TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 W275 2294463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W275 2294463-1/6Z

Teilerkenntnis

Im Namen der REpublik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Elfenbeinküste, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl 1352867807/230964136, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Elfenbeinküste, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl 1352867807/230964136, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird stattgegeben und dieser behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 24.04.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie ihre Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würden diametral voneinander abweichen. Auch ohne Berücksichtigung des Vorbringens in der Erstbefragung sei anhand der Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig zu erkennen, dass das Vorbringen einem Drehbuch gleiche, welches mit der Realität sehr wenig gemeinsam habe, sondern der Erteilung eines Aufenthaltstitels dienen solle. Die Beschwerdeführerin habe im Falle der Rückkehr in die Elfenbeinküste weder durch staatliche Behörden noch von Privatpersonen eine Verfolgung zu befürchten. Die Motivation für das Verlassen des Herkunftsstaates sei fernab der Gefahr einer Verfolgung gelegen. Aus der in der Erstbefragung angegebenen Bedrohung durch einen Bruder des Vaters von Herrn V. sei in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgung durch einen reichen alten Mann geworden, der Ansprüche auf die Beschwerdeführerin gestellt habe und dies durch Gewalt und Vergewaltigung durchzusetzen versucht habe. Dieses Vorbringen sei jedoch in keinster Weise geeignet, eine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat darzubringen. Auch im Ermittlungsverfahren hätten keine Gründe festgestellt werden können, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erklären würde. Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat seien ebenfalls keine Gründe feststellbar, die eine Unterschutzstellung in Österreich rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesund, erwerbsfähig, habe Berufserfahrung und familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat. Sie benötige keinen Schutz und könne unbedenklich in den Herkunftsstaat zurückkehren. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie ihre Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würden diametral voneinander abweichen. Auch ohne Berücksichtigung des Vorbringens in der Erstbefragung sei anhand der Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig zu erkennen, dass das Vorbringen einem Drehbuch gleiche, welches mit der Realität sehr wenig gemeinsam habe, sondern der Erteilung eines Aufenthaltstitels dienen solle. Die Beschwerdeführerin habe im Falle der Rückkehr in die Elfenbeinküste weder durch staatliche Behörden noch von Privatpersonen eine Verfolgung zu befürchten. Die Motivation für das Verlassen des Herkunftsstaates sei fernab der Gefahr einer Verfolgung gelegen. Aus der in der Erstbefragung angegebenen Bedrohung durch einen Bruder des Vaters von Herrn römisch fünf. sei in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgung durch einen reichen alten Mann geworden, der Ansprüche auf die Beschwerdeführerin gestellt habe und dies durch Gewalt und Vergewaltigung durchzusetzen versucht habe. Dieses Vorbringen sei jedoch in keinster Weise geeignet, eine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat darzubringen. Auch im Ermittlungsverfahren hätten keine Gründe festgestellt werden können, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erklären würde. Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat seien ebenfalls keine Gründe feststellbar, die eine Unterschutzstellung in Österreich rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesund, erwerbsfähig, habe Berufserfahrung und familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat. Sie benötige keinen Schutz und könne unbedenklich in den Herkunftsstaat zurückkehren. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte in der Folge die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, welche am 04.07.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes einlangten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.1. Zu A) Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu A) Behebung des Spruchpunktes römisch VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nur dann, wenn „unmittelbar einsichtig“ sei und sich das Urteil quasi „aufdränge“, dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0361). Zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, AsylG 1997 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nur dann, wenn „unmittelbar einsichtig“ sei und sich das Urteil quasi „aufdränge“, dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0361).

An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist somit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es ist überdies zwischen „schlichter“ und „offensichtlicher“ Unglaubwürdigkeit zu unterscheiden und hierauf in der Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E 1 und 2 zu § 18 BFA-VG mit weiteren Judikaturhinweisen).An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist somit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es ist überdies zwischen „schlichter“ und „offensichtlicher“ Unglaubwürdigkeit zu unterscheiden und hierauf in der Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E 1 und 2 zu Paragraph 18, BFA-VG mit weiteren Judikaturhinweisen).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und jene in der Einvernahme vor der belangten Behörde diametral voneinander abweichen würden. Aber auch ohne Heranziehung des Vorbringens in der Erstbefragung sei anhand der Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eindeutig zu erkennen, dass das Vorbringen einem Drehbuch gleiche, welches mit der Realität sehr wenig gemeinsam habe, sondern der Erteilung eines Aufenthaltstitels dienen solle (AS 302). Beweiswürdigend führt die belangte Behörde weiters aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keinster Weise geeignet, eine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat darzubringen. Die Beschwerdeführerin sei überdies gesund, sie benötige keinen Schutz und könne unbedenklich in den Herkunftsstaat zurückkehren. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (AS 325).

Unabhängig davon, dass die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin gesund sei, nicht mit der Feststellung der belangten Behörde, es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden (AS 300), in Einklang stehen, geht aus den Erwägungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hervor, weshalb es sich fallgegenständlich um ein Vorbringen handle, das „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund besteht für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG kein Raum, weshalb Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl 1352867807/230964136, die aufschiebende Wirkung zu.Unabhängig davon, dass die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin gesund sei, nicht mit der Feststellung der belangten Behörde, es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden (AS 300), in Einklang stehen, geht aus den Erwägungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hervor, weshalb es sich fallgegenständlich um ein Vorbringen handle, das „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund besteht für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG kein Raum, weshalb Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zahl 1352867807/230964136, die aufschiebende Wirkung zu.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei der Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfolgt (AS 337), um ein offensichtliches Versehen handelt, zumal die Elfenbeinküste kein sicherer Herkunftsstaat ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei der Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfolgt (AS 337), um ein offensichtliches Versehen handelt, zumal die Elfenbeinküste kein sicherer Herkunftsstaat ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

aufschiebende Wirkung Offensichtlichkeit Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2294463.1.00

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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