er könne auch konkludent erfolgen. Die Erstmitbeteiligte habe auf das Löschungsbegehren inhaltlich referenziert und mitgeteilt, dass der Aufforderung der Beschwerdeführer, deren volle Namen und Sportarten binnen acht Tagen im Internet nicht mehr abrufbar zu halten, nicht Folge geleistet werde. Bereits dem Wortlaut des Schreibens nach könne dies nur als Ablehnung des Löschungsbegehrens nach Artikel 17, DSGVO gewertet werden.
4.1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4.2. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme vom 03.01.2022 ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (insb. Art. 12 und Art. 17 DSGVO) im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.10.2021 sei es der belangten Behörde aus Zuständigkeitsgründen verwehrt gewesen, eine darüberhinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. In antragsgebundenen Verfahren sei der Antrag nämlich gleichzeitig Voraussetzung und materiell-rechtliche Grundlage für die Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides, womit dieser den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens begrenze. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde habe sich bereits aus der (behaupteten) unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO) bzw. von Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) ergeben, als rechtlich verfehlt. Im Hinblick auf Art. 17 DSGVO sei den Beschwerdeführern zwar insofern zuzustimmen, als dass die genannten Bestimmungen der DSGVO keinerlei Formvorschriften für die antragsmäßige Geltendmachung der Betroffenenrechte vorsehen würden und insbesondere eine ausdrückliche Berufung auf Art. 17 DSGVO gerade nicht notwendig sei, dessen ungeachtet müsse es für den jeweiligen Verantwortlichen jedoch aus dem Inhalt des Antrags zweifelsfrei erkennbar sein, welche Maßnahmen und Handlungen von der betroffenen Person konkret begehrt würden. Die Beschwerdeführer hätten sich auf allgemeine, im Wesentlichen den Verordnungstext der DSGVO wiedergebende, Ausführungen beschränkt und abschließend begehrt, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten „binnen 8 Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Literatur unter dem Begriff „Löschung“ iSv Art. 17 DSGVO ein Vorgang zu verstehen sei, nach dessen Ende auf die Daten bzw. deren Inhalt nicht mehr mit den üblichen Verfahren zugegriffen werden könne. Nach dem Löschen dürfe es niemandem mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, die betreffende Information wahrzunehmen, bloße Maßnahmen, welche die Kenntnisnahme der Information verhindern sollen, seien dabei nicht ausreichend. Die bloße „Entfernung von einer Website“ erfülle die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht. Der Inhalt der – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Schreiben erweise sich aus Sicht der belangten Behörde zudem als insofern missverständlich, als dass diese bei verständiger Würdigung sowohl eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung als auch eine beantragte Beschränkung der Verarbeitung iSv Art. 18 DSGVO darstellen könnten (vgl. etwa ErwG 67 der DSGVO). Für eine Unterlassungserklärung spreche insbesondere die gesetzte Frist von acht Tagen, welche jene in Art. 12 DSGVO deutlich unterschreite und auch ansonsten keine Deckung in den Bestimmungen der DSGVO finde.4.2. Die belangte Behörde gab zur Beschwerde eine Stellungnahme vom 03.01.2022 ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (insb. Artikel 12 und Artikel 17, DSGVO) im Rahmen der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführer vom 22.10.2021 sei es der belangten Behörde aus Zuständigkeitsgründen verwehrt gewesen, eine darüberhinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. In antragsgebundenen Verfahren sei der Antrag nämlich gleichzeitig Voraussetzung und materiell-rechtliche Grundlage für die Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides, womit dieser den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens begrenze. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde habe sich bereits aus der (behaupteten) unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO) bzw. von Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Artikel 10, DSGVO) ergeben, als rechtlich verfehlt. Im Hinblick auf Artikel 17, DSGVO sei den Beschwerdeführern zwar insofern zuzustimmen, als dass die genannten Bestimmungen der DSGVO keinerlei Formvorschriften für die antragsmäßige Geltendmachung der Betroffenenrechte vorsehen würden und insbesondere eine ausdrückliche Berufung auf Artikel 17, DSGVO gerade nicht notwendig sei, dessen ungeachtet müsse es für den jeweiligen Verantwortlichen jedoch aus dem Inhalt des Antrags zweifelsfrei erkennbar sein, welche Maßnahmen und Handlungen von der betroffenen Person konkret begehrt würden. Die Beschwerdeführer hätten sich auf allgemeine, im Wesentlichen den Verordnungstext der DSGVO wiedergebende, Ausführungen beschränkt und abschließend begehrt, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten „binnen 8 Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten“. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Literatur unter dem Begriff „Löschung“ iSv Artikel 17, DSGVO ein Vorgang zu verstehen sei, nach dessen Ende auf die Daten bzw. deren Inhalt nicht mehr mit den üblichen Verfahren zugegriffen werden könne. Nach dem Löschen dürfe es niemandem mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, die betreffende Information wahrzunehmen, bloße Maßnahmen, welche die Kenntnisnahme der Information verhindern sollen, seien dabei nicht ausreichend. Die bloße „Entfernung von einer Website“ erfülle die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht. Der Inhalt der – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten – Schreiben erweise sich aus Sicht der belangten Behörde zudem als insofern missverständlich, als dass diese bei verständiger Würdigung sowohl eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung als auch eine beantragte Beschränkung der Verarbeitung iSv Artikel 18, DSGVO darstellen könnten vergleiche etwa ErwG 67 der DSGVO). Für eine Unterlassungserklärung spreche insbesondere die gesetzte Frist von acht Tagen, welche jene in Artikel 12, DSGVO deutlich unterschreite und auch ansonsten keine Deckung in den Bestimmungen der DSGVO finde.
5. Mit Beschluss vom 22.06.2022, GZ: W108 2250401-1/10Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vorliegenden Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss der Unabhängigen Schiedskommission (USK) vom 21.12.2021 dem EuGH vorgelegten Fragen in der Rechtssache C-115/22 aus.
6. Der EuGH erkannte mit Urteil vom 07.05.2024 in der Rechtssache C-115/22 für Recht, dass das von der USK mit Entscheidung vom 21.12.2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist, da die USK nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann. 6. Der EuGH erkannte mit Urteil vom 07.05.2024 in der Rechtssache C-115/22 für Recht, dass das von der USK mit Entscheidung vom 21.12.2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist, da die USK nicht als „Gericht“ im Sinne von Artikel 267, AEUV eingestuft werden kann.
7. Mit Schreiben vom 08.05.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien mit, dass die Vorabentscheidung durch den EuGH, die Anlass zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben hatte, mit Urteil vom 07.05.2024, Rechtssache C-115/22, ergangen sei und das Verfahren damit als fortgesetzt gelte sowie, dass eine amtswegige Nachschau auf der Website der Erstmitbeteiligten XXXX sowie der Website der Zweitmitbeteiligten XXXX vom 08.05.2024 ergeben habe, dass die beschwerdeführenden Parteien dort nicht mehr als suspendiert bzw. gesperrt aufscheinen. Es wurde Gelegenheit gegeben, gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in welcher auch eine Erklärung über die Zurückziehung oder Aufrechterhaltung der Beschwerde abzugeben bzw. darzulegen wäre, aus welchen Gründen sich diese beschwerdeführenden Parteien in der gegenständlichen Beschwerdesache noch immer für beschwert erachten.7. Mit Schreiben vom 08.05.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien mit, dass die Vorabentscheidung durch den EuGH, die Anlass zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben hatte, mit Urteil vom 07.05.2024, Rechtssache C-115/22, ergangen sei und das Verfahren damit als fortgesetzt gelte sowie, dass eine amtswegige Nachschau auf der Website der Erstmitbeteiligten römisch 40 sowie der Website der Zweitmitbeteiligten römisch 40 vom 08.05.2024 ergeben habe, dass die beschwerdeführenden Parteien dort nicht mehr als suspendiert bzw. gesperrt aufscheinen. Es wurde Gelegenheit gegeben, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in welcher auch eine Erklärung über die Zurückziehung oder Aufrechterhaltung der Beschwerde abzugeben bzw. darzulegen wäre, aus welchen Gründen sich diese beschwerdeführenden Parteien in der gegenständlichen Beschwerdesache noch immer für beschwert erachten.
8. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten am 23.05.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie u.a. ausführten, dass in gegenständlicher Angelegenheit sämtliche beschwerdeführenden Parteien durch die rechtswidrige Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beschwerdegegner (Mitbeteiligten) nach wie vor beschwert seien und ein rechtliches Interesse an der Feststellung hätten, dass diese Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei, um eine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführer für die Zukunft zu beseitigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass die personenbezogenen Daten der hier beschwerdeführenden Parteien im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf der Liste der gesperrten Sportlerinnen und Sportler auf der Website der Erstmitbeteiligten XXXX aufscheinen sowie auch keine Pressemitteilungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien auf der Website der Zweitmitbeteiligen XXXX mehr abrufbar sind.Damit steht insbesondere fest, dass die personenbezogenen Daten der hier beschwerdeführenden Parteien im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf der Liste der gesperrten Sportlerinnen und Sportler auf der Website der Erstmitbeteiligten römisch 40 aufscheinen sowie auch keine Pressemitteilungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien auf der Website der Zweitmitbeteiligen römisch 40 mehr abrufbar sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus einer am 08.05.2024 erfolgten amtswegigen Nachschau auf den Webseiten XXXX und XXXX , die ergeben hat, dass die personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Parteien auf der Liste der gesperrten Sportlerinnen und Sportler bzw. in der Rubrik Pressemitteilungen dort nicht mehr aufscheinen. Die beschwerdeführenden Parteien traten diesem ihnen vorgehaltenen Umstand in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2024 auch nicht entgegen. Aus einer abermaligen amtswegigen Nachschau im Entscheidungszeitpunkt auf den genannten Websites haben sich diesbezüglich keine Änderungen des Sachverhaltes ergeben. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus einer am 08.05.2024 erfolgten amtswegigen Nachschau auf den Webseiten römisch 40 und römisch 40 , die ergeben hat, dass die personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Parteien auf der Liste der gesperrten Sportlerinnen und Sportler bzw. in der Rubrik Pressemitteilungen dort nicht mehr aufscheinen. Die beschwerdeführenden Parteien traten diesem ihnen vorgehaltenen Umstand in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2024 auch nicht entgegen. Aus einer abermaligen amtswegigen Nachschau im Entscheidungszeitpunkt auf den genannten Websites haben sich diesbezüglich keine Änderungen des Sachverhaltes ergeben. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
? Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 17 und Art. 77 DSGVO? Art. 12 Absatz eins und 2, Artikel 17 und Artikel 77, DSGVO
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033; 26.02.2020, Fr 2019/05/0024; 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; 04.07.2019, Ra 2017/06/0210; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 oder auch bereits 24.11.1992, 92/05/0168, jeweils mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist damit jedenfalls (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208, mwN).3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist vergleiche etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033; 26.02.2020, Fr 2019/05/0024; 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; 04.07.2019, Ra 2017/06/0210; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 oder auch bereits 24.11.1992, 92/05/0168, jeweils mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist damit jedenfalls (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich) über die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Verletzung im Recht auf Löschung sowie den Antrag gemäß § 22 Abs. 4 DSG abgesprochen, sodass nur diese Angelegenheiten im hier vorliegenden Fall verfahrensgegenständlich sind. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich) über die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Verletzung im Recht auf Löschung sowie den Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG abgesprochen, sodass nur diese Angelegenheiten im hier vorliegenden Fall verfahrensgegenständlich sind.
3.3.2.2. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst und soweit hier verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Art. 17 DSGVO zu qualifizieren, was zur Antragsabweisung führe.3.3.2.2. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst und soweit hier verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass es sich bei den Rechten gemäß Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO um antragsbedürftige Rechte handle, was bedeute, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten müsse. Die inhaltsgleichen Schreiben der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten vom 17.08.2021 bzw. vom 14. und 15.10.2021 seien allesamt nicht als Löschersuchen gemäß Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren, was zur Antragsabweisung führe.
Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde kann jedoch nicht gefolgt werden.
Dazu im Einzelnen:
3.3.2.3. Gemäß Art. 17 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in Abs. 1 lit. a bis f leg. cit. genannten Gründe zutrifft. 3.3.2.3. Gemäß Artikel 17, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in Absatz eins, Litera a bis f leg. cit. genannten Gründe zutrifft.
Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 15 bis 22 leg. cit zu erleichtern („Erleichterungsgebot“). Entsprechend diesem Erleichterungsgebot sind – wie auch die belangte Behörde selbst ausführt - keine allzu hohen Anforderungen an einen Antrag gemäß Art. 17 DSGVO zu stellen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 12 Rz 8; Art. 17 DSGVO Rz 59 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Artikel 12, Absatz 2, Satz 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 15 bis 22 leg. cit zu erleichtern („Erleichterungsgebot“). Entsprechend diesem Erleichterungsgebot sind – wie auch die belangte Behörde selbst ausführt - keine allzu hohen Anforderungen an einen Antrag gemäß Artikel 17, DSGVO zu stellen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 12, Rz 8; Artikel 17, DSGVO Rz 59 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Der EuGH hat ausgeführt, dass der Antrag eines Teilnehmers, seine personenbezogenen Daten aus Teilnehmerverzeichnissen zu entfernen, eine Ausübung des „Rechts auf Löschung“ im Sinne des Art. 17 DSGVO darstellt (EuGH 27.10.2022, C-129/21, Proximus NV, Rz 67 und 71). Der EuGH hat ausgeführt, dass der Antrag eines Teilnehmers, seine personenbezogenen Daten aus Teilnehmerverzeichnissen zu entfernen, eine Ausübung des „Rechts auf Löschung“ im Sinne des Artikel 17, DSGVO darstellt (EuGH 27.10.2022, C-129/21, Proximus NV, Rz 67 und 71).
Nicht anderes kann daher vor dem Hintergrund dieser Judikatur für den Antrag der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten „ihren Namen sowie die Sportart binnen acht Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten, insbesondere nicht mehr auf XXXX gelten. Bei objektiver Betrachtungsweise und verständiger Würdigung dieses Antrags wird klar, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO gerichtet war. Auch im vorliegenden Fall zielt der Antrag auf Entfernung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer nämlich darauf ab, die Veröffentlichung (zutreffender) Daten einzustellen (vgl. abermals EuGH 27.10.2022, C-129/21, Proximus NV, Rz 69). Die Mitbeteiligten haben zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass die Anträge der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht als Anträge auf Löschung zu qualifizieren seien bzw. einen unklaren Inhalt aufweisen.Nicht anderes kann daher vor dem Hintergrund dieser Judikatur für den Antrag der Beschwerdeführer an die Mitbeteiligten „ihren Namen sowie die Sportart binnen acht Tagen nicht mehr im Internet abrufbar zu halten, insbesondere nicht mehr auf römisch 40 gelten. Bei objektiver Betrachtungsweise und verständiger Würdigung dieses Antrags wird klar, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17, DSGVO gerichtet war. Auch im vorliegenden Fall zielt der Antrag auf Entfernung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer nämlich darauf ab, die Veröffentlichung (zutreffender) Daten einzustellen vergleiche abermals EuGH 27.10.2022, C-129/21, Proximus NV, Rz 69). Die Mitbeteiligten haben zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, dass die Anträge der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht als Anträge auf Löschung zu qualifizieren seien bzw. einen unklaren Inhalt aufweisen.
Die Anträge der Beschwerdeführer waren daher – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – als Löschungsanträge gemäß Art. 17 DSGVO zu qualifizieren. Die Anträge der Beschwerdeführer waren daher – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – als Löschungsanträge gemäß Artikel 17, DSGVO zu qualifizieren.
3.3.2.4. Im vorliegenden Fall scheinen jedoch – wie festgestellt – die personenbezogenen Daten der hier beschwerdeführenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf den Webseiten der Mitbeteiligten XXXX auf. 3.3.2.4. Im vorliegenden Fall scheinen jedoch – wie festgestellt – die personenbezogenen Daten der hier beschwerdeführenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf den Webseiten der Mitbeteiligten römisch 40 auf.
Ein Leistungsauftrag an die Mitbeteiligten dahingehend, die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf XXXX sowie auf XXXX (in der Rubrik Pressemitteilungen) zu löschen, kommt daher in den Fällen der beschwerdeführenden Parteien schon von Vornherein nicht mehr in Betracht. Ein Leistungsauftrag an die Mitbeteiligten dahingehend, die Veröffentlichung der Namen der Beschwerdeführer samt Sportart auf römisch 40 sowie auf römisch 40 (in der Rubrik Pressemitteilungen) zu löschen, kommt daher in den Fällen der beschwerdeführenden Parteien schon von Vornherein nicht mehr in Betracht.
Vor diesem Hintergrund liegt auch jedenfalls keine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) mehr vor, sodass ein Vorgehen nach § 22 Abs. 4 DSG ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund liegt auch jedenfalls keine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) mehr vor, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien sehen auch weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Löschung die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vor (vgl. auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1