Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W288 2294885-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 25.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 25.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 03.07.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2024 sowie die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines näher bezeichneten Zeugen durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-- zuzusprechen.
3. Nach Aufforderung durch das BVwG übermittelte das BFA am 04.07.2024 die Verwaltungsakten zum BF. Zudem übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
4. Noch am 04.07.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen des BF sowie um amtsärztliche Begutachtung des BF unter Berücksichtigung seines Hungerstreiks. Zudem ersuchte das BVwG die für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zuständige Fachabteilung des BFA (in weiterer Folge: HRZ-Abteilung) um die Beantwortung näherer Fragen zur HRZ-Erlangung für den BF.
Noch am 04.07.2024 übermittelte die HRZ-Abteilung ihre Anfragenbeantwortung. Ebenso am 04.07.2024 übermittelte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF. Am 05.07.2024 folgte sodann das amtsärztliche Gutachten zum BF.
5. Am 05.07.2024 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BFA, die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung und das amtsärztliche Gutachten der Vertretung des BF zum Parteiengehör.
6. Am 08.07.2024 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, in welcher das bisherige Vorbringen aufrechterhalten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 04.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. XXXX , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.05.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.05.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.12.2023, Zl. XXXX , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 13.12.2023, als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 13.12.2023, als unbegründet ab.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung hernach nicht nach.
1.1.2. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats aufgetragen, die beigefügten HRZ-Formblätter vollständig befüllt und unterschrieben binnen 7 Tagen an das BFA rückzusenden.1.1.2. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats aufgetragen, die beigefügten HRZ-Formblätter vollständig befüllt und unterschrieben binnen 7 Tagen an das BFA rückzusenden.
Eine persönliche Zustellung des Bescheides durch Beamte der LPD am 29.02.2024 an der Meldeadresse (als Obdachloser) des BF war nicht erfolgreich und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Polizeiinspektion im Zeitraum vom 29.02.2024 bis 07.03.2024 an der Abgabestelle zurückgelassen. Die Verständigung über die Hinterlegung blieb in der Folge unbeachtet und wurde die Polizeiinspektion während des Bereithaltezeitraumes nicht vom BF kontaktiert. Von den Beamten der LPD konnte eruiert werden, dass eine Ortsanwesenheit nicht besteht, postalischer Kontakt im 1-2 Wochen-Rhythmus besteht und der letzte Kontakt zum BF – laut Heimleitung – am 26.02.2024 erfolgte. Weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort verliefen negativ.
1.1.3. Am 25.04.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag.
Um den Festnahmeauftrag zu vollziehen, suchten Beamte der LPD noch am selben Tag die Meldeadresse (als Obdachloser) des BF auf. Eine Mitarbeiterin der Obdachlosenunterkunft gab gegenüber den Beamten an, den BF noch nie gesehen zu haben. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer erörterte dieser den einschreitenden Beamten gegenüber, dass die letzte Kommunikation mit dem BF am 02.10.2023 gewesen sei. Über den Verbleib des BF konnte keine Person Auskunft geben.
1.1.4. Am 24.06.2024 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er wies sich mit seinem indischen Führerschein und einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus. Die durchgeführten Datenbankabfragen ergaben, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag besteht. Der BF wurde vorübergehend festgenommen und über die Gründe der Festnahme informiert. Der BFA-Journaldienst wurde über den Sachverhalt informiert und ordnete dieser die Direktverbringung ins PAZ an. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt.
1.1.5. Am 25.06.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in Wesentlichen an, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen und sich seinen Lebensunterhalt durch das Zustellen von Medikamenten für eine Apotheke zu finanzieren. Weiters gab er an, dass er früher eine Wohnung gehabt habe und er jetzt bei einem Freund wohne. Die Adresse könne er nicht sagen, die Wohnung befinde sich im XXXX . Er gab an in Österreich keine Familie oder Angehörige zu haben. Sein Freundeskreis bestehe aus indischen Staatsangehörigen, welche aus seinem Dorf kämen. Befragt danach, was ihn an einer Rückkehr nach Indien hindere, gab er an, dass es in Indien keine Arbeit gebe. Er habe zwar gut verdient, aber die Polizei habe ihn nicht arbeiten lassen. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass über ihn die Schubhaft angeordnet werde und er beim nächstmöglichen Delegationstermin der indischen Botschaft vorgeführte werde, gab der BF an, dass er alles verstanden habe, er nichts unterschreiben werde und er auch nicht bereit sei das HRZ-Formular auszufüllen. Der BF verweigerte sodann die Unterschrift unter die Niederschrift der Einvernahme.1.1.5. Am 25.06.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in Wesentlichen an, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen und sich seinen Lebensunterhalt durch das Zustellen von Medikamenten für eine Apotheke zu finanzieren. Weiters gab er an, dass er früher eine Wohnung gehabt habe und er jetzt bei einem Freund wohne. Die Adresse könne er nicht sagen, die Wohnung befinde sich im römisch 40 . Er gab an in Österreich keine Familie oder Angehörige zu haben. Sein Freundeskreis bestehe aus indischen Staatsangehörigen, welche aus seinem Dorf kämen. Befragt danach, was ihn an einer Rückkehr nach Indien hindere, gab er an, dass es in Indien keine Arbeit gebe. Er habe zwar gut verdient, aber die Polizei habe ihn nicht arbeiten lassen. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass über ihn die Schubhaft angeordnet werde und er beim nächstmöglichen Delegationstermin der indischen Botschaft vorgeführte werde, gab der BF an, dass er alles verstanden habe, er nichts unterschreiben werde und er auch nicht bereit sei das HRZ-Formular auszufüllen. Der BF verweigerte sodann die Unterschrift unter die Niederschrift der Einvernahme.
1.1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 13:10 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides.1.1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 06.06.2024, 13:10 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides.
1.1.7. Am 25.06.2024 zerbrach der BF den in der Gemeinschaftszelle befindlichen Wandspiegel und fügte sich mehrere Schnittverletzungen zu. Der BF wurde medizinisch versorgt und in eine Einzelzelle verlegt. Die Sachbeschädigung wurde zur Anzeige gebracht.
1.1.8. Am 28.06.2024 trat der BF sodann in den Hungerstreik.
1.1.9. Am 03.07.2024 brachte der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung die gegenständliche Beschwerde beim BVwG ein.
1.1.10. Am 04.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er über seine Perspektiven in Österreich die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr inklusiver aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert wurde. Der BF erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Der BF ist volljährig und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.
1.2.2. Der BF wird seit 25.06.2024, 13:10 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Der BF befindet sich in Hungerstreik, es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Bereits im Zeitraum von 01.08.2023 bis 20.09.2023 verfügte der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Seit dem 21.09.2023 verfügte der BF lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Bei dieser Meldeadresse handelte es sich um eine bloße Scheinmeldung, war er für die Behörden dort nicht greifbar und suchte er diese Adresse seit zumindest 26.02.2024 nicht mehr auf. Stattdessen nahm der BF unangemeldet Unterkunft bei einem Bekannten und wurde er erst durch eine Zufallskontrolle für die Behörden greifbar. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte der BF der Fremdenbehörde nicht mit.
Der BF behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und somit seine Abschiebung.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Bereits am 25.06.2024 zeigte der BF selbstschädigendes Verhalten, um sich der Anhaltung in Schubhaft zu widersetzen. Seit 28.06.2024 befindet sich der BF in Hungerstreik, um die Freilassung aus der Anhaltung zu erzwingen und eine Abschiebung zu verhindern.
1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde jedoch wegen Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht.
1.3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Er verfügt über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindung bestehen in Österreich jedoch nicht. Der BF hat eine Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten. Bei diesem nahm der BF bereits zuletzt Unterkunft, ohne sich jedoch behördlich zu melden oder der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Seine eigentliche Meldeadresse nutzte der BF als bloße Scheinmeldung. Der BF übt in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus, er geht der Schwarzarbeit nach. Er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.
1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.
1.3.7. Im Fall von Indien wird die der Antrag um Ausstellung eines HRZ bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Botschaft von Indien gestellt. Unmittelbar danach wird die Person für ein Interview zur Identifizierung geladen bzw. der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Die von der Person angegebenen Daten werden nach Indien zu weiterer Überprüfung übermittelt. Gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und Indien beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen einer Kopie eines originalen Reisepasses (gültig oder abgelaufen) 30 bis 45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Liegen indische Dokumente, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte, vor, so beträgt die Bearbeitungsdauer 60 bis 90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für eine Rückmeldung. Nach Erhalt einer HRZ-Zustimmung wird die Flugbuchung veranlasst und das HRZ von der indischen Botschaft 2 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt. HRZ werden regelmäßig von der indischen Botschaft ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt.
Der BF ist nicht im Besitz von Reisedokumenten, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden muss. Ein HRZ-Verfahren wurde bereits am 27.06.2024 eingeleitet und ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt. Am selben Tag wurde der BF zudem für den nächstmöglichen Vorführtermin vor die Delegation der indischen Botschaft am 17.07.2024 gebucht. Im Fall des BF liegt ein gültiger indischer Führerschein vor, sodass aktuell von einer Identifizierung des BF und einer HRZ-Zusage innerhalb eines Zeitraumes von 2 bis 3 Monaten zu rechnen ist. Nach erfolgter HRZ-Zusage kann eine Abschiebung des BF innerhalb von 3 bis 5 Tagen erfolgen. Die HRZ-Zusage und Ausstellung sowie eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer ist aktuell wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten zum BF, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und der einliegenden Meldungen, dem Kurzbericht und der Anzeige der LPD, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF und dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2024, in den Beschwerdeschriftsatz vom 03.07.2024 und der Stellungnahme des BF vom 08.07.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 04.07.2024 sowie die HRZ-Anfragebeantwortung vom 04.07.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Asylverfahren des BF betreffend. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten zum BF, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und der einliegenden Meldungen, dem Kurzbericht und der Anzeige der LPD, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF und dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2024, in den Beschwerdeschriftsatz vom 03.07.2024 und der Stellungnahme des BF vom 08.07.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 04.07.2024 sowie die HRZ-Anfragebeantwortung vom 04.07.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das Asylverfahren des BF betreffend.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem zuvor angeführten Gerichtsakt des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Akten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben (vgl. Erstbefragung vom 04.08.2022, Asylakt, AS 5f, BFA-Niederschrift vom 28.04.2023, Asylakt, AS 37ff; BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff) und der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie seines gültigen indischen Führerscheins (Fremdenakt, AS 24-25). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF sowie in den hierzu geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 vollinhaltlich abgewiesen und auch die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.12.2023 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (vgl. Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Asylakt, AS 43ff; Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023, Asylakt, AS 141ff, XXXX , OZ 3).2.2.1. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF beruhen auf seinen bisherigen niederschriftlichen Angaben vergleiche Erstbefragung vom 04.08.2022, Asylakt, AS 5f, BFA-Niederschrift vom 28.04.2023, Asylakt, AS 37ff; BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff) und der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie seines gültigen indischen Führerscheins (Fremdenakt, AS 24-25). Aufgrund seiner Angaben bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF sowie in den hierzu geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 vollinhaltlich abgewiesen und auch die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.12.2023 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen vergleiche Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Asylakt, AS 43ff; Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023, Asylakt, AS 141ff, römisch 40 , OZ 3).
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.06.2024, 13:10 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 25.06.2024, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (Bescheid des BFA vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 29ff; Zustellnachweis, Fremdenakt, AS 29ff, AS 40), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder in der Beschwerde noch der Stellungnahme des BF behauptet. Schon die im Vorfeld seiner Einvernahme durch das BFA und der Inschubhaftnahme erfolgte amtsärztliche Begutachtung am 25.06.2024 ergab keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden (Anhalteprotokoll IIII - aä Gutachten vom 25.06.2024, OZ 14). Zwar setzte der BF in Schubhaft am 25.06.2024 selbstschädigendes Verhalten, indem er sich mehrere Schnittwunden zufügte, doch wurde der BF ohne Verzögerung adäquat medizinisch versorgt (vgl. LPD-Meldung vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 45f; Patientenkartei, OZ 14; AKH-Befund vom 25.06.2024, OZ 14) und wurde der BF auch im Weiteren wiederholt amtsärztlich und auch psychiatrisch visitiert, ohne Anzeichen einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Vielmehr distanzierte sich der BF von Selbstverletzung und zeigte sich pakt- und absprachefähig (Patientenkartei, OZ 14). Aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei und der vorliegenden Meldung hierzu (OZ 14) geht zudem hervor, dass sich der BF seit 28.06.2024 in Hungerstreik befindet. Auch diesbezüglich steht er jedoch – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt (Patientenkartei, OZ 14) – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten, welches unter Beiziehung psychiatrischer Expertise erstattet wurde, weiterhin die Haftfähigkeit des BF. Aus Letzterem geht hervor, dass sich der BF beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand zeigte, bisher einen Gewichtsverlust von 3 kg zu verzeichnen habe und sich die Parameter alle im Normbereich befänden. Medikamente würden zur Zeit keine benötigt. Aus amtsärztlicher und psychiatrischer Sicht zeige sich der BF als haft- und prozessfähig (aä Gutachten vom 05.07.2024, OZ 20). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält. 2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigende Erkrankung vorliegen würde und wurde ein solche weder in der Beschwerde noch der Stellungnahme des BF behauptet. Schon die im Vorfeld seiner Einvernahme durch das BFA und der Inschubhaftnahme erfolgte amtsärztliche Begutachtung am 25.06.2024 ergab keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden (Anhalteprotokoll römisch IIII - aä Gutachten vom 25.06.2024, OZ 14). Zwar setzte der BF in Schubhaft am 25.06.2024 selbstschädigendes Verhalten, indem er sich mehrere Schnittwunden zufügte, doch wurde der BF ohne Verzögerung adäquat medizinisch versorgt vergleiche LPD-Meldung vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 45f; Patientenkartei, OZ 14; AKH-Befund vom 25.06.2024, OZ 14) und wurde der BF auch im Weiteren wiederholt amtsärztlich und auch psychiatrisch visitiert, ohne Anzeichen einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Vielmehr distanzierte sich der BF von Selbstverletzung und zeigte sich pakt- und absprachefähig (Patientenkartei, OZ 14). Aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei und der vorliegenden Meldung hierzu (OZ 14) geht zudem hervor, dass sich der BF seit 28.06.2024 in Hungerstreik befindet. Auch diesbezüglich steht er jedoch – wie sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen ergibt (Patientenkartei, OZ 14) – unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und attestiert auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten, welches unter Beiziehung psychiatrischer Expertise erstattet wurde, weiterhin die Haftfähigkeit des BF. Aus Letzterem geht hervor, dass sich der BF beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand zeigte, bisher einen Gewichtsverlust von 3 kg zu verzeichnen habe und sich die Parameter alle im Normbereich befänden. Medikamente würden zur Zeit keine benötigt. Aus amtsärztlicher und psychiatrischer Sicht zeige sich der BF als haft- und prozessfähig (aä Gutachten vom 05.07.2024, OZ 20). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF bereits im Zeitraum 01.08.2023 bis 20.09.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Ebenso, dass der BF seit dem 21.09.2023 (bis zu seiner nunmehr Meldung im PAZ) lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügte. Die Feststellungen dazu, dass es sich bei dieser Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelte, er dort für die Behörden nicht greifbar war und die Adresse auch zumindest seit 26.02.2024 nicht mehr aufsuchte, ergeben sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Kurzmitteilung der LPD vom 08.03.2024 und der Meldung der LPD vom 26.04.2024. Aus der Kurzmitteilung der LPD vom 08.03.2024 geht dabei hervor, dass an dieser Adresse eine persönliche Zustellung des Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024 durch Beamte der LPD nicht möglich war, durch die Beamten eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Polizeiinspektion hinterlassen wurde und der BF innerhalb des Bereithaltezeitraums die Polizeiinspektion nicht kontaktierte. Weitere Erhebungen durch die Beamten führten zum Ergebnis, dass eine Ortsanwesenheit des BF nicht besteht, postalischer Kontakt lediglich im 1-2 Wochen-Rhythmus besteht und der letzte Kontakt zum BF nach Auskunft der Heimleitung zuletzt am 26.02.2024 erfolgte. Ein aktueller Aufenthaltsort konnte nicht erhoben werden (vgl. LPD-Kurzmitteilung vom 08.03.2024, DEF-Akt, AS 18-19). Aus der Meldung der LPD vom 26.04.2024 geht hervor, dass ein Festnahmeauftrag des BFA von den einschreitenden Beamten an dieser Meldeadresse nicht vollzogen werden konnte. Eine Mitarbeiterin der Obdachlosenunterkunft gab gegenüber den Beamten an, den BF noch nie gesehen zu haben. Nach einer Rücksprache mit dem Geschäftsführer gab dieser gegenüber den Beamten an, dass die letzte Kommunikation mit dem BF am 02.10.2023 gewesen sei. Der Verbleib des BF konnte nicht eruiert werden (vgl. LPD-Meldung vom 26.04.2024, DEF-Akt, AS 45f). Bereits daraus wird klar ersichtlich, dass sich der BF bereits seit einem beträchtlichen Zeitraum, zumindest aber seit dem 26.02.2024, nicht mehr an seiner Meldeadresse vorstellig wurde und war dies entsprechend festzustellen. Soweit in der Beschwerde hierzu vorgebracht wurde, dass der BF regelmäßig an der Meldeadresse erschienen sei und seine Post abholte und er daher auch durchgehend für die Behörden greifbar gewesen sei, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Dieses Vorbringen erweist sich als bloße Schutzbehauptung. Auch der in der Stellungnahme des BF vom 08.07.2024 aufrechterhaltene Einwand, wonach er regelmäßig seine Post, zuletzt einen Brief datiert mit 19.06.2024, abgeholt habe und er stets nur seine Post abgeholt habe, ohne mit den Mitarbeiter:innen der Abgabestelle zu kommunizieren, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass der BF nämlich im Falle seines regelmäßigen Erscheinens, auch die Verständigung über die Hinterlegung des Mitwirkungsbescheides erhalten hätte (womit dann aber jedenfalls auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1a FPG erfüllt wäre), erscheint es nicht plausibel, wie dem BF jemals seine Post ausgefolgt werden hätte sollen, ohne sich mit den Mitarbeiter:innen zu verständigen. Selbst wenn man von der Existenz eines mit Juni 2024 datierten Briefe ausgehen wollte, ist daraus zudem weder abzuleiten, dass dieser richtig datiert wurde, noch dass dieser erst nach der Datierung behoben bzw. zugestellt wurde. Dass der BF stattdessen unangemeldet Unterkunft bei einem Bekannten nahm, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA (BFA-Niederschrift, vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff) an und geht dies auch aus der Beschwerde und Stellungnahme des BF hervor, wobei dadurch – über Vorgenanntes hinaus – nochmals mehr zum Ausdruck kommt, dass er seine Meldeadresse nur zum Schein aufrecht hielt. Dass der BF erst durch eine Zufallskontrolle für die Behörden greifbar wurde, ergibt sich – nebst der Verfahrensdokumentation in den Verwaltungsakten – insbesondere auch aus der Anzeige der LPD vom 24.06.2024, welche in Folge der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, welcher der BF unterzogen wurde und die letztlich zu seiner Festnahme führte (LPD-Anzeige vom 24.06.2024, Fremdenakt, AS 7). Dass der BF der Fremdenbehörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakten, wobei der BF auch noch bei seiner Einvernahme am 25.06.2024 gegenüber der Behörde lediglich seinen Wohnbezirk, jedoch keine Adresse nannte und hatte er – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch keine Kontaktdaten zu seinem Unterkunftgeber parat (vgl. BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff). Letztere wurden vielmehr erstmals im Rahmen der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgebrachten neuerlichen Wohnmöglichkeit (siehe dazu insbesondere noch Pkt. 2.3.5.) vorgebracht. Aufgrund der dargestellten Umstände war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält.2.3.1. Dass der BF bereits im Zeitraum 01.08.2023 bis 20.09.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Ebenso, dass der BF seit dem 21.09.2023 (bis zu seiner nunmehr Meldung im PAZ) lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügte. Die Feststellungen dazu, dass es sich bei dieser Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelte, er dort für die Behörden nicht greifbar war und die Adresse auch zumindest seit 26.02.2024 nicht mehr aufsuchte, ergeben sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Kurzmitteilung der LPD vom 08.03.2024 und der Meldung der LPD vom 26.04.2024. Aus der Kurzmitteilung der LPD vom 08.03.2024 geht dabei hervor, dass an dieser Adresse eine persönliche Zustellung des Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024 durch Beamte der LPD nicht möglich war, durch die Beamten eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Polizeiinspektion hinterlassen wurde und der BF innerhalb des Bereithaltezeitraums die Polizeiinspektion nicht kontaktierte. Weitere Erhebungen durch die Beamten führten zum Ergebnis, dass eine Ortsanwesenheit des BF nicht besteht, postalischer Kontakt lediglich im 1-2 Wochen-Rhythmus besteht und der letzte Kontakt zum BF nach Auskunft der Heimleitung zuletzt am 26.02.2024 erfolgte. Ein aktueller Aufenthaltsort konnte nicht erhoben werden vergleiche LPD-Kurzmitteilung vom 08.03.2024, DEF-Akt, AS 18-19). Aus der Meldung der LPD vom 26.04.2024 geht hervor, dass ein Festnahmeauftrag des BFA von den einschreitenden Beamten an dieser Meldeadresse nicht vollzogen werden konnte. Eine Mitarbeiterin der Obdachlosenunterkunft gab gegenüber den Beamten an, den BF noch nie gesehen zu haben. Nach einer Rücksprache mit dem Geschäftsführer gab dieser gegenüber den Beamten an, dass die letzte Kommunikation mit dem BF am 02.10.2023 gewesen sei. Der Verbleib des BF konnte nicht eruiert werden vergleiche LPD-Meldung vom 26.04.2024, DEF-Akt, AS 45f). Bereits daraus wird klar ersichtlich, dass sich der BF bereits seit einem beträchtlichen Zeitraum, zumindest aber seit dem 26.02.2024, nicht mehr an seiner Meldeadresse vorstellig wurde und war dies entsprechend festzustellen. Soweit in der Beschwerde hierzu vorgebracht wurde, dass der BF regelmäßig an der Meldeadresse erschienen sei und seine Post abholte und er daher auch durchgehend für die Behörden greifbar gewesen sei, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Dieses Vorbringen erweist sich als bloße Schutzbehauptung. Auch der in der Stellungnahme des BF vom 08.07.2024 aufrechterhaltene Einwand, wonach er regelmäßig seine Post, zuletzt einen Brief datiert mit 19.06.2024, abgeholt habe und er stets nur seine Post abgeholt habe, ohne mit den Mitarbeiter:innen der Abgabestelle zu kommunizieren, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass der BF nämlich im Falle seines regelmäßigen Erscheinens, auch die Verständigung über die Hinterlegung des Mitwirkungsbescheides erhalten hätte (womit dann aber jedenfalls auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins a, FPG erfüllt wäre), erscheint es nicht plausibel, wie dem BF jemals seine Post ausgefolgt werden hätte sollen, ohne sich mit den Mitarbeiter:innen zu verständigen. Selbst wenn man von der Existenz eines mit Juni 2024 datierten Briefe ausgehen wollte, ist daraus zudem weder abzuleiten, dass dieser richtig datiert wurde, noch dass dieser erst nach der Datierung behoben bzw. zugestellt wurde. Dass der BF stattdessen unangemeldet Unterkunft bei einem Bekannten nahm, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA (BFA-Niederschrift, vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff) an und geht dies auch aus der Beschwerde und Stellungnahme des BF hervor, wobei dadurch – über Vorgenanntes hinaus – nochmals mehr zum Ausdruck kommt, dass er seine Meldeadresse nur zum Schein aufrecht hielt. Dass der BF erst durch eine Zufallskontrolle für die Behörden greifbar wurde, ergibt sich – nebst der Verfahrensdokumentation in den Verwaltungsakten – insbesondere auch aus der Anzeige der LPD vom 24.06.2024, welche in Folge der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, welcher der BF unterzogen wurde und die letztlich zu seiner Festnahme führte (LPD-Anzeige vom 24.06.2024, Fremdenakt, AS 7). Dass der BF der Fremdenbehörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakten, wobei der BF auch noch bei seiner Einvernahme am 25.06.2024 gegenüber der Behörde lediglich seinen Wohnbezirk, jedoch keine Adresse nannte und hatte er – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch keine Kontaktdaten zu seinem Unterkunftgeber parat vergleiche BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff). Letztere wurden vielmehr erstmals im Rahmen der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgebrachten neuerlichen Wohnmöglichkeit (siehe dazu insbesondere noch Pkt. 2.3.5.) vorgebracht. Aufgrund der dargestellten Umstände war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält.
Dass der BF dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und somit seine Abschiebung behinderte, ist anhand seines Verhaltens evident. Gerade auch durch den Umstand, dass dem BF der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024, mit welchem ihm zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgetragen wurde die beigefügten HRZ-Formblätter vollständig befüllt an die Behörde zu retournieren, aufgrund der von ihm aufrechterhaltenen Scheinmeldung nicht zugestellt werden konnte (vgl. Bescheid des BFA vom 29.02.2024, DEF-Akt, AS 7ff; LPD-Kurmitteilung vom 08.03.2024, DEF-Akt, AS 18-19) wird dies eindrücklich untermauert.Dass der BF dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und somit seine Abschiebung behinderte, ist anhand seines Verhaltens evident. Gerade auch durch den Umstand, dass dem BF der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024, mit welchem ihm zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgetragen wurde die beigefügten HRZ-Formblätter vollständig befüllt an die Behörde zu retournieren, aufgrund der von ihm aufrechterhaltenen Scheinmeldung nicht zugestellt werden konnte vergleiche Bescheid des BFA vom 29.02.2024, DEF-Akt, AS 7ff; LPD-Kurmitteilung vom 08.03.2024, DEF-Akt, AS 18-19) wird dies eindrücklich untermauert.
2.3.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF und den hierzu geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen (vgl. Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Asylakt, AS 43ff; Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023, Asylakt, AS 141ff, XXXX , OZ 3). Dieses Erkenntnis wurde der (damaligen) Vertretung des BF am 13.12.2024 zugestellt ( XXXX , OZ 3) und liegt mit diesem daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF vor. 2.3.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister in Zusammenschau mit der Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF und den hierzu geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen vergleiche Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Asylakt, AS 43ff; Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2023, Asylakt, AS 141ff, römisch 40 , OZ 3). Dieses Erkenntnis wurde der (damaligen) Vertretung des BF am 13.12.2024 zugestellt ( römisch 40 , OZ 3) und liegt mit diesem daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF vor.
2.3.3. Dass der BF bereits am 25.06.2024 selbstschädigendes Verhalten zeigte, um sich der Anhaltung in Schubhaft zu widersetzen, ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 25.06.2024. Daraus geht hervor, dass der BF in der Gemeinschaftszelle einen Wandspiegel zerbrach und sich mehrere Schnittverletzungen zufügte (vgl. LPD-Meldung vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 45f). Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei in Zusammenschau mit der hierzu vorliegenden Hungerstreik-Meldung vom 29.06.2024 (OZ 14). Hierbei lassen die Umstände, dass der BF bereits am Tag seiner Inschubhaftnahme selbstgefährdendes Verhalten zeigte und bloß drei Tage später in den Hungerstreik trat, er sich schon bei seiner Einvernahme im Vorfeld der Inschubhaftnahme nicht kooperativ verhielt, indem er etwa seine Mitwirkung bei der Befüllung der HRZ-Formblätter verweigerte, sowie dadurch, dass er sich nach wie vor als rückkehrunwillig zeigt (vgl. BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff; Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.07.2024, OZ 15, 16, 18), keinen anderen Schluss zu, als dass der BF sein selbstschädigendes Verhalten als probates Mittel erkennt, aus der Anhaltung freizukommen und einer Abschiebung zu entgehen, weshalb dies entsprechend festzustellen war.2.3.3. Dass der BF bereits am 25.06.2024 selbstschädigendes Verhalten zeigte, um sich der Anhaltung in Schubhaft zu widersetzen, ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 25.06.2024. Daraus geht hervor, dass der BF in der Gemeinschaftszelle einen Wandspiegel zerbrach und sich mehrere Schnittverletzungen zufügte vergleiche LPD-Meldung vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 45f). Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei in Zusammenschau mit der hierzu vorliegenden Hungerstreik-Meldung vom 29.06.2024 (OZ 14). Hierbei lassen die Umstände, dass der BF bereits am Tag seiner Inschubhaftnahme selbstgefährdendes Verhalten zeigte und bloß drei Tage später in den Hungerstreik trat, er sich schon bei seiner Einvernahme im Vorfeld der Inschubhaftnahme nicht kooperativ verhielt, indem er etwa seine Mitwirkung bei der Befüllung der HRZ-Formblätter verweigerte, sowie dadurch, dass er sich nach wie vor als rückkehrunwillig zeigt vergleiche BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff; Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.07.2024, OZ 15, 16, 18), keinen anderen Schluss zu, als dass der BF sein selbstschädigendes Verhalten als probates Mittel erkennt, aus der Anhaltung freizukommen und einer Abschiebung zu entgehen, weshalb dies entsprechend festzustellen war.
2.3.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch wegen Sachbeschädigung, konkret wegen der Zerstörung eines Wandspiegels, strafrechtlich zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus der Meldung der LPD vom 25.06.2024 (Fremdenakt, AS 45f).
2.3.5. Dass in Österreich keine Familienangehörigen des BF leben, erschließt sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA, wonach er in Österreich keine Familie oder Angehörige habe (BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff; vgl. auch BFA-Niederschrift vom 28.04.2023, Asylakt, AS 37ff). Zwar ist anzunehmen, dass der BF über soziale Kontakte verfügt, dass er über verfestigte soziale Bindungen in Österreich verfügt, ist jedoch nicht hervorgekommen. Der BF selbst führte bei seiner Einvernahme keine entsprechenden sozialen Anknüpfungspunkte ins Treffen und beschränkte sich auf bloß pauschale Angaben, wonach sein Freundeskreis aus indischen Staatsangehörigen, welche aus seinem Dorf kämen, bestehe, ohne jedoch irgendwelche Details zu nennen (vgl. erneut BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff) und wurden entsprechende soziale Bindungen – mit Ausnahme von einer Person, bei welcher der BF erneut wohnen könne (dazu sogleich) – auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Davon abgesehen gehen auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei tiefgreifende soziale Bindungen hervor, welche auch in Anbetracht der überschaubaren Aufenthaltsdauer des BF nicht anzunehmen sind. Soweit in der Beschwerde erstmals eine Person näher bezeichnet wurde, bei welcher der BF (neuerlich) wohnen könne, ist zunächst anzumerken, dass der BF bei seiner Einvernahme weder dessen Namen, noch die Adresse benannte und dem BFA auch sonst keine Kontaktdaten zur Verfügung stellte (vgl. bereits Pkt. 2.3.1.; BFA-Niederschrift vom 25.06.2024, Fremdenakt, AS 21ff), was jedenfalls gegen einen substantiierten sozialen Anknüpfungspunkt spricht. Zwar ist die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte (neuerliche) Unterkunftmöglichkeit bei dieser Person als glaubhaft zu erke